Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug für Lamborghini Aventador
Leitsatz (amtlich)
Die Anschaffung eines Lamborghini Aventador berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, weil sie als Repräsentationsaufwand dem Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterfällt. Der Unterhalt eines derartigen Fahrzeugs dient ähnlichen Zwecken wie Aufwendungen für Jagden, Segel- oder Motorjachten, weil er seiner Art nach geeignet ist, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung über den Ankauf eines PKW Lamborghini Aventador.
Die Klägerin betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Am 30. November 2016 erwarb sie einen gebrauchten Lamborghini Aventator LP 700-4 (Kilometerstand 18.700) mit transparenter Motorhaube zum Kaufpreis von 298.475,00 € brutto. Die Umsatzsteuer von 47.656,00 € machte sie mit ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für November 2016 als Vorsteuer geltend. Das Fahrzeug wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet; die Privatnutzung durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer A wurde nach der 1% Methode berechnet und lohnversteuert.
Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung u. a. für November 2016 versagte der Beklagte den begehrten Vorsteuerabzug entsprechend § 15 Abs. 1a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Fahrzeug stelle unangemessenen Repräsentationsaufwand dar und diene der Vorliebe des Geschäftsführers für Sportwagen. Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 2016 vom 6. Dezember 2017 legte die Klägerin unter dem 18. Dezember 2017 Einspruch ein. Am 31. Mai 2018 erging der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2016. Mit Entscheidung vom 3. Juni 2018 wies der Beklagte den Einspruch zurück.
Am 30. Juni 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Beklagte habe den Vorsteuerabzug zu Unrecht versagt. Ob ein unangemessener Repräsentationsaufwand vorliege, müsse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Der Lamborghini sei zwar ein teures, gleichwohl serienmäßig hergestelltes Fahrzeug und sie, die Klägerin, sei eine stark expandierende Gesellschaft mit 50 Mitarbeitern und habe in den vergangenen vier Jahren ihr Geschäftsvolumen nahezu verdoppelt. Zudem sei es ihrem Geschäftsführer in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen. Aus diesem Kreis sei der Kunde B gewonnen worden, mit dem ein steigender Umsatz von 26.500 € in 2013 bis 181.500 € im Streitjahr generiert worden sei. Mit dem weiteren Sportkontakt-Kunden C sei im Streitjahr ein Umsatz von 7.000 € erzielt worden. Die Nutzung des streitigen Fahrzeugs sei außerdem als Vergütung für den Geschäftsführer in Höhe von 3.396,00 € lohnversteuert worden. Dem stünde eine monatliche AfA von 4.181,00 € gegenüber. Lediglich in Höhe des Differenzbetrages von 785,00 € sei sie, die Klägerin, selbst belastet.
Jedenfalls sei ein Vorsteuerbetrag für ein angemessenes Fahrzeug zu berücksichtigen. Die Preise für einen serienmäßiges Mercedes Benz der S-Klasse lägen zwischen 84.000 € und 206.350 € (gemäß Preisliste Anlage K 10).
Werde der Vorsteuerabzug im Streitfall versagt, führe dies zudem zu einer Strafsteuer, weil der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung versagt werde, während die laufende Nutzung und ein späterer Verkauf der Umsatzsteuer unterworfen würden. Dies widerspreche dem Neutralitätsgebot der Umsatzsteuer und sei unionsrechtswidrig.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 2016 über Umsatzsteuer vom 31. Mai 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2018 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 16. November 2016 berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
und hält daran fest, dass die Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin von der Anschaffung des Lamborghini berührt werde und die streitigen Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen seien. Dies sei dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten wie Größe, Umsatz, Gewinn, etc. ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer diese Aufwendungen angesichts der zu erwartenden Vorteile und Kosten nicht auf sich genommen hätte. Im Streitfall sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich zusätzliche Kundenkontakte entstanden seien, ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Zudem sei das Fahrzeug nur wenig gefahren und gegenüber der Versicherung eine Privatnutzung angegeben worden.
Die Versagung des Vorsteuerabzugs entsprechend § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sei auch nicht unionswidrig; dies gelte sowohl für die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts als auch für den laufenden Nutzungsaufwand. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Angemessenheit von betrieblich genutzten Fahrzeugen sei es angemessen, B...