Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Hotelappartements
Erwerb eines Hotelappartments
Vor dem FG Münster wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Die Klägerin, eine Ehegatten-GbR, erwarb mit notariellem Bauträgervertrag vom 22.09.2015 ein eingerichtetes Hotelappartement mit Pkw-Stellplatz zum Zwecke der Vermietung. Das Appartement wurde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses renoviert, die Renovierungsarbeiten waren Ende des Jahres 2017 abgeschlossen. Im Kaufvertrag haben Verkäufer und Käufer einvernehmlich zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 Abs. 1 UStG bzw. § 9 Abs. 3 UStG optiert, Steuerschuldner war danach die Käuferin als Leistungsempfängerin (§ 13b UStG).
Vorsteuerabzug
Die GbR reichte Ende des Jahres 2017 Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2015 bis 2017 ein, in denen sie unter anderem Vorsteuerbeträge geltend machte. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Klägerin zumindest für die Streitjahre 2015 und 2016 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug habe, da sie das Appartement nicht rechtzeitig ihrem Unternehmen zugeordnet habe. Dabei berief sich das Finanzamt auf den Vermietungsvertrag, den die Klägerin mit der B-GmbH geschlossen hatte und der die Möglichkeit vorsah, die Wohnung bis zu maximal 5 Wochen im Jahr selbst zu mieten. Da die Gesellschafter der Klägerin von diesem Recht Gebrauch machen würden, sei das Appartement von Anfang an auch anteilig für unternehmensfremde (nämlich private) Zwecke der Gesellschafter genutzt worden bzw. bestand eine entsprechende Absicht. Für teilweise privat verwendete Gegenstände sei jedoch eine rechtzeitige Zuordnung zum Unternehmensvermögen zwingend erforderlich (damalige Frist: 31.5. des Folgejahres).
Zuordnung zum Unternehmensvermögen
Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin handelte insbesondere auch schon vor der Vermietung an die B-GmbH als Unternehmerin und beabsichtigte in den Streitjahren das erworbene Hotelappartement ausschließlich für steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden. Diese Absicht bestand zur Überzeugung des Finanzgerichts bereits seit Erwerb der Immobilie, denn die Klägerin hatte sich im notariellen Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufgegenstand in vollem Umfang dem Unternehmen zuzuordnen. Auch wenn sie beabsichtigte, im Rahmen der Eigenanmietung das Hotelappartement gelegentlich an ihre Gesellschafter zu überlassen, sei darin keine "private Nutzung" zu sehen, da die Gesellschafter für diese Zeit die anfallende Betriebskostenpauschale von X EUR pro Tag zahlen mussten. Die kurzfristige Überlassung des Hotelappartements durch die Klägerin an ihre Gesellschafter ist zudem nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 2 UStG steuerpflichtig, da sie Beherbergungszwecken dient.
Keine gemischte Nutzung vorliegend
Das Finanzgericht hat darauf hingewiesen, dass im Streitfall keine gemischte Nutzung (unternehmerisch und privat) vorlag, weil die Klägerin stets beabsichtigt hatte, das Hotelappartement ausschließlich, auch hinsichtlich der Überlassung an ihre Gesellschafter, unternehmerisch (sprich "entgeltlich") zu nutzen. Unabhängig davon machte das Finanzgericht deutlich, dass die beim Erwerb von gemischt genutzten einheitlichen Gegenständen notwendige zeitnahe Zuordnungsentscheidung im Streitfall getroffen wurde, obwohl die Steuererklärungen nicht bis zum 31.5. des Folgejahres eingereicht worden sind.
Die Entscheidung, das Hotelappartement dem Unternehmen zuzuordnen, hat die Klägerin danach bereits bei ihrer Anschaffung nachweislich getroffen. Dies folgt für das Finanzgericht aus dem Inhalt des Bauträgervertrages, wonach die Klägerin als Käuferin im Hinblick auf die vom Verkäufer beabsichtigte Option zur Steuerpflicht garantierte, den Kaufgegenstand in vollem Umfang ihrem Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinn zuzuordnen. Auf eine spätere Dokumentation gegenüber der Finanzverwaltung komme es dann nicht mehr an. Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs im Rahmen einer "zeitnah" erstellten Steuererklärung könne zwar ein Indiz sein, sie sei aber gerade nicht alleinige Möglichkeit, eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung festzustellen (vgl. z. B. BFH Urteil vom 17.12.2008 - XI R 64/06).
Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt die erforderliche zeitnahe Zuordnung vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regel-Abgabefrist für Steuererklärungen getroffen wird; Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung haben darauf keinen Einfluss (vgl. Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE). Aber auch die Finanzverwaltung weist im UStAE ausdrücklich darauf hin, dass frühere Anhaltspunkte für eine vollständige oder teilweise Zuordnung der bezogenen Leistungen zum Unternehmen herangezogen werden können.
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