Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewirtung keine Nebenleistung zu einer Theateraufführung
Leitsatz (amtlich)
Abgabe von Speisen und Getränken ist keine umsatzsteuerbefreite Nebenleistung zur Theateraufführung
Normenkette
UStG § 4 Nr. 20a
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Steuerbefreiung für die Gastronomieumsätze ihres Theaterrestaurants.
Die Klägerin betrieb ein Theater im Hamburger Freihafen. Das Theater liegt in einem rein gewerblich geprägten Gebiet und ist von der übrigen Stadt nur nach einer längeren Pkw-Fahrt bzw. durch den von der Klägerin eingerichteten Shuttle zu erreichen. Zu dem Theater gehörte ein Theaterrestaurant mit 95 Plätzen, in welchem Speisen und Getränke angeboten wurden, eine Snackbar, die Snacks und Getränke offerierte sowie drei Foyerbars mit Stehtischen, an welchen nur Getränke angeboten wurden. Außerdem wurde im Sommer bei geeigneter Witterung eine Außengastronomie betrieben. Der Gastronomiebereich öffnete zwei Stunden vor Vorstellungsbeginn, war während der Vorstellung mit Ausnahme der Vorstellungspause geschlossen und schloss regelmäßig eine Stunde nach Vorstellungsende. Er war für jedermann zugänglich. Die Eintrittskartenkontrolle für das Theater fand erst unmittelbar am Eingang in den Zuschauerraum statt. Andere gastronomische Betriebe gab es in der Umgebung des Theaters nicht.
Nachdem der Gastronomiebetrieb zunächst verpachtet war, hat die Klägerin ihn ab November 1996 in eigener Regie betrieben.
In den Monaten November und Dezember 1996 erwirtschaftete die Klägerin einen Gesamtumsatz von ... Mio. DM, wovon 743.878 DM auf den Gastronomiebetrieb entfielen. Im Jahre 1997 erwirtschaftete sie einen Gesamtumsatz von ... Mio. DM, wovon 3.644.478 DM auf die Gastronomie entfielen. Einen Teil der Gastronomieumsätze machte die Klägerin mit Firmenkunden, wenn Firmen Theatervorstellungen inklusive Bewirtung für ihre eigenen Kunden bzw. Mitarbeiter oder nur im Gastronomiebereich der Klägerin besondere Events, auch ohne Theatervorstellung buchten. Im Übrigen wurden die Gastronomieumsätze mit Endverbrauchern gemacht.
Der Klägerin war eine Bescheinigung der Kulturbehörde Hamburg, Theaterreferat, erteilt worden, dass sie mit ihren Vorführungen Leistungen im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG erbringe.
Die Klägerin behandelte die Gastronomieumsätze als steuerfreie Nebenleistungen zu den steuerbefreiten Theaterleistungen. Nach Betriebsprüfung kam der Beklagte zu der Auffassung, dass die nicht an Firmenkunden auf Rechnung erbrachten Gastronomieumsätze in den Monaten November und Dezember 1996 in Höhe von 416.599 DM und im Jahre 1997 in Höhe von 2.032.327 DM mit dem Regelsatz der Umsatzsteuer (USt) zu unterwerfen seien und ermittelte für das Jahr 1996 mehr USt in Höhe von 62.490 DM und für 1997 in Höhe von 304.849 DM.
Mit USt-Bescheid 1996 vom 02.07.1998 setzte der Beklagte die USt 1996 entsprechend dem Ergebnis der Prüfung auf ... DM fest und erließ am 08.07.1998 einen USt-Vorauszahlungsbescheid für November 1997, in welchem er ebenfalls Ergebnisse der Prüfung verarbeitete. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 20.07.1998 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26.04.1999 als unbegründet zurückwies.
Am 26.05.1999 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Beklagte hat den mit der Klage angefochtenen Steuervorauszahlungsbescheid für November 1997 am 05.08.1999 durch USt-Jahresbescheid 1997 ersetzt, in welchem er die USt 1997 auf ... DM festsetzte. Die Klägerin hat am 16.08.1999 beantragt, den USt-Bescheid 1997 vom 05.08.1999 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Zur Begründung ihrer Klage führt sie aus, bei den Gastronomieumsätzen handle es sich um unselbständige, der Hauptleistung, nämlich der Aufführung des Theaterstücks, zuzuordnende Nebenleistungen. Die Gastronomieumsätze seien daher ebenso wie die Theaterumsätze gemäß § 4 Nr. 20 a UStG von der USt befreit. Das gastronomische Angebot sei eng mit der Theatervorführung im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung verbunden und heutzutage bei nahezu jedem Theater üblich. Die Leistungen seien als Nebenleistungen unerlässlich für die Überbringung der Hauptleistung. Wäre auf ein gastronomisches Angebot verzichtet worden, hätten sich die Theatervorstellungen allein keinesfalls vermarkten lassen. Die Gastronomie als solche sei nicht kostendeckend zu betreiben. Wegen der Lage des Theaters im Freihafen kämen nur Theaterbesucher als Kunden der Gastronomie in Betracht. Im weiten Umfeld des Theaters gäbe es keine sonstige Gastronomie, so dass ein Konkurrenzverhältnis zu anderen Gastronomiebetrieben faktisch nicht bestehe. Im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen seien die Gastronomieumsätze von untergeordneter Bedeutung gewesen.
Die Klägerin beantragt, die USt-Bescheide 1996 und 1997 vom 02.07.1998 und 05.08.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 26.04.1999 in der Weise zu ändern, dass die USt 1996 um 62.490 DM und die USt 1997 um 304.849 DM niedriger festges...