Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1987 bis 1989

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin -Klin- errichtete in A innerhalb der Gesamtanlage ‚B’ zwei Ferienhausobjekte, die sie zunächst an eine Firma C -Ferien-Wohnungen GmbH & Co. KG vermietete. Da die C -KG die Anlage unternehmerisch nutzte, konnte die Klin zur Steuerpflicht optieren und nahm dementsprechend den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten vor. Nachdem sich abzeichnete, daß die C-KG ihre Tätigkeit einstellen würde, was dann später tatsächlich am 30.9.1987 geschah, schlossen sich 12 Eigentümer von Ferienwohnungen bzw. Ferienhäusern, unter anderen auch die Klin, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- zusammen und überließen dieser GbR ab dem 1.10.1987 die Grundstücksobjekte. Gegenstand der GbR war nach dem auch entsprechend verwirklichten Gesellschaftsvertrag die Vermietung und Verwaltung, also die Vermarktung der hotelmäßig angebotenen Appartements bzw. Spitzdachhäuser in der Ferienanlage in eigener Regie. Die Beteiligung der Klin an Aufwendungen und Erträgen der Gesellschaft erfolgte gemäß den gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, durch diese Umstände sei eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, die eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach § 15 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Umsatzsteuergesetz -UStG- erforderlich mache. Die Klin sei nicht mehr als Unternehmerin tätig.

Das Finanzamt erließ dementsprechende Bescheide, mit denen zunächst der Berichtigungsbetrag insgesamt im Veranlagungsjahr 1987 angesetzt und die Umsatzsteuer 1988 und 1989 unter Nichtberücksichtigung von angemeldeten geringfügigen Vorsteuerabzügen auf 0,– DM festgesetzt wurden. Die dagegen eingelegten Einsprüche führten nur zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuer 1987 auf 49.662,75 DM in der am 27.1.1992 zugestellten Einspruchsentscheidung. In einem Schreiben vom 5.2.1992 machte der damalige Bevollmächtigte der Klin geltend, die Berichtigung der Vorsteuern gem. § 15 a UStG sei jährlich und unter jeweiliger Berücksichtigung des Steuerabzugsbetrages nach § 19 Abs. 3 UStG vorzunehmen, – wörtlich, „es werde angeregt, die Vorsteuerberichtigung zu ändern”. Das Schreiben enthielt den Betreff „Änderung nach § 172 AO, USt-Festsetzung 1987 vom 24.1.1992” (= Datum der Einspruchsentscheidung). Der Beklagte -Bekl.- erließ daraufhin Änderungsbescheide vom 27.2.1992 mit Steuerfestsetzungen von 5.548,50 DM (1987), 13.152,80 DM (1988) und 12.903,80 DM (1989) mit der Erläuterung, daß hierdurch dem Änderungsantrag vom 5.2.1992 entsprochen worden sei.

Die Klin legte gegen die Bescheide mit dem Begehren Einspruch ein, die Vorsteuerberichtigung außer Ansatz zu lassen. Die GbR führe mit der Vermietungstätigkeit an Feriengäste eine Geschäftsbesorgung für die Klin durch, die Besorgerumsätze der GbR seien der Klin zuzurechnen. Der Bekl. verwarf den Einspruch für 1987 mit der Begründung als unzulässig, daß der frühere Bescheid (in der Fassung der ersten Einspruchsentscheidung vom 24.1.1992), soweit die Steuer im folgenden Bescheid vom 27.2.1992 nicht herabgesetzt worden sei, bestandskräftig geworden und gem. § 351 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- nicht mehr angreifbar sei. Die Einsprüche für 1988 und 1989 wies der Bekl. als unbegründet zurück. Er führte dazu aus, es lägen im umsatzsteuerlichen Sinne keine Besorgungsleistungen vor. Die Übertragung der Vermietungsbefugnis an die GbR stelle keine umsatzsteuerlich relevante Leistung – keinen steuerbaren Umsatz – dar, weil die Klin dafür kein Entgelt angestrebt, sondern die Beteiligung am Gesellschaftsgewinn erhalten habe. Da die Umsätze aus der Ferienhausvermietung der GbR zuzuordnen seien, habe die Klin selbst sich nicht mehr unternehmerisch betätigt und damit eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 15 a UStG bewirkt.

In der anschließenden vorliegenden Klage hält die Klin an ihren Ausführungen fest. Sie bringt weiter vor, § 15 a UStG berücksichtige nur zeitlich nachfolgende Änderungen in den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 UStG. Solche lägen aber nicht vor. Denn die Überlassung der Objekte an die GbR könne – als unentgeltliche sonstige Leistung i.S. des § 15 Abs. 2 Nr 3 UStG angesehen –, würde sie gegen Entgelt erfolgen, durch Option steuerpflichtig gemacht werden. Ebensowenig sei der Tatbestand des § 15 a Abs. 4 UStG erfüllt. Hinsichtlich der Überlassung an die GbR scheide sowohl eine Beurteilung als Entnahmeeigenverbrauch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr 2 Buchst. a) UStG als auch als Verwendungseigenverbrauch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) UStG 1 aus, weil die Überlassung nicht aus unternehmensfremden Zwecken erfolgt sei. Vielmehr sei durch die Überlassung gewährleistet worden, daß die Gebäude auch weiterhin unternehmensgerecht kurzfristig an Urlauber hätten vermietet werden können. Die Überführung von Wirtschaftsgütern aus einem Unternehmensvermögen in das andere rechtfertige kein...

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