rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung; Religionsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Auslegung oder Rechtsfortbildung dergestalt, dass neben den jüdischen Kultusgemeinden auch andere nichtjüdische Religionsgesellschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG begünstigt sein sollen, ist nicht möglich.
2. Ist eine begünstigende Vorschrift nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers auf eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen beschränkt, kann sie auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auf andere Gruppen von Steuerpflichtigen ausgedehnt werden.
Normenkette
GG Art. 3; GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob dem Antragsteller für ein von ihm satzungsgemäß genutztes Grundstück eine Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2 Grundsteuergesetz (GrStG) zusteht.
Der … gegründete Antragsteller ist gemäß seiner Satzung ein rechtsfähiger Verein. Es handelt sich um einen … religiösen Verband in Deutschland. Er ist ein … religiöser Verband mit ca. … Mitgliedern mit Sitz in der Stadt L. Ihm sind circa … Gemeindevereine angeschlossen. Gemäß § 3 der Satzung bietet der Verein den in Europa lebenden oder sich in Europa aufhaltenden Menschen des hier maßgeblichen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung an. Insbesondere werden folgende Tätigkeiten ausgeübt: Einrichtung und Unterhaltung von Gemeinden im Rahmen der religiösen und kulturellen Aktivitäten sowie von Schüler- und Studentenwohnheimen im Rahmen der erzieherischen Aktivitäten in ganz Europa und Unterweisung in Glauben und Lehre und Wahrung der kulturellen Werte. In § 5 Abs. 1 der Satzung heißt es: „Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung des Antragstellers wird auf den in der Gerichtsakte abgehefteten Internetauszug Bezug genommen.
Am 00.00.0000 erkannte der Innenminister des Landes O den Antragsteller als eine Religionsgemeinschaft im Rahmen des Art. 140 des Grundgesetztes (GG) i. V. m. Art. 137 der Deutschen Fassung vom 11.08.1919 an. Er bescheinigte ihm gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des „Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts” dass er keinen Verein i. S. des vorgenannten Gesetzes darstelle. Er unterliege deshalb auch nicht den in der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz festgelegten Meldepflichten.
Der Antragsteller erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom …, UR.Nr. … des Notars S das in der Stadt B belegene Grundstück G, Gebäude- und Freifläche, R-Str., Größe … qm für 800.000.– DM.
Der Antragsgegner erließ daraufhin den Einheitswertbescheid, Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1999 vom …. In diesem rechnete er das Grundstück dem Antragsteller zu. Der Einheitswert wurde auf 128.900,00 DM und die Grundstücksart als „Sonstiges bebautes Grundstück” festgestellt. Ebenfalls am 20.04.1998 erließ der Antragsgegner einen Grundsteuermessbescheid, Neuveranlagung auf den 01.01.1999.
Der Antragsteller legte gegen den Einheitswertbescheid Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, Grundbesitz sei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b GrStG von der Grundsteuer befreit, wenn dieser einer inländischen Personenvereinigung gehöre, die nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken diene und der Grundbesitz für gemeinnützige Zwecke benutzt werde. Er sei als gemeinnützig anerkannt. Ferner sei er als Religionsgemeinschaft i. S. des fortgeltenden Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) anzusehen. Beigefügt waren Kopien einer Bescheinigung des Finanzamts (FA) N vom … und eines Schreiben des Innenministeriums des Landes O vom …. In der Bescheinigung des FA N vom … wird dem Antragsteller als gemeinnützigem Verein bescheinigt, dass er für Kapitalerträge, die in der Zeit vom 1.1.1996 bis 31.12.1998 zufließen, eine Körperschaft i. S. des § 44 a Abs. 4 EStG sei. In dem Schreiben des Innenministeriums wird der Antragsteller als Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 WRV anerkannt.
Der Antragsgegner erließ daraufhin am … zwei Aufhebungsbescheide. Mit diesen hob er für das streitige Grundstück den auf den 01.01.1974 festgestellten Einheitswert zum 01.01.1999 auf. Außerdem hob er den Grundsteuermessbetrag zum 1.1.1999 auf.
Mit einer Kontrollmitteilung vom … setzte das FA N den Antragsgegner davon in Kenntnis, dass dem Antragsteller aufgrund von Betriebsprüfungs- bzw. Steuerfahndungsfeststellungen die Gemeinnützigkeit rückwirkend ab dem Jahr 1997 aberkannt worden sei (bestandskräftige Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 2004 vom …). Der Antragsgegner erließ nunmehr am 28.11.2006 zwei Aufhebungsbescheide, mit denen er den Aufhebungsbescheid bezüglich des Einheitswerts auf den 01.01.1999 vom 07.05.1999 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und den Aufhebungsbescheid bezüglich des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.1999 gemäß § 175 AO aufhob. Zur ...