Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aus Verpachtung des Anlagevermögens einer Komplementär-GmbH
Leitsatz (redaktionell)
- Über die Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) durch die Verpachtung des Anlagevermögens einer Komplementär-GmbH an eine GmbH & Co KG im Wege der umgekehrten Betriebsaufspaltung zu einem nicht angemessenen Pachtzins ist mit bindender Wirkung für die Körperschaftsteuerveranlagung im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der KG zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1980 I R 186/76, BStBl II 1980, 531).
- Die Anteile der Kommanditisten der Betriebspersonengesellschaft an der Besitzkapitalgesellschaft sind in diesem Fall Sonderbetriebsvermögen im Rahmen ihrer Beteiligung an der Betriebspersonengesellschaft.
- Berücksichtigt das FA die vGA zunächst unmittelbar in den Körperschaftsteuerbescheiden der Komplementär-GmbH, ist es gemäß § 174 Abs. 3 AO zur Änderung der Gewinnfeststellungen für die KG unter Ansatz der vGA befugt, wenn der Rechtsirrtum über die Erforderlichkeit der Erfassung der vGA in den Gewinnfeststellungen der KG für die Beteiligten aus dem der Änderung der Körperschaftsteuerbescheide zugrunde liegenden Betriebsprüfungsbericht erkennbar war.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 171 Abs. 3a S. 1, Abs. 10, § 174 Abs. 3, § 181 Abs. 1 S. 1, § 182 Abs. 1
Streitjahr(e)
2006, 2007
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in materiell-rechtlicher Hinsicht darüber, ob der Beigeladenen für die Streitjahre (2006 und 2007) verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 50.000 Euro (2006) bzw. 40.000 Euro (2007) als Teil ihrer gewerblichen Einkünfte aus der Beteiligung an der Klägerin zugerechnet werden durften, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht darüber, ob der Beklagte aufgrund einer Betriebsprüfung ergangene Feststellungsbescheide für die Streitjahre noch einmal nach § 174 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) ändern durfte, um die Gewinnanteile der Beigeladenen unter entsprechender Erhöhung der gewerblichen Einkünfte der Klägerin um die verdeckten Gewinnausschüttungen zu erhöhen.
Die Klägerin wurde durch einen Gesellschaftsvertrag „in der Fassung von Juni 2004”, in dem als Datum des Vertragsabschlusses der 21. September 2004 angegeben ist, von der Beigeladenen (unter der damaligen Firma „A GmbH”), Herrn B und Frau B (damaliger Nachname: C) unter der Firma „B GmbH & Co. KG” gegründet und am 5. August 2004 unter der im Deckblatt des Gesellschaftsvertrags angegebenen Firma „B Vorbereitung GmbH & Co. KG” im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) D eingetragen. Die Beigeladene beteiligte sich als Komplementärin mit einer Kapitaleinlage in Höhe von 500 Euro. Herr B und Frau B beteiligten sich als Kommanditisten mit Kapitaleinlagen in Höhe von 79.500 Euro (Herr B) und 20.000 Euro (Frau B). Als Gegenstand des Unternehmens der Klägerin wurden die Herstellung und der Vertrieb von Backwaren angegeben. Das erste Geschäftsjahr umfasste die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005. Die folgenden Geschäftsjahre wichen in gleicher Weise vom Kalenderjahr ab. Die Firma der Klägerin und die Firma der Beigeladenen wurden später in „B GmbH & Co. KG” und in „B Komplementär GmbH” geändert. Die Beigeladene schied 2009 unter gleichzeitigem Eintritt als Kommanditistin aus der Klägerin aus. Alleiniger Gesellschafter der Beigeladenen ist Herr B.
Gegenstand des Unternehmens der 1991 unter der Firma B…GmbH gegründeten Beigeladenen war zunächst der Betrieb eines gepachteten Unternehmens, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Backwaren befasste. Der Unternehmensgegenstand wurde Anfang 2005 um die Verpachtung eines Betriebs erweitert.
Die Beigeladene stellte ihre werbende Tätigkeit, d. h. die Herstellung und den Vertrieb von Backwaren , mit Ablauf des Jahres 2004 ein und verpachtete durch Pachtvertrag vom 30. Juni 2005 ab dem 1. Juli 2005 ihr gesamtes Anlagevermögen einschließlich immaterieller Wirtschaftsgüter an die Klägerin. Das der Klägerin überlassene Anlagevermögen umfasst nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags die Sachanlagen einschließlich Werkzeugen, den Kundenstamm, einen etwaigen Geschäftswert, die innere Organisation des Betriebs, die Geschäftsbeziehungen und die Firma, die die Klägerin fortführen durfte. Von der Klägerin neu erworbene Positionen dieser Art sollten der Beigeladenen zustehen und nach Beendigung des Vertrags wieder auf sie übertragen werden (§ 1 Abs. 1 Sätze 4 und 5 des Pachtvertrags). Als jährliche Sockelpacht wurde für eigenen und fremden Grundbesitz ein Betrag in Höhe von 120.000 Euro und für das übrige Pachtvermögen ein Betrag in Höhe von 70.000 Euro vereinbart. Sie sollte sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Pachtvertrags für übriges Pachtvermögen um das 1,2-fache der jährlichen steuerlichen Abschreibungen der GmbH erhöhen, soweit es sich um Anlagevermögen i. S. von § 247 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) handelte, jedoch ohne Geschäftswert, Grundbesitz und Finanz...