rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderbetriebsvermögen: Darlehen der Gesellschafter die nicht unmittelbar die Beteiligung der Gesellschafter an der Besitzpersonengesellschaft stärken
Leitsatz (amtlich)
Darlehen, die Gesellschafter bei einer Betriebsaufspaltung der Betriebsgesellschaft gegeben haben, gehören nicht zu ihrem Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzpersonengesellschaft, wenn die Darlehen nicht unmittelbar die Beteiligung der Gesellschafter an der Besitzpersonengesellschaft stärken.
Maßgebend für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen II ist ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und den Interessen der Besitzpersonengesellschaft, der die Stellung des Gesellschafters in der Besitzpersonengesellschaft unmittelbar stärkt.
Bei einer Betriebsaufspaltung kann sich der Veranlassungszusammenhang zum einen daraus ergeben, dass das Nutzungsverhältnis eindeutig durch die Interessen der Betriebskapitalgesellschaft bestimmt wird. Werden Darlehen der Gesellschafter an die Betriebsgesellschaft gegeben, kann die fehlende Fremdüblichkeit der Darlehen ein Indiz hierfür sein. Allerdings müssen die Darlehen für die Betriebsgesellschaft in der Weise wesentlich sein, dass sie die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Besitzpersonengesellschaft sicherstellen. Zum anderen kann sich bei einer Betriebsaufspaltung der Veranlassungszusammenhang aus Umständen ergeben, die mit der Besitzpersonengesellschaft selbst zusammenhängen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Darlehen, die die Gesellschafter einer Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft gegeben haben, zu dem Sonderbetriebsvermögen II derselben Gesellschafter bei der Besitzgesellschaft gehören.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der R... mbH & Co. GbR, die im Jahr 1994 gegründet wurde. Gesellschafter der GbR waren zunächst die Verwaltungsgesellschaft H... mbH, Frau H sowie die Beigeladenen. Am Vermögen der GbR waren nur Frau H und die Beigeladenen zu je einem Drittel beteiligt. Frau H übertrug im Jahr 1994 ihren Anteil je zur Hälfte an die Beigeladenen und behielt sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch hieran vor. Frau H verstarb am 15.02.2000.
Die R mbH & Co. GbR verpachtete seit ihrer Gründung bis über die Streitjahre hinaus das ihr gehörende Grundstück R 1-3, Hamburg, als Betriebsgrundstück an die Autohandel GmbH (A). Das Grundstück war zuvor seit dem 01.07.1985 von der Erbengemeinschaft Herr H, an der nur Frau H sowie die Beigeladenen zu je einem Drittel beteiligt waren, an die A GmbH verpachtet worden. Die Erbengemeinschaft Herr H brachte im Wege der Erbauseinandersetzung das Grundstück in die R mbH & Co. GbR im Jahr 1994 ein. Die Klägerin bezog in den Streitjahren ihre Einnahmen fast ausschließlich aus der Pacht.
An der A GmbH waren in den Streitjahren die Beigeladenen zu je 50 v.H. beteiligt. Das Stammkapital der A GmbH wurde mit Beschluss vom 05.12.1989 um 225.000 DM auf 300.000 DM und im Jahr 1994 auf 1.000.000 DM erhöht.
Die Klägerin erhielt im Jahr 1997 ein Darlehen der Bank1 in Höhe von 1.875.000 DM (Auszahlung zu 96 v.H.) zur Finanzierung des Neubauvorhabens der Ausstellungshalle zu einem festen Zinssatz bis 2007 in Höhe von 5,2 v.H. p.a. Die Besicherung erfolgte durch Eintragung von Grundschulden in Höhe von 1.875.000 DM auf dem Grundstück der Klägerin, dem Betriebsgrundstück.
Seit dem 01.08.1989 gewährten die Beigeladenen der A GmbH in jeweils gleichen Beträgen in unterschiedlicher Höhe Darlehen. Die Darlehen waren in den Streitjahren mit 8 v.H. p.a. zu verzinsen. Die Zinsen wurden jeweils am Jahresende den Darlehenskonten gutgeschrieben. Die Darlehen waren mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende beziehungsweise ab 2001 mit einer Frist von drei Monaten zum letzten des Monats kündbar. Regelmäßige Tilgungen wurden nicht vereinbart. Sicherheiten wurden nicht gestellt. Die Darlehensstände variierten in den Streitjahren aufgrund von weiteren Darlehensgewährungen sowie Auszahlungen nach Teilkündigungen und beliefen sich per 31.12.1998 auf insgesamt 563.000 DM, per 31.12.1999 auf insgesamt 273.000 DM, per 31.12.2000 auf insgesamt 257.000 DM, per 31.12.2001 auf insgesamt 537.000 DM sowie per 31.12.2002 auf insgesamt 296.563,76 EUR. In den Streitjahren lag der Zinssatz innerhalb der von der Bundesbank herausgegebenen Streubreiten der Zinssätze für Kontokorrentkredite von 200.000 DM bis unter 1.000.000 DM (ab 2002: 100.000 EUR bzw. 500.000 EUR). Die Darlehen wurden in den Bilanzen der A GmbH als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr ausgewiesen.
Die Klägerin gewährte der A GmbH ebenfalls Darlehen, bei denen Tilgungen oder Sicherheiten nicht vereinbart wurden. Im Jahr 1998 gewährte die Klägerin aus überschüssigen Geldern des Darlehens der Bank1 zinsfreie Darlehen, die per 31.12.1998 einen Stand in Höhe von 160.000 DM hatten und im Laufe des Jahres 1999 vollständig zurückgezahlt wurd...