rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Terminsgebühr bzw. Erledigungsgebühr bei einem vom Berichterstatter auf Basis eines bereits vorliegenden Prozesskostenhilfebeschlusses erarbeiteten und mit der Behörde telefonisch abgestimmten Erledigungsvorschlag
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist es zwischen den Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu keiner Besprechung hinsichtlich der Erledigung des Verfahrens gekommen, sondern hat vielmehr der Berichterstatter aus eigenem Antrieb in Vorbereitung einer beabsichtigten mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine bereits ergangene Entscheidung des Senats im Prozesskostenhilfeverfahren die beklagte Behörde hinsichtlich einiger Streitgegenstände telefonisch veranlasst, ihre bis dahin vertretene Rechtsauffassung zu überdenken und insoweit einen Abhilfebescheid zu erlassen und sodann den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, und hat darauf die Behörde noch am gleichen Tage schriftsätzlich erklärt, dem gerichtlichen Vorschlag zu folgen, so steht dem Kläger ungeachtet dessen keine Terminsgebühr nach Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) zu, dass der Berichterstatter anschließend mit dem Kläger telefonisch das weitere Vorgehen erörtert und ihn zur Rücknahme der Klage für die übrigen Streitgegenstände veranlasst hat.
2. Eine „Besprechung” i. S. d. Vorbemerkung Ziffer 3 Abs. 3 VV-RVG als Voraussetzung für eine Terminsgebühr setzt grundsätzlich einen mündlichen wechselseitigen Austausch von Erklärungen und Argumenten sowie die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten, kann ausnahmsweise aber auch dann gegeben sein, wenn die Parteien des Rechtsstreits ihre unterschiedlichen Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht oder dem Berichterstatter mitteilen und dieses bzw. dieser die Vorschläge und die Antworten hierauf dann an die jeweils andere Partei weiterleitet (vgl. BGH v. 10.7.2006, II ZB 28/05). Macht dagegen der Richter eigene Vorschläge zur Erledigung, so kann dieser Vorgang nicht als „Besprechung” zwischen den Parteien gewertet werden.
3. Es entsteht weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr, wenn der Berichterstatter zu keiner Zeit wie ein Kommunikationsmedium wechselseitig Besprechungsbeiträge der Beteiligten weitergegeben, sondern die Sach- und Rechtslage selbstständig geprüft und dann als Ergebnis dieser Überlegung selbst auf der Basis eines Prozesskostenhilfebeschlusses einen Einigungsvorschlag entwickelt und dann mit den Beteiligten telefonisch besprochen hat.
Normenkette
RVG § 2 Abs. 2, 2 Anl. 1 Teil 3 Nrn. 3202, 1002, Abs. 2 Anl. 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3; VV-RVG Teil 3 Nrn. 3202, 1002; VV-RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3; FGO § 149
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Erinnerungsführerin wendet sich persönlich gegen einen gegen sie ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. November 2013, der ausweislich des Empfangsbekenntnisses bei der Erinnerungsführerin am 28. November 2013 eingegangen ist. In diesem Beschluss hatte die Urkundsbeamtin die von der Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 08. November 2013 beantragte Festsetzung der Termins- und Erledigungsgebühr abgelehnt. Mit der am 05. Dezember 2013 bei Gericht eingegangenen Erinnerung begehrt die Erinnerungsführerin weiterhin die Berücksichtigung der beiden Gebühren.
Die nach § 149 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 126 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Hat die Bevollmächtigte – wie im Streitfall – die Kostenfestsetzung im eigenen Namen beantragt, so ist sie selbst Partei des Festsetzungs- und Beitreibungsverfahrens. Deshalb ist die Erinnerungsführerin als im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnete Bevollmächtigte selbst befugt, Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einzulegen. Die Erinnerung ist auch innerhalb der Frist des § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO eingelegt worden.
Die Erinnerungsführerin hat jedoch weder einen Anspruch auf die Festsetzung der Terminsgebühr noch auf die Erledigungsgebühr.
Nach VV Nr. 3202 RVG entsteht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin. Die Gebühr entsteht auch, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Nach der Vorbemerkung Ziffer 3 Abs. 3 des VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Ein gerichtlicher Termin wurde im Streitfall nicht durchgeführt. Die zunächst mit richterlicher Verfügung von 25. Juli 2013 anberaumte mündliche Verhandlung am 10. September 2013 wurde mit Verfügung vom 5. September 2013 aufgehoben. Eine E...