Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung in Form eines Gerichtsbeschlusses
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Insolvenzverwalter erbringt mit seiner Geschäftsführung eine sonstige Leistung zugunsten der Insolvenzmasse und damit für das Unternehmend des Insolvenzschuldners. Die Umsatzsteuer auf die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters gehört zu der für die Insolvenzmasse abziehbaren Vorsteuer. Allerdings ist weder der bezgl. der Vergütung des Insolvenzverwalters ergangene Beschluss des Insolvenzgerichts noch der Festsetzungsantrag an das Insolvenzgericht eine Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG.
2. Der Gerichtsbeschluss über die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen gem. §§ 64 Abs. 1 InsO i.V.m. § 65 InsO und §§ 1-9 InsVV ist nicht vom Insolvenzverwalter erstellt und daher auch keine von ihm erstellte Rechung. Der Beschluss ist auch keine Rechnung eines Dritten i.S.d. § 14 Abs. 1 UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG, selbst wenn darin die USt gesondert ausgewiesen ist.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 64 ff; UStG § 14 Abs. 1 S. 1; StG § 14 Abs. 2 S. 4
Tatbestand
Über das Vermögen der Firma A & B GmbH & Co. KG (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts F am ….5.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Az. 1).
Mit Schreiben vom 31.7.2013 an das Amtsgericht F zeigte der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin unter Angabe des Aktenzeichens in dem Insolvenzverfahren Massearmut an. Das Schreiben enthielt darüber hinaus Berechnungsgrundlagen sowie einen auf diesen Grundlagen basierenden Antrag auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Klägers für dessen Tätigkeit als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Insbesondere waren in diesem Schreiben folgende Angaben enthalten:
„[…]
Rechnungsnummer 447/13
Steuernummer 2
[…]
Ich beantrage, mein Entgelt für meine Tätigkeit als Insolvenzverwalter wie folgt festzusetzen:
Regelvergütung gemäß § 2 InsVV |
€ |
24.432,76 |
Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV 25 % |
€ |
5.938,33 |
19 % Umsatzsteuer gemäß §§ 10, 7 InsVV |
€ |
5.770,51 |
Gesamt |
€ |
36.141,60 |
[…]
Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen nach §§ 10, 7 InsVV bitte ich um die darauf entfallende Umsatzsteuer i.H.v. 19 % zu erhöhen.
[…]”
Auf den übrigen Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht F beschloss daraufhin im November 2013, die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festzusetzen:
„Vergütung |
24.432,76 EUR |
Auslagen |
5.638,29 EUR |
Zwischensumme |
30.071,05 EUR |
zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
5.713,50 EUR |
Endbetrag |
35.784,55 EUR” |
Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
In der vom Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bei dem Beklagten eingereichten, keine getätigten Umsätze ausweisenden Umsatzsteuererklärung 2013 wurden Vorsteuern in Höhe von 5.955,35 € angegeben. In diesem Betrag enthalten waren 241,85 € aus der Leistung eines Dritten an die Insolvenzschuldnerin. Zum Nachweis reichte der Kläger insoweit eine an die Insolvenzschuldnerin (mit dem Zusatz „in Ins.”) unter deren Anschrift C-Straße … in … E, gerichtete Rechnung des Leistenden Dritten vom 15.8.2013 beim Beklagten ein. Zudem waren in dem Betrag 5.713,50 € aus der Tätigkeit des Klägers als Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin enthalten. Zum Nachweis dieses Betrages reichte der Kläger sein Schreiben vom 31.7.2013 an das Amtsgericht F sowie den Beschluss des Amtsgerichts F über die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung mit der Erklärung ein.
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 1.4.2014 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer auf -214,85 € fest. In den Erläuterungen gab er folgende Begründung:
„Vorsteuern konnten in Höhe von 241,85 € berücksichtigt werden, da nur über diesen Betrag eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. 5.713,50 € konnten nicht als Vorsteuern berücksichtigt werden, da weder der Beschluss des Amtsgerichts F aus 2013 noch Ihre Mitteilung vom 31.7.2013 an das Amtsgericht F eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG darstellen.”
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit am 24.4.2014 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 23.4.2014 Einspruch ein. Zur Begründung verwies er auf sein Schreiben an das Amtsgericht F vom 31.7.2013 sowie den Beschluss über die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Auf den Inhalt des Schriftwechsels wird Bezug genommen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 3.6.2014 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2013 geändert auf -241,85 € fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufrechterhalten. Mit der geänderten Festsetzung wurde ein Zahlendreher korrigiert. Zur Begründung der Zurückweisung im Übrigen führte der Beklagte an, dass weder der Antr...