Tenor
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind verheiratet und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Ehemann) sowie aus Kapitalvermögen. Zudem ist der Kläger Eigentümer eines Anwesens, das er durch notariellen Vertrag vom 17. September 1969 – Urkunderolle Nr. … – als Einfamilienhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Zahlung eines Betrages von 20.000 DM an seinen Bruder von seinen Eltern erworben hatte. Den Eltern des Klägers war ein lebenslängliches und unentgeltliches „Wohnungsrecht” hinsichtlich sämtlicher Räume im Parterre und ein Mitbenutzungsrecht hinsichtlich der dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner, dienenden Anlagen und Einrichtungen und der Kellerräume eingeräumt worden. Die Vertragsparteien bewilligten und beantragten die Eintragung dieser Rechte in das Grundbuch. Darüber hinaus verpflichtete sich der Kläger, das Grundstück nicht vor Ableben des „Letztversterbenden seiner Eltern” zu veräussern. Nach dem Tod der letztverstorbenen Mutter des Klägers im Jahre 1988 beabsichtigten die Kläger, das Haus selbst zu nutzen und tätigten zu diesem Zweck Aufwendungen in Höhe von 18.301,25 DM für das Anwesen.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1988 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des vorgenannten Anwesens folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:
Reparaturkosten |
17.973,55 DM |
Kaminfeger |
40,98 DM |
Hausversicherungen |
135,30 DM |
Grundsteuer |
151,42 DM |
Summe |
18.301,25 DM |
Bei der Durchführung der Veranlagung versagte der Beklagte durch Bescheid vom 31. Januar 1990 die steuerliche Anerkennung dieser Aufwendungen. Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens erhoben die Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 1990, eingegangen am 16. Juli 1990, Klage.
Sie beantragen sinngemäss,
unter Abänderung des Bescheides vom 31. Januar 1990 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 1990 die Einkommensteuer 1988 unter Berücksichtigung weiterer steuermindernder Aufwendungen in Höhe von 18.301,25 DM festzusetzen.
Zur Begründung tragen die Kläger vor, die in Streit stehenden Aufwendungen seien nach § 10 e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes – EStG – anzuerkennen.
Zum einen stünden die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung. Die Anschaffung des Hauses sei mit dem Ableben der Mutter im Jahre 1988 erfolgt, weil der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum erlangt habe. Ob der Erwerb entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte, spiele vorliegend keine Rolle, da es sich in jedem Fall um eine Anschaffung im Sinne des § 10 e EStG handele.
Darüber hinaus handele es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um sofort abziehbare Werbungskosten, da die streitigen Aufwendungen weder Anschaffungskosten noch Herstellungskosten seien. Es handele sich um Aufwendungen für Renovierungsarbeiten, die nach altem Recht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar gewesen wären. Das müsse auch für die Zeiträume nach dem 31. Dezember 1986 gelten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung trägt er vor, die Anwendung des § 10 e Abs. 6 EStG komme nicht in Betracht. Zunächst habe der Kläger bereits 1969 neben dem bürgerlich-rechtlichen auch das wirtschaftliche Eigentum erworben. Die Bestellung des Wohnungsrechts führe nicht zur Annahme des wirtschaftlichen Eigentums der Eltern. Dies gelte auch, wenn die Wohnung aufgrund eines vorbehaltenen Wohnungsrechts genutzt werde. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Anwendung des § 10 e Abs. 6 EStG bereits deshalb ausscheide, weil die Vorschrift im Hinblick auf § 52 Abs. 14 EStG nur für Gebäude gelte, die nach dem 31. Dezember 1986 angeschafft wurden. Jedenfalls sei der in § 10 e Abs. 6 EStG geforderte unmittelbare Zusammenhang der Aufwendungen mit der Anschaffung des Gebäudes ausgeschlossen, da die Wohnung nach dem Erwerb vor der erstmaligen Selbstnutzung rd. 20 Jahre lang einem Dritten unentgeltlich überlassen wurde.
Darüber hinaus sei die Anwendung des § 10 e Abs. 6 EStG auch unter Zugrundelegung der klägerischen Auffassung, dass das Gebäude erst mit dem Tode des letzten Elternteils im Jahre 1988 durch Übergang des wirtschaftlichen Eigentums angeschafft wurde, ausgeschlossen. Denn vorliegend habe der Kläger das Gebäude im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich erworben; ein unentgeltlicher Erwerb sei aber keine „Anschaffung” im Sinne von § 10 e Abs. 6 EStG.
Schliesslich seien die vom Kläger getätigten Aufwendungen auch deshalb nicht nach § 10 e Abs. 6 EStG abzugsfähig, weil es sich um – den Herstellungskosten zuzurechnende – anschaffungsnahe Aufwendungen gehandelt habe.
Mit Schriftsätzen vom 10. und 17. Mai 1991 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Be...