Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.1999; Aktenzeichen III R 77/96)

 

Tenor

Abweichend von dem Bescheid vom 05.04.1994 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.02.1995 wird die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 auf 185.876,00 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 109.924,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger, der am 09.11.1989 in dem Gebiet der ehemaligen DDR wohnte, meldete beim Gewerbeamt zum 01.01.1992 die Änderung des Gegenstandes seines Einzelunternehmens an. Als neu ausgeübte Tätigkeit gab er die Baumaschinen- und Kfz-Vermietung an. Er vermietet sämtliche Wirtschaftsgüter seines Einzelunternehmens an die X… GmbH, die als Straßenbauer in die Handwerksrolle der Handwerkskammer L… eingetragen ist. An dem Stammkapital der GmbH ist der Kläger mit 54,17 % beteiligt.

Der Kläger beantragte beim Beklagten Investitionszulage in Höhe von 20 % für im Kalenderjahr 1993 angeschaffte Wirtschaftsgüter zu einem Anschaffungspreis in Höhe von insgesamt 949.394,00 DM.

Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 05.04.1994 Investitionszulage in Höhe von 75.952,00 DM mit der Begründung, die Festsetzung der Investitionszulage in Höhe von 8 % der beantragten Bemessungsgrundlage erfolge nach der ausgeführten Tätigkeit, der Baumaschinen- und Kfz-Vermietung.

Den vom Kläger eingelegten Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 15.02.1995 mit der Begründung zurück, das Einzelunternehmen des Klägers sei ein von der X… GmbH rechtlich zu trennendes Unternehmen. Die personelle und sachliche Verflechtung des Besitzunternehmens des Klägers mit der X… GmbH als Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung führe nicht dazu, für die Besteuerung maßgebliche Verhältnisse des einen Unternehmens dem anderen Unternehmen zuzurechnen. Das Besitzunternehmen des Klägers sei kein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, da der Kläger selbst angegeben habe, der Betriebszweck seines Besitzunternehmens bestehe in der Überlassung der angeschafften Wirtschaftsgüter an das Betriebsunternehmen.

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe die Betriebsaufspaltung lediglich aus Haftungsgründen gewählt. Wirtschaftlich betrachtet seien Besitz- und Betriebsunternehmen als eine Einheit anzusehen. Das für die Gewährung der erhöhten Zulage erforderliche dreijährige Verbleiben der begünstigten Wirtschaftsgüter im Betrieb des Investors werde durch die betriebsvermögensmäßige Verbindung des Besitz- mit dem Betriebsunternehmen gewährleistet. Aus diesem Grund sei es als ausreichend anzusehen, wenn das Betriebsunternehmen einen im Sinne des § 5 Abs. 2 Investitionszulagengesetz 1993 -InvZulG- begünstigten Betrieb darstelle. Hierdurch werde dem Sinn und Zweck des Investitionszulagengesetzes, Investitionen anzuregen und Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern, genügt.

Der Kläger beantragt,

abweichend von dem Bescheid vom 05.04.1994 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.02.1995 die Investitionszulage auf 185.876,00 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beide Beteiligte beantragen für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte macht geltend, der Kläger sei nach der Systematik der Wirtschaftszweige des statistischen Bundesamtes aus dem Jahre 1979 als Dienstleistungsgewerbe (Baumaschinen- und Gerätevermietung) in die Abteilung 7, Unterabteilung 79, einzuordnen. Für die erhöhte Investitionszulage kämen nur Betriebe in Betracht, die dem verarbeitenden Gewerbe der Abteilung 2 zuzuordnen oder in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen seien. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Besitzunternehmen des Klägers nicht vor.

Die Klage ist begründet.

Der Investitionszulagebescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-), als lediglich eine Investitionszulage in Höhe von 8 % festgesetzt worden ist. Denn der Kläger hat gemäß § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 (vgl. § 5 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 InvZulG 1996) Anspruch auf eine Investitionszulage in Höhe von 20 % der Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter, die er im Kalenderjahr 1993 angeschafft hat.

Nach § 5 Abs. 2 InvZulG erhöht sich bei Investitionen im Sinne des § 3 Nummer 3 InvZulG die Investitionszulage auf 20 %, sofern -neben anderen, hier nicht streitigen Voraussetzungen – die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen des Betriebs eines Gewerbetreibenden, der u.a. in die Handwerksrolle eingetragen ist, gehören und in einem solchen Betrieb verbleiben.

Zwar ist das Einz...

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