Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugangsvoraussetzung eines gerichtlichen AdV-Antrages
Leitsatz (amtlich)
Die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO ist nicht erfüllt, wenn nur im Einspruchsverfahren ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden war, nach Ergehen einer differenzierten Einspruchsentscheidung ohne erneuten Antrag bei der Finanzbehörde sofort gemäß § 69 Abs. 3 FGO bei dem Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird.
Normenkette
Gründe
Sachverhalt und Gründe siehe unter Az III 124/03
Fundstellen
Dokument-Index HI969263 |
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