Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung bei Ehegatten als Streitgenossen
Leitsatz (redaktionell)
1) Klagen Ehegatten als Gesamtschuldner der Einkommensteuer kommt die Erhöhung der Verfahrensgebühr von 1,6 um 0,3 auf 1,9 gemäß § 7 RVG i. V. mit Nr. 1008 VV-RVG auch dann zur Anwendung, wenn die streitige Frage nur die Einkünfte eines Ehegatten betraf.
2) Die Kostenfestsetzung erstreckt sich nicht auf die Vorsteuer, wenn und soweit der jeweilige Ehegatte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Normenkette
RVG § 7; VV-RVG Nr. 1008; FGO § 149
Tatbestand
I.
Die Beteiligten stritten ursprünglich in einem Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 1878/05 um die Frage, in welcher Höhe in den Jahren 1998-2000 Kosten für ein Arbeitszimmer des Erinnerungsgegners anzuerkennen waren. Der Erinnerungsgegner war als selbständiger Unternehmensberater tätig und in diesem Rahmen vorsteuerabzugsberechtigt, seine Ehefrau (die Erinnerungsgegnerin) erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Erinnerungsführer vertrat insoweit die Auffassung, dass die Kosten für das Arbeitszimmer nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden könnten, da dieses nicht im Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Erinnerungsgegners darstelle. Die Erinnerungsgegner, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, begehrten demgegenüber die Anerkennung der Kosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben in voller Höhe.
Dem Antrag der Kläger und Erinnerungsgegner wurde mit Urteil vom 27.05.2009 vollumfassend stattgegeben. Insoweit wurde formlos ein Streitwert von 4.474,– EUR mitgeteilt.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegner vom 24.08.2009 erging am 26.08.2009 ein Kostenfestsetzungsbeschluss, mit welchem die Kosten antragsgemäß festgesetzt wurden. Dieser Beschluss wurde dem Erinnerungsführer am 31.08.2009 und den Erinnerungsgegnern am 13.08.2009 zugestellt Am 03.09.2009 legten die Erinnerungsgegner gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Erinnerung ein und reichten zur Begründung einen korrigierten Kostenfestsetzungsantrag ein. In diesem korrigierten Kostenfestsetzungsantrag beantragten sie die Festsetzung einer 1,6 Verfahrensgebühr in Höhe von 518,70 EUR gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV, erhöht um 0,3 auf 1,9 gemäß § 7 RVG i. V. m. Nr.1008 VV, ausgehend von einem Streitwert von 4.474,– EUR. Darüber hinaus beantragten sie die Festsetzung von Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV in Höhe von 185,88 EUR. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.09.2009 wurden die Kosten wie von den Erinnerungsgegnern beantragt in Höhe von 1.164,18 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss wurde dem Erinnerungsführer am 14.09.2009 und den Erinnerungsgegnern am 11.09.2009 zugestellt.
Hiergegen wandte sich der Erinnerungsführer mit einer Erinnerung vom 23.09.2009. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen gemäß §§ 7 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV nicht vorlägen. Gegenstand der Klage sei die steuerliche Berücksichtigung des Arbeitszimmers des Erinnerungsgegners gewesen. Die Erinnerungsgegnerin sei lediglich insoweit betroffen gewesen, als sie mit dem Erinnerungsgegner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde. Insoweit sei lediglich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 anzusetzen gewesen. Weiterhin sei der Erinnerungsgegner für den Klagezeitraum vorsteuerabzugsberechtigt gewesen. Eine Betriebsaufgabe sei erst im Jahr 2001 erfolgt. Daher bestünde für die Umsatzsteuer kein Erstattungsanspruch. Diese könne der Erinnerungsgegner im Rahmen einer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend machen.
Der Erinnerungsführer beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.09.2009 dahingehend abzuändern, dass lediglich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 436,80 EUR angesetzt wird sowie auf den Ansatz von Umsatzsteuer in Höhe von 185,88 EUR verzichtet wird.
Die Erinnerungsgegner beantragen (sinngemäß),
die Erinnerung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG Anwendung finde, da einhellige Meinung sei, dass es sich bei Eheleuten um zwei Auftraggeber handele. Es sei die festgesetzte Steuer streitig gewesen, für die beide Eheleute Gesamtschuldner seien.
Darüber hinaus sei der Erinnerungsführer 2009 kein Unternehmer mehr. Daher sei er wegen der Festsetzungsverjährung der Streitjahre endgültig mit der Umsatzsteuer belastet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung ist teilweise begründet.
1. Soweit in dem Kostenfestsetzungsbeschluss von einem Ansatz von 1,9 Verfahrensgebühren ausgegangen wird, ist die Erinnerung unbegründet. Insoweit ist der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtmäßig und verletzt den Erinnerungsführer nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Gemäß § 7 RVG i. V. m. Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhöht sich – soweit in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber sind – die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 0,3. Die Anwendung des § 7 RVG setzt einen einheitlichen Gegenstand der Tätigkeit voraus. Dies kann eine einhei...