rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung des Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO innerhalb der Antragsfrist. Antragsübersendung durch Mail to Fax. Zulässigkeit von Computerfaxen
Leitsatz (redaktionell)
1. Geht der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO zwar innerhalb der Monatsfrist durch E-Mail to Fax bei Gericht ein, kann jedoch nicht zweifelfrei auf den Urheber der Nachricht geschlossen werden, weil eine Unterschrift und auch der Hinweis, dass eine solche wegen der gewählten Übertragungsform nicht beigefügt ist, fehlt sowie die Faxnummer unbekannt ist und sich aus einem E-Mail-Account grundsätzlich nicht auf den Absender schließen lässt, ist der Antrag mit der Folge unzulässig, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt.
2. Zweifelhaft erscheint, ob nach Einfügung des § 52a FGO durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) v. 22.3.2005 an der Zulässigkeit von Computerfaxen bei der Einlegung von Klagen festzuhalten ist. Das gilt ebenso für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 S. 1 FGO.
Normenkette
FGO § 90a Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 52a; SigG § 2 Nr. 3; JKomG
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2010 als Urteil wirkt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte führte bei der Klägerin in der Zeit vom 03. Februar 2003 bis zum 21. Juli 2005 (mit Unterbrechungen) eine Betriebsprüfung durch, die sich u.a. auf die Körperschaft- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2001 bezog. In Auswertung der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 24. August 2005 bzw. 05. September 2005 jeweils geänderte Bescheide, deren Feststellungen und Festsetzungen nach einer teilweisen Abhilfe durch den Beklagten in den Einspruchsentscheidungen vom 28. Juni 2006 Gegenstand der im Parallelverfahren noch anhängigen Klage (3 K 1038/06) sind.
Am 18. Dezember 2005 übersandte der Beklagte der Klägerin eine Abschrift der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13. Dezember 2005 über einen damaligen Gesamtbetrag geschuldeter Abgaben (u.a. Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 bis 2001) i.H.v. 48.199,02 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf das in der Vollstreckungsakte des Beklagten befindliche Schreiben vom 18. Dezember 2005 verwiesen.
Nachdem die Klägerin bereits am 01. November 2005 auf Grund einer vorhergehenden Mahnung des Beklagten einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung sowie Stundung gestellt hatte, der zunächst unbeantwortet blieb, stellt sie einen entsprechenden Antrag nochmals mit Schreiben vom 16. November 2005 sowie 11. Januar 2006. Im zuletzt genannten Schreiben beantragte die Klägerin eine Ratenzahlung i.H.v. 1.000,00 EUR monatlich, wobei der monatliche Betrag „nach Wetteraufbruch” nach Absprache erhöht werden könne. In der Folge forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2006 auf, zur weiteren Bearbeitung des Antrages eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), einen Liquiditätsstatus sowie eine Forderungsaufstellung zu übersenden. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 13. Februar 2006 den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ab, da eine Unbilligkeit der Vollstreckung i.S.v. § 258 der Abgabenordnung (AO) nicht anzunehmen sei. Die Klägerin habe trotz Aufforderung keine entsprechenden Nachweise erbracht, welches zu ihren Lasten gehe. Zudem könne bereits auf Grund des angeboten langen Tilgungszeitraumes von damals 46 Monaten dem Antrag nicht entsprochen werden.
Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Einspruch vom 2. März 2006 blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Anlage zur Einspruchsentscheidung wies Abgabenrückstände von 36.089,63 EUR aus. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin nach wie vor keine Nachweise für eine Unbilligkeit der Vollstreckung vorgelegt habe. Auch wenn sich nach den zwischenzeitlich ergangenen Einspruchsentscheidungen die Abgabenrückstände auf ca. 36.000,00 EUR reduziert hätten, erstrecke sich der angebotene Tilgungszeitraum nach wie vor auf noch 36 Monate. Bei einer Ratenzahlung könne jedoch nur ein zur Tilgung in Aussicht gestelltes kurzfristiges Zuwarten eine Unbilligkeit der Vollstreckung begründen, welches bei einem Zeitraum von 36 Monaten nicht anzunehmen sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Klägerin entgegen ihrer Ankündigung auch nach Einlegung des Einspruches nicht die angebotenen Raten entrichtet habe.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Die vom Geschäftsführer unterzeichnete Klageschrift vom 17. August 2006 ging beim Gericht am 21. August 2006 ein. Die Klägerin trägt vor, dass sich der Beklagte auf geschätzte Zahlen durch die Betriebsprüfung beziehe, die „total falsch” seien und gegen die auch bereits eine Klage unter dem Az. 3 K 1038/06 und ein Antrag unter dem Az. 3 V 1039/06 anhängig seien. Die Rückstände seien schon lange auf den ...