Gründe

Zwecks weiterer Förderung des Verfahrens werden zur Frage der (Teil-)Auseinandersetzung der Gesellschaft folgende Hinweise gegeben:

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet. Gemäß § 2 Abs. 2 GrEStG steht dem Grundstück das Wohnungseigentum gleich.

2. Bei dem Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, kann es sich nach § 1 Abs. 5 GrEStG auch um einen Tauschvertrag handeln, der für beide Vertragsteile einen Übereignungsanspruch begründet.

3. Bei einer Gesamthands-Auseinandersetzung mittels Aufteilung eines Grundstücks in neu geschaffene Teilgrundstücke oder Wohnungseigentumseinheiten kommt ein Tausch zwischen der bisherigen anteiligen gesamthänderischen Berechtigung am Gesamtvermögen gegen das Eigentum an der jeweiligen Wohneinheit in Betracht (Hofmann, GrEStG 5. A. § 7 Rd. 4), möglicherweise im Rahmen eines einheitlichen Erwerbsvorgangs (Viskorf in Boruttau/Egly/Sigloch, GrEStG 13. A. § 7 Rd. 14).

4. Die Gesamthands-Auseinandersetzung ist nach § 6 Abs. 2 GrEStG bei Erhalt eines Grundstücks bzw. einer Wohnung nur in Höhe der Beteiligungsquote des empfangenden Beteiligten begünstigt.

5. Wenn es sich jedoch um die flächenweise Teilung eines Grundstücks (einer wirtschaftlichen Einheit) unter Gesamthändern nach § 7 Abs. 2 GrEStG handelt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teils, den der einzelne Erwerber erhält, seinem Anteil am Vermögen der Gesamthand entspricht (vgl. zur Abgrenzung gegenüber § 6 Abs. 2 GrEStG zB. Pahlke/Franz, GrEStG § 7 Rd. 6, 11).

6. Als „flächenweise” Teilung i.S. des § 7 GrEStG ist auch die Begründung von Wohnungseigentum oder Sondereigentum anzusehen (BFH-Urteile vom 12. Oktober 1988 II R 6/86, BFHE 154, 387, BStBl II 1989, 5, 55; vom 30. Juli 1980 II R 19/77, BFHE 131, 100, BStBl II 1980, 67).

Dabei ist es irrelevant, ob die Teilung durch Vertrag der Miteigentümer nach § 3 WEG vorgenommen wird oder ob eine Teilungserklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt nach § 8 WEG die Verteilung der Wohnungs- oder Sondereigentumseinheiten ermöglicht (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1978 II R 92/76, BFHE 127, 67, BStBl II 1979, 33).

7. Die (flächenweise) Aufteilung eines einer Gesamthand gehörenden Grundstücks durch die Gesamthänder besteht zivilrechtlich aus zwei Regelungen. Zum einen wird das Grundstück in mehrere selbständige Grundstücke im Rechtssinne bzw. Eigentumswohnungen geteilt. Dieser Vorgang unterliegt mangels Rechtsträgerwechsels nicht der Grunderwerbsteuer. Er kann jedoch bewirken, daß durch die Aufteilung mehrere wirtschaftliche Einheiten entstehen. Zum anderen werden neu entstandene Teilgründstücke bzw. Eigentumswohnungseinheiten einzeln auf Gesamthänder übertragen. Erst dieser Vorgang löst die Grunderwerbsteuer aus (BFH-Urteile vom 16. Februar 1994 II R 96/90 u.a., BFH/NV 1995, 156, 158; Viskorf in Boruttau/Egly/Sigloch, GrEStG 13. A. § 7 Rd. 22; Kunz/Hennemann/Dietz, GrEStG, § 7 Rd. 3a; Pahlke/Franz, GrEStG § 7 Rd. 8).

8. Dieser Tatbestand liegt – wie bereits erörtert – unproblematisch bei den aus einer Gesamthand ausscheidenden Gesellschaftern vor, die ein Teilgrundstück bzw. eine Wohneinheit im Wert ihrer Beteiligung erhalten (BFH-Urteile vom 27. April 1977 II R 134/75, BFHE 122, 358, BStBl II 1977, 67; ferner vom 4. Juli 1979 II R 59/74, BFHE 128, 407, BStBl II 1979, 61; in BFHE 127, 67, BStBl II 1979, 33 ≪Aufhebung des Urteils des FG Hamburg vom 23. Juli 1976 I 153/74, EFG 1976, 624≫; FG Köln, Urteil vom 6. Dezember 1989 11 K 1560/88, EFG 1990, 375 ≪insoweit unbeanstandet im Revisionsurteil des BFH vom 30. November 1993 II R 27/90, BFH/NV 1994, 504≫).

Nach § 7 Abs. 3 GrEStG scheitert die Steuerbegünstigung, soweit – wie hier – diese Gesamthandsbeteiligung erst innerhalb von fünf Jahren zuvor (im grunderwerbsteuerlichen Sinne) erworben wurde.

9. Soweit die übrigen geschaffenen Teilgrundstücke oder Wohneinheiten weiter gesamthänderisch gehalten werden, sind zwei Gestaltungen zu unterscheiden:

a) Entweder liegen Tauschvereinbarungen im obigen Sinne vor und zwar mittels Bildung einer neuen Gesamthand oder mehrerer neuer Gesamthände (GbR) nach § 7 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 3 GrEStG (vgl. Hofmann. GrEStG 5. A. § 7 Rd. 11; Pahlke/Franz. GrEStG § 7 Rd. 14), ähnlich einer Übertragung aus Miteigentum in neues Miteigentum im Rahmen von § 7 Abs. 1 GrEStG (vgl. Viskorf in Boruttau/Egly/Sigloch, GrEStG 13. A. § 7 Rd. 26; Kunz/Hennemann/Dietz, GrEStG § 7 Rd. 5; vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 1969 II 94/65, BFHE 96, 431, BStBl II 1969, 69).

b) Oder es handelt sich um eine bloße Teilauseinandersetzung, bei der nach Abfindung an den (bzw. die) ausscheidenden Gesamthänder bzw. Gesellschafter mit (je) einem Teilgrundstück bzw. einzelnen Wohnungseigentum das restliche Teilgrundstück bzw. die restlichen Wohneinheiten allein schon durch Anwachsung iSv. § 738 BGB in der Gesamthand (GbR) verbleiben (vgl. Urteil in BFHE 122, 358, BStBl II 1977, 67; Viskorf in Boruttau/Egly/Si...

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