Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbbaurecht begründet keine dauernde Last und keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG. bei Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung keine Anfechtungsbeschränkung im Klageverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach seinem zivilrechtlichen und dadurch bedingten wirtschaftlichen Leistungsinhalt ist ein Erbbaurechtsverhältnis bilanzrechtlich ebenso wie ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis als schwebendes Geschäft zu werten.
2. Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last. Die Verpflichtung aus dem Erbbaurecht gehört nicht zu den in § 8 Nr. 2 GewStG aufgeführten dauernden Lasten.
3. Die Beschränkung des § 42 FGO greift nicht ein, wenn der angefochtene Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Normenkette
GewStG 1991 § 8 Nr. 2; AO 1977 §§ 164, 351; FGO § 42
Nachgehend
Tenor
Die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 1997 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995 und 31.12.1996 vom 27. Mai 2002, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2002, sowie der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1997 vom 27. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2003 werden dahingehend geändert, dass hinsichtlich der Erbbauzinsen eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG unterbleibt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom 12. Juni 1990 im Wege der Bargründung errichtet wurde. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Herstellung, der Vertrieb und die Vermittlung zahntechnischer Leistungen und Materialien. Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren Herr Jürgen A… und Herr Jürgen B… Der stehende Betrieb wurde im Jahr 1991 von der Stadt L… erworben. Der Erwerb umfasste das gesamte Inventar und die Betriebsgebäude. Das bisherige Personal wurde übernommen. Die X…war vor dem Erwerb dem Bezirkskrankenhaus angegliedert.
Mit notariellem Vertrag vom 24. Juni 1993 wurde zugunsten der Klägerin ein Erbbaurecht für das betrieblich genutzte Grundstück Jägerallee 19 in L… bestellt in Höhe von jährlich DM 106.218. Für das Betriebsgebäude wurde ein gesonderter Kaufpreis gezahlt. Anschaffungszeitpunkt war Oktober 1993. Bis zu diesem Zeitpunkt stand die Klägerin in einem Mietverhältnis mit der Stadt L…. Dieses Mietverhältnis war – ausweislich des Berichts über die Betriebsprüfung vom 11. Oktober 1996, Tz 15 – von vornherein für die Zeit bis zum beabsichtigten Erwerb bzw. bis zur Erbbaurechtsbestellung befristet. Der Beklagte führte für die Jahre 1990 bis 1994 eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Dabei rechnete der Beklagte für 1994 unter anderem die Erbbauzinsen für das Grundstück Jägerallee 19 gemäß § 8 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz – GewStG – dem Gewinn hinzu.
Die Klägerin gab in den Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre (1995 bis 1997) Erbbauzinsen als dauernde Lasten an, die der Beklagte bei der Ermittlung des Gewerbeertrags antragsgemäß berücksichtigte. Die Bescheide ergingen nach § 164 Abgabenordnung – AO – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Anschluss an eine weitere Betriebsprüfung wurden die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes jeweils auf den 31. Dezember 1995, 31. Dezember 1996, 31. Dezember 1997 aufgrund der Prüfungsfeststellungen geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Gegen die Änderungsbescheide legte die Klägerin Einspruch ein, dieser hatte teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie trägt neben anderen, nicht mehr streitbefangenen Sachverhalten im gerichtlichen Verfahren erstmals vor, der Erbbauzins der Jahre 1995 bis 1997 sei nicht als dauernde Last im Sinne des § 8 Nr. 2 GewStG zu werten. Es handele sich hier um Entgelt für die Nutzung eines Grundstücks. Es läge im Rahmen eines Austauschvertrages eine Nutzungsvergütung vor, die keine dauernde Last darstellen könne. Dies habe auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 24. Oktober 1990 entschieden (X R 43/89, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 1991, 175).
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 1997 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995 und 31.12.1996 vom 27. Mai 2002, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2002, sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1997 vom 27. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2003 dahingehend zu ändern, dass hinsichtlich der Erbbauzinsen eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG unterbleibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Sac...