Entscheidungsstichwort (Thema)
Der Geschäftsbetrieb einer verschmolzenen Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Der Geschäftsbetrieb einer verschmolzenen Kapitalgesellschaft besteht - mit der Folge des Übergangs des verbleibenden Verlustabzugs auf die Übernehmerin nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 a.F. - auch dann bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister fort, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits auf Rechnung der übernehmenden Körperschaft geführt wird, im Übrigen aber unverändert bleibt.
Normenkette
UmwStG 1995 a.F. § 2 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 3 S. 2; EStG § 10d Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Die Klägerin, die ihre Firma am 01.02.2008 in „E-AG” geändert hat, ist eine im März 1995 von der „W-AG” unter der Firma „T-AG” für Beteiligungen gegründete Aktiengesellschaft. Unternehmensgegenstand der Klägerin war die Verwaltung und Betreuung von Beteiligungen an Unternehmen, die sich auf den Gebieten des Handels mit „A, B, C” sowie verwandter Märkte betätigen. Zu diesen Beteiligungen gehörte die „S-AG”, die ihrerseits 96,5 v.H. der Anteile der „C-AG” („C-AG”) mit Sitz in „Q-Stadt” hielt. Die „C-AG”, deren Unternehmensgegenstand die „A, B, C” waren, gehörte bereits seit 1.01.1994 – über die „S-AG” – zum gewerbe- und umsatzsteuerlichen Organkreis der „W-AG”. Am 5.07.1995 wurde die Eingliederung der „C-AG” in die „S-AG” gem. § 320 AktG a.F. unter Abfindung der Kleinaktionäre beschlossen.
Die Geschäftsbetriebe im klägerischen Konzern wurden durch sog. Betriebsführungsgesellschaften geführt. So führte die „S-AG” im Auftrag der Klägerin als Betriebsführungsgesellschaft deren als „S” bezeichneten Aufgabenbereich in verdeckter Stellvertretung für Rechnung der Klägerin (vgl. Treuhandvertrag vom 17.03.1995 Bl. 10 GA). Im Innenverhältnis war die Klägerin aus dieser Geschäftstätigkeit allein berechtigt und verpflichtet. Das Handeln der Betriebsführungsgesellschaft im eigenen Namen war auf das Außenverhältnis beschränkt. Nachdem die „S-AG” mit Verschmelzungsvertrag vom 10.07.1995 ihr Vermögen als Ganzes auf die Klägerin übertragen hatte, war diese alleinige Anteilseignerin der „C-AG”. Die „S-AG” wurde als Betriebsführungsgesellschaft neu gegründet (vgl. hierzu Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1995 der „C-AG” vom 1.04.1996 S. 5).
Mit Verschmelzungsvertrag vom 23.08.1996 wurde die „C-AG” rückwirkend zum 1.01.1996 auf die Klägerin verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme gem. § 2 Nr. 1, §§ 4 ff. UmwG). Laut Nr. 2 des Verschmelzungsvertrags erfolgte die Übernahme des Vermögens der „C-AG” im Innenverhältnis mit Wirkung zum 1.01.1996. Von diesem Zeitpunkt an galten alle Geschäfte des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen. Laut Nr. 8.1. des Vertrags gingen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer (erst) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung auf die Klägerin über. Bereits mit interner Weisung vom 28.12.1995 waren die verschiedenen Geschäftsfelder der „C-AG” den klägerischen Betriebsgesellschaften „S-AG” und „Q-AG” organisatorisch zugeordnet worden.
Die Verschmelzung wurde am 12.09.1996 in das Handelsregister eingetragen. Das wirtschaftliche Ergebnis der Geschäftstätigkeit der „C-AG” bis zum 31.10.1996 in Höhe von „./. N DM” wurde noch bei dieser ausgewiesen. Die Wirtschaftsgüter der „C-AG” wurden erst im Dezember 1996 buchhalterisch in die Buchungskreise der Klägerin übertragen. Als steuerlicher Übertragungsstichtag wurde der 31.12.1995 festgelegt. Auf diesen Stichtag erklärte die Klägerin einen von ihr im Zuge der Verschmelzung zu übernehmenden Verlust der „C-AG” in Höhe von „M DM/EUR”. Im Rahmen einer Konzernbetriebsprüfung gelangten die Prüfer zu der Auffassung, dass die Betriebsführungsgesellschaften der Klägerin die Geschäfte der „C-AG” ab 1.01.1996 im eigenen Namen und für Rechnung der Klägerin getätigt hatten. Die im September 1996 vorgenommene Verschmelzung sei somit ab dem 1.01.1996 vollzogen worden und die „C-AG” habe im wirtschaftlichen Ergebnis bereits mit Ablauf des 31.12.1995 aufgehört, werbend tätig zu sein. Ein Betriebsführungsvertrag zwischen der „C-AG” einerseits und der „S-AG” sowie „QAG” andererseits habe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Es sei bereits zweifelhaft, ob Betriebsführungsverträge überhaupt in mündlicher Form wirksam geschlossen werden könnten. Es habe jedenfalls gängiger Praxis im klägerischen Konzern entsprochen, nur schriftliche Betriebsführungsverträge gemäß einem mit der Finanzverwaltung abgestimmten Mustervertrag zu schließen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tz. 48.2 des Bp-Berichts verwiesen, der dem Senat nur auszugsweise vorliegt (s. Halbhefter Einspruchsvorgänge).
Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Prüfer an, dass die „C-AG” bereits vor der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am 12.09.1996 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe und lehnte die Berücksichtigung des geltend gemachten Verlustes der „C-AG” unter Hinweis auf die § 12 ...