Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1993
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger betreibt in L… eine Kantine. Ab Januar 1993 übernahm er die Mittagessenverpflegung von ca. 450 Schülern und Mitarbeitern einer Grundschule in L…. Einen diesbezüglichen Vertrag schloß er mit dem Magistrat der Stadt L…, vertreten durch den Oberbürgermeister. Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages oblag dem Kläger die Herstellung und Auslieferung des Schüleressens, die Essensausgabe, der Abwasch und die Entsorgung der Essensreste sowie die bargeldlose Essensgeldkassierung. Der Preis für das Mittagessen betrug 3,80 DM inkl. Umsatzsteuer. Die Rechnungslegung für die bereitgestellten Portionen sollte monatlich durch den Kläger auf der Grundlage der täglichen Bestellgröße und der Lieferscheine mit Empfangsbestätigung erfolgen. Die Rechnung sollte gemäß § 2 Abs. 4 des Vertrages an den Magistrat der Stadt L… gerichtet werden. Der Kläger sollte dabei für Schüleressen der Primarstufe den Differenzbetrag zwischen 2,30 DM und dem Abgabepreis von 3,80 DM in Rechnung stellen. Bei unvertretbar hoher Rückläufigkeit der Anzahl der Essensportionen stand dem Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages ein Recht auf Nachverhandlung zu. § 3 des Vertrages bestimmte, daß die Transportbehältnisse im Eigentum des Klägers stünden, der Auftraggeber hingegen das Eßgeschirr zur Verfügung stelle.
Auf der Grundlage diese Vertrages nahm der Kläger die Mittagessenversorgung vor. Dabei ließ er die Speisen in seiner Kantine in der M… Chaussee kochen, in Thermobehältern mit eigenem PKW zur Schule bringen und dort von seinen Angestellten portionsweise ausgeben. Eine Zubereitung der Speisen in der Schule erfolgte nicht. Die Speisen wurden in einem von der Schule zur Verfügung gestellten Saal verzehrt.
Der Kläger berechnete auf seine Umsätze eine Umsatzsteuer in Höhe von 7 % und führte diese an den Beklagten ab. Anläßlich einer bei ihm durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, daß die Umsätze einem Umsatzsteuersatz in Höhe von 15 % zu unterwerfen seien. Der Kläger liefere Speisen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz -UStG-. Es handele sich um einen Verzehr an Ort und Stelle. Vorrichtungen würden bereitgehalten, zumal es auch ausreiche, wenn Dritte diese Vorrichtungen bereithalten würden, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmers liege. Durch die Portionierung der einzelnen Speisen in der Schule, sei die in der Kantine hergestellte und die ausgegebene Speise nicht mehr identisch.
Der Beklagte schloß sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und setzte die Umsatzsteuer 1993 durch den geänderten Bescheid vom 21.07.1995 auf 49.875,00 DM fest. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und führte aus, daß der Ort der Lieferung nicht die Schule sei, sondern die Kantine. Der Ort der Lieferung bestimme sich nach § 3 Abs. 7 UStG, wonach die Lieferung mit Beginn der Beförderung als ausgeführt gelte. Der Liefergegenstand werde in seiner Marktgängigkeit nicht verändert.
Bei der Portionierung der zubereiteten Speisen handele es sich weder um einen weiteren Zubereitungsvorgang noch um eine Änderung der Marktgängigkeit. Die Aufteilung in Einzelportionen erfolge lediglich aus Praktikabilitätsgründen vor Ort.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Ergänzend zu den Ausführungen des Betriebsprüfers führte er aus, daß für die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle wesensbestimmend sei, daß der Unternehmer Dienstleistungen erbringe, die einen sofortigen Verzehr durch Zubereitung und/oder die Art und Weise der Darreichung ermöglicht. Diese Dienstleistungen könnten sich auch auf die Darreichung von anderwärts eßfertig gemachten Speisen und Lebensmitteln zum bestimmungsgemäßen Verzehr an Ort und Stelle beziehen. Der Ort der Lieferung bestimme sich in diesen Fällen nach § 3 Abs. 6 UStG, es sei der Ort, an dem die Speisen portioniert und verabreicht würden.
Mit der Klage beruft sich der Kläger ergänzend darauf, daß er in keinen vertraglichen Beziehungen zu den Schülern und Mitarbeitern der Grundschule stehe, sondern ausschließlich zu dem Magistrat der Stadt L…. Er, der Kläger, habe vom Magistrat der Stadt L… auch keine Räumlichkeiten in der Grundschule zum dortigen Vertrieb von Essen gepachtet. Er habe lediglich gegenüber dem Magistrat der Stadt L… die Verpflichtung übernommen, die Essensportionen zu liefern. Dies ergebe sich schon aus den Regelungen zur Rechnungslegung.
Soweit das Essen durch seine, des Klägers, Bedienstete ausgegeben werde, sei dies für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Die Ausgabe des Essens sei lediglich eine Nebenleistung, die das Schicksal der begünstigten Hauptleistung teile. Er, der Kläger, halte auch keine besonderen Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereit. Diese würden vielmehr dur...