rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablösung von obligatorischen Nutzungsrechten als Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten oder Anschaffungskosten des Grundstücks?

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlungen zur Ablösung von obligatorischen Nutzungsrechten als Anschaffungskosten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4 Nr. 2a; HGB § 255 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen zur Ablösung von Nutzungsrechten nachträgliche Anschaffungskosten eines Grundstücks darstellen.

Die Klägerin ist Steuerberaterin; der Kläger, ihr Ehemann, ist in Fa. A als Kaufmann tätig. Der Kläger war durch Testament vom 17.11.1974 als Alleinerbe nach der am 28.3.1980 verstorbenen Frau S, geb. P, eingesetzt. Das Testament hat folgenden Wortlaut:

"Mein letzter Wille

I. Ich, die unterzeichnete Frau S, geb. P, vermache hierdurch im Falle meines Todes ...

Diese Vermächtnisse sollen von dem Erben innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach meinem Tode an die Berechtigten ausgekehrt werden.

II. Zu meinem Alleinerben setze ich Herrn K, Hamburg ... ein.

Die Gründstücke X-Straße a und b sollen weiterhin von der Firma A, Hamburg ..., verwaltet werden. Erforderliche Reparaturen und Instandsetzungen sind von ihr zu veranlassen.

Je 30 v.H. des jährlich erzielten Grundstücks-Überschusses (Einnahmen abzüglich Ausgaben einschliesslich Darlehnstilgungen) sollen an

Die Vereinigung Hermann Gmeiner-Fonds e.V. (SOS Kinderdorf) in München ...,

Das Hamburger Lebenshilfe-Werk e.V. in Hamburg ...

innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres abgeführt werden. Auf die zu erwartenden Überschüsse sind vierteljährlich nachträglich Abschlagszahlungen zu leisten.

III. Der Verkauf der Grundstücke soll 30 Jahre lang ausgeschlossen sein, mit Ausnahme einer Veräusserung, die von staatlicher Seite betrieben wird.

Im Falle einer solchen Veräusserung stehen

Der Vereinigung Hermann Gmeiner-Fonds e.V. (SOS Kinderdorf) in München ...,

Dem Hamburger Lebenshilfe-Werk e.V. in Hamburg ...

je 30 v.H. des Verkaufsgewinnes (Verkaufserlös abzüglich Verkaufskosten und Gebühren sowie etwaige Steuern) zu."

Das Nachlassvermögen bestand im Wesentlichen aus dem Mehrfamilienhaus in der X-Straße a/b in Hamburg. Nach dem Erbfall wurde dem Kläger vom Amtsgericht Hamburg unter dem 4. Juni 1980 ein Erbschein ausgestellt, demgemäß er nach der Verstorbenen als Alleinerbe eingesetzt ist. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Klägers vom 18.9.80 und einem beigefügten Sachverständigengutachten erklärte der Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V. mit Schreiben vom 23.9.80 und der Hamburger Lebenshilfe-Werk e.V. mit Schreiben vom 29.10.80, dass sie den Vorschlag des Klägers akzeptieren, wonach ihnen jeweils 30 Prozent des Verkehrswertes des Grundstücks X-Straße a/b ausgezahlt werden sollte. Daraufhin überwies der Kläger den beiden in dem Testament der Erblasserin bedachten Vereinen am 27.12.80 je DM 147.000,-, wovon je DM 44.100 auf Grund und Boden entfiel.

Die Kläger reichten am 19.4.1990 die Einkommensteuererklärung 1988 bei dem Beklagten ein. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 28.1.1991 die Einkommensteuer 1988 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf DM ... fest. Diesen Bescheid änderte der Beklagte gemäß § 164 Absatz 2 AO mit Bescheid vom 9.9.1994 und setzte die Einkommensteuer auf DM ... fest. In dem Änderungsbescheid hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 24.9.1994, eingegangen am 27.9.1994, Einspruch ein. Diesen begründeten sie damit, dass es sich auf Grund neuerer und geänderter Rechtsprechung bei den Zahlungen an die Vereine in Höhe von insgesamt DM 294.000,- um nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers handelt. Sie machten für das Streitjahr eine Abschreibung in Höhe von 2 % auf DM 294.000,- = DM 5.880,- geltend. Der Beklagte änderte den Einkommensteuerbescheid 1988 wiederum mit Bescheid vom 26.8.1996 und setzte die Einkommensteuer auf DM ... fest. Hinsichtlich des hier vorliegenden Streitpunktes vertrat er die Auffassung, dass dem Kläger mit dem Erbfall die uneingeschränkte rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht über das streitige Grundstück übertragen worden sei. Gegenüber den Vereinen sei für den Kläger lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung durch das Testament begründet worden. Die Erfüllung des Vermächtnisses stelle deshalb kein Anschaffungsgeschäft, sondern die Begleichung einer durch den Erbfall bedingten Nachlassverbindlichkeit dar. Unter diesen Gesichtspunkten wies der Beklagte den Einspruch mit Entscheidung vom 14.11.1997 als unbegründet zurück. Die Kläger haben mit Schreiben vom 1.12.1997, eingegangen am selben Tag, Klage erhoben.

Die Kläger tragen vor:

Für den Streitfall sei entscheidend, was die Erblasserin gewollt habe. Die Klägerin habe die Erblasserin bei der Aufstellung des Testaments als Steuerberaterin und Rechtsbeistand beraten. Die Erblasserin habe damals den Wunsch gehabt, dass nach ihrem Tode die beiden Vereine die einem Grundeigentümer vergleichbare Stellung e...

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