Gründe
Die … verfügte über bebauten Grundbesitz. Sie wurde mit notarieller Erklärung vom 18.07.1995 auf die … die Antragstellerin umgewandelt. Das Vermögen der umgewandelten GmbH ging nach dem Wortlaut des Vertrages unter Übernahme aller Aktiva und Passiva gemäß der Bilanz zum 31.12.1994 auf die Klägerin über; die Umwandlung sollte nach den §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) erfolgen.
Aufgrund der Umwandlung erließ der Antragsgegner einen Grunderwerbsteuerbescheid, in dem er den Übergang der Grundstücke gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterwarf. Als Bemessungsgrundlage legte er den gemeinen Wert bzw. den Teilwert der Grundstücke zugrunde. Diesen ermittelte er auf … DM.
Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein. Sie beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner ablehnte. Daraufhin beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides beim Gericht.
Die Antragstellerin trägt vor, in der Fachliteratur werde übereinstimmend der Formwechsel als ein nicht steuerpflichtiger Vorgang angesehen (u. a. Felix, NJW 1955, 1137; Glade, NWB Fach 18 3385; Neye, DB 1994, 2071; Schwarz, DStR 1994, 1699; Viskorf, Vortrag zur 29. Arbeitstagung „Recht und Besteuerung der Familienunternehmen” vom 14.09.1996). Hiernach finde beim Formwechsel nach neuem Recht (§ 191 UmwG) kein Vermögensübergang statt. Lediglich das Rechtskleid des Rechtsträgers und seine Struktur werde geändert. Die rechtliche und wirtschaftliche Identität bleibe jedoch gewahrt. Die formwechselnde Umwandlung löse im Prinzip keine Steuern aus. Für die ertragsteuerliche Beurteilung werde beim Wechsel in die und aus der juristischen Person der ansonsten steuerlich irrelevante Rechtsformwechsel durch § 14 und 15 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) der übertragenden Umwandlung gleichgestellt, der Formwechsel sozusagen außer Kraft gesetzt. Für das Rechtsgebiet der Grunderwerbsteuer fehle es an einer solchen Regelung. Aus diesem Grunde ergäben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 11.06.1996 nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, zwar sei eine formwechselnde Umwandlung handelsrechtlich nach §§ 190 ff UmwG von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und umgekehrt möglich. Grunderwerbsteuerlich seien eine juristische Person und eine Personengesellschaft Rechtsträger unterschiedlicher Struktur. Aus den §§ 5–7 GrEStG ergebe sich, daß das GrEStG das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft als gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen der Gesellschafter ansehe. Aus dieser Zuordnung zu den Gesellschaftern folge, daß das Vermögen bei einer Umwandlung den Rechtsträger wechsle. Dieser Vorgang sei nach § 1 Abs. 1 GrEStG steuerbar. Diese Auffassung werde auch von der Finanzverwaltung vertreten (Erlaß des FinMin NW vom 27.09.1994 sowie vom 23.12.1994 S 4520-1-VA 2).
Der Antrag ist begründet.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei der summarischen Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschluß vom 10.02.1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182).
Nach § 190 ff. UmwG in der ab 1995 geltenden Fassung ist erstmals eine sog. formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG möglich. Hierbei bleibt die Identität des Rechtsträgers gewahrt (§ 190 Abs. 1 UmwG). Daraus folgt, daß kein Vermögen übertragen wird (Neye DB 1994, 2069, 2071).
In Abweichung von der zivilrechtlichen Rechtslage stellt das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in ertragsteuerlicher Hinsicht den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft einer Vermögensübertragung gleich (§ 14 UmwStG n.F.; vgl. Dehmer DStR 1994, 1753, 1754). Für die Grunderwerbsteuer besteht eine derartige Vorschrift nicht. Der frühere § 27 des UmwStG, der eine Grunderwerbsteuerbefreiung für Umwandlungen durch Vermögensübertragung nach den Vorschriften des Zweiten bis Vierten Abschnitts des UmwG a.F. zum Inhalt hatte, wurde durch das GrEStG 1983 aufgehoben. Eine entsprechende Regelung ist auch im UmwStG n.F. nicht enthalten.
Die Beteiligten gehen davon aus, daß im Streitfall das neue Umwandlungsrecht Anwendung findet. Dem ist zu folgen. Der Umwandlungsvertrag datiert vom 18.07.1995. Nach § 318 UmwG n.F., der auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsaktes abstellt, ist daher das neue UmwG anzuwenden. Es kann ferner davon ...