Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfassung von Ausschüttungen als Vergütungen und Hinzurechnung bei dem nach Tonnage ermittelten Gewinn
Leitsatz (amtlich)
Bei § 5a EStG handelt es sich um eine pauschale, die deutsche Seeschifffahrt subventionierende Besteuerungsregelung. Die dem Gesetzeswortlaut entsprechende Gesetzesanwendung führt nicht zu willkürlichen, unsinnigen und keinesfalls gewollten steuerlichen Auswirkungen. Ob die Einschränkung der Pauschalbesteuerung eng oder weit gefasst wird, liegt im Ermessen des Gesetzgebers.
Normenkette
EStG § 5a Abs. 4a
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Publikums KG, die zur Tonnagesteuer optiert hat. Zwei der Kommanditisten, die Beigeladenen, sind gleichzeitig die alleinigen Gesellschafter der Komplementär GmbH, die als einzige Tätigkeit die Verwaltung der Klägerin betreibt. Im Jahr 2001 wurden an die Beigeladenen von der Komplementär GmbH jeweils 8.805,83 DM als Gewinn ausgeschüttet.
Mit Feststellungsbescheid 2001 vom 31.03.2003 stellte der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb auf 580.938,48 DM fest und rechnete dem Beigeladenen zu 1. davon 9,16 DM als laufenden Gewinn nach Quote und Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 8.805,83 DM (Zahlung der Komplementär GmbH) zu. Der Beigeladenen zu 2. rechnete der Beklagte 18,31 DM als laufenden Gewinn nach Quote und 8.805,83 DM (Zahlung der Komplementär GmbH) als Sonderbetriebseinnahme zu.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 25.04.2003 Einspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, die Ausschüttungen gehörten zum Sonderbetriebsvermögen II und seien daher nicht der Tonnagesteuer zuzurechnen.
Am 16.05.2003 erließ der Beklagte für die Klägerin einen geänderten Feststellungsbescheid 2001, wobei er den Gewinn aus Gewerbebetrieb unverändert auf 580.938,48 DM feststellte und dem Beigeladenen zu 1. unverändert 8.814,99 DM und der Beigeladenen zu 2. unverändert 8.824,14 DM zurechnete.
Mit Einspruchsentscheidung vom 21.05.2003 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin zurück und führte aus, die Ausschüttungen der Komplementär GmbH seien den Beigeladenen gemäß § 5a Abs. 4a EStG hinzuzurechnen, da der GmbH-Anteil der beiden Kommanditisten nicht dem Betrieb des Handelsschiffes zuzuordnen sei.
Am 23.06.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie anführt, die Einkünfte aus dem Sonderbetriebsvermögen II seien mit dem pauschalen Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG abgegolten. Der GmbH-Anteil diene sehr wohl dem Betrieb des Handelsschiffes, da die Kommanditisten über ihre GmbH-Anteile Einfluss auf die Geschäfte der Klägerin nehmen könnten.
Die Klägerin beantragt, den Feststellungsbescheid 2001 vom 16.05.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 21.05.2003 in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 17.611,66 DM niedriger auf 563.326,82 DM festgestellt und davon 18,31 DM auf die Beigeladene zu 2. und 9,16 DM auf den Beigeladenen zu 1. verteilt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt seiner Akten.
Dem Gericht haben vorgelegen die Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten Bd. I und II sowie Rechtsbehelfsakten Bd. I des Finanzamts Hamburg-... jeweils zur Steuernummer .... Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 11.08.2005 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die fristgerecht erhobene und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die Ausschüttungen der Komplementär GmbH bei der Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb der Klägerin hinzugerechnet und auf die Beigeladenen verteilt.
Gemäß § 5a Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung wird der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, an Stelle der Ermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 5 EStG nach der im Betrieb geführten Tonnage ermittelt, wenn die Bereederung dieses Handelsschiffes im Inland durchgeführt wird und der Steuerpflichtige dieses beantragt hat. Gemäß Abs. 4a Satz 3 der Vorschrift sind bei Gesellschaften i.S.d § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Vergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG hinzuzurechnen.
Bei der Klägerin, einer gewerblich tätigen GmbH & Co KG (Mitunternehmerschaft), handelt es sich um eine Gesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Zu den Vergütungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören auch die Gewinnausschüttungen der Komplementär GmbH auf die Gesellschaftsanteile im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten. Sie sind bei diesen Sonderbetriebseinnahmen und damit im Gesamtgewinn der KG zu erfassen (vgl. BFH vom 21.09.1995, IV R 65/94, BStBl II 1996, 66 (68); Schmidt/Wacker EStG, 24. Aufl. 2005, § 15 Rdz. 714 a.E.).
Danach ergibt sich aus dem ...