Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugangsvoraussetzung eines gerichtlichen AdV-Antrages

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO ist nicht erfüllt, wenn nur im Einspruchsverfahren ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden war, nach Ergehen einer differenzierten Einspruchsentscheidung ohne erneuten Antrag bei der Finanzbehörde sofort gemäß § 69 Abs. 3 FGO bei dem Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 4, 3

 

Gründe

Sachverhalt und Gründe siehe unter Az III 124/03

 

Fundstellen

Dokument-Index HI969264

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