Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist freiberuflich tätiger Internist; seine Ehefrau, die Klägerin, ist bei ihm als Röntgenassistentin beschäftigt.
Im Jahre 1986 führte der Beklagte beim Kläger eine betriebsnahe Veranlagung – bnV – durch, die u.a. die Bewirtungs- und Repräsentationskosten einer näheren Überprüfung unterzog. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass Aufwendungen für einen Kranz anlässlich der Beerdigung eines früheren Patienten des Klägers in Höhe von 80 DM sowie Bewirtungskosten in Höhe von 943 DM für 1982 und 1.617,50 DM nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Letzteres nahm der Prüfer an, weil die zugrunde liegenden Rechnungen nicht den Namen des Klägers als Leistungsempfänger enthielten. Im einzelnen wird auf den Aktenvermerk des Prüfers vom 21. März 1986, insbesondere Tz 2 b), verwiesen.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Prüfers an. Er erliess am 22. April 1986, jeweils gestützt auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO –, Änderungsbescheide für die Streitjahre 1982 und 1983.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 5. Mai 1986 Einsprüche ein, die der Beklagte mit Entscheidung vom 22. Juni 1987 als unbegründet zurückwies. Die Einspruchsentscheidung wurde den Klägern am 26. Juni 1987 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1987, beim Finanzgericht am 27. Juli 1987 (Montag) eingegangen, erhoben die Kläger Klage.
Die Kläger beantragen sinngemäss,
die Einkommensteuerbescheide für 1982 und 1983 vom 22. April 1986 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 1987 insoweit abzuändern, als beim einzubeziehenden Gewinn aus selbständiger Arbeit die geltend gemachten Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen in Höhe von 1.023 DM (für 1982) und 1.617,50 DM (für 1983) als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Nach Meinung der Kläger sind die Ausgaben für den Kranz anlässlich der Beerdigung eines früheren Patienten nicht privat (mit-)veranlasst. Was die vom Beklagten nicht anerkannten Rechnungen für Bewirtung anbetrifft, gehen die Kläger davon aus, dass die Empfängerangabe kein für den Abzug als Betriebsausgaben einzuhaltendes Erfordernis darstellt. Die Bestimmung in Abschnitt 20 Abs. 17 der Einkommensteuerrichtlinien – EStR – finde im Gesetz selbst keine Stütze.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 1987 sowie die von ihm herangezogene Richtlinienregelung in Abschnitt 20 Abs. 17 Satz 2 EStR.
Mit Schriftsätzen vom 5. Oktober 1987 und 9. November 1987 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Steuer- und Rechtsbehelfsakten des beklagten Finanzamts verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, ist zulässig, jedoch in vollem Umfang unbegründet.
1. Nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz – EStG – sind Betriebsausgaben, die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach § 4 Abs. 5 EStG dürfen bestimmte Betriebsausgaben den Gewinn jedoch nicht mindern. Überdies dürfen nach § 12 Nr. 1 EStG weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewandten Beträge abgezogen werden. Dazu rechnen auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
2. Dies vorausgeschickt waren die geltend gemachten Aufwendungen wie folgt zu beurteilen:
a) Aufwendungen für einen Kranz
Der Senat geht davon aus, dass die Aufwendungen für den Kranz durch die frühere Position als Patient des Klägers und damit den Betrieb (mit-)veranlasst war, wenn auch aufgrund der gegebenen Umstände die Ausgaben nicht der Erzielung von weiteren Einnahmen dienen konnten.
Der Senat ist des weiteren der Auffassung, dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG – „Aufwendungen für Geschenke” – für derartige Zuwendungen nicht zum Tragen kommt, da begrifflich keine „Geschenke” vorliegen. Diese setzen nach allgemeinem Verständnis eine Bereicherung der beschenkten Person voraus (vgl. zur zivilrechtlichen Sicht Palandt/Putzo, BGB-Kommentar, 42. Aufl., § 515 Anm. 3), die hier nicht anzunehmen ist (ebenso Schmidt/Heinicke, EStG-Kommentar, 7. Aufl., § 4 Anm. 100 b).
Nach dem Verständnis des Senats handelt es sich bei solchen Kondolenzzuwendungen indessen um gemischte Aufwendungen im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG, die zwar eine berufliche (Mit-) Veranlassung aufweisen, die aber eine persönliche und damit private Komponente beinhalten. Dies gilt selbst dann, wenn ansonsten keine privaten Beziehungen zu dem Patienten bestanden haben und der Kontakt sich alleine auf den betrieblichen Bereich des Klägers beschränkte. Der Anla...