Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG ohne tatsächliche eigene Aufwendungen?
Leitsatz (redaktionell)
Die Gewährung des Pauschbetrages nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG setzt - auch unter Anwendung der Regelung in R 30 Abs. 4 ErbStR - voraus, dass der Person des Erwerbers dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Kosten entsehen.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger als Vermächtnisnehmer der anteilige Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zusteht.
Die zwischen dem 8. und 9. August 1996 verstorbene A. (Erblasserin) hatte ihren durch Erbschein des Amtsgerichts … vom 16. April 1997 ausgewiesenen Bruder B (den Beigeladenen) zum Alleinerben eingesetzt. Außerdem hatte sie in ihren zahlreichen letztwilligen Verfügungen verschiedene Vermächtnisse (u. a. auch zugunsten der evangelischen Kirche in … sowie zugunsten einer Frau R. und eines Herrn K.) ausgesetzt. Unter dem 31. Juni 1996 hatte sie eine „Verfügung an die Commerzbank …” verfaßt, in der diese angewiesen wurde, bei ihr angelegte Festgelder i.H. von 50.000,– DM nach Ablauf der am 9. Juli 1996 endenden Anlagefrist an den Kläger, den Arzt der Erblasserin, auszuzahlen. Wegen dieser Verfügung und eines am 11. Juli 1996 mit der Erblasserin abgeschlossenen Darlehensvertrags über 65.000,– DM machte der Kläger gegenüber dem Beigeladenen Vermächtnisansprüche von insgesamt 115.000,– DM geltend, die dieser dem seinerzeit zuständigen Finanzamt …. im Rahmen des Antrags auf Erteilung eines steuerlichen Freigabebescheids zur Kenntnis gab.
Daraufhin setzte das Finanzamt …. für den mit 115.000,– DM bewerteten Vermächtniserwerb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) unter Berücksichtigung des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG Erbschaftsteuer i.H. von 19.500,– DM gegen den Kläger fest. Der Bescheid vom 21. Juli 1997 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –).
Mit seinem Einspruch wies der Kläger darauf hin, daß zur Zeit noch nicht feststehe, ob und in welcher Höhe er seine Vermächtnisansprüche werde durchsetzen können, da diese von dem Alleinerben bestritten würden.
Am 21. Januar 1998 schlossen der Kläger und der Beigeladene einen Vergleich, in dem dieser sich verpflichtete, dem Kläger zum Ausgleich seiner Vermächtnisansprüche einen Betrag von 80.000,– DM zu zahlen. Außerdem verzichteten die Parteien – mit Wirkung auch gegenüber anderen Erben sowie deren Ehegatten und Verwandten – wechselseitig darauf, etwaige weitergehende oder andere den Nachlaß der Erblasserin betreffende Ansprüche geltend zu machen. Die Kosten des Vergleichsvertrags und der anwaltlichen Vertretung sollte jede Partei selber tragen.
Unter Hinweis auf diese Vereinbarung begehrte der Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 1998 den Wert des Erwerbs auf 80.000,– DM zu reduzieren und hiervon neben dem Freibetrag von 10.000,– DM auch die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG vorgesehene Kostenpauschale von 20.000,– DM in voller Höhe abzuziehen, so daß bei einer Bemessungsgrundlage von nurmehr 50.000,– DM die Steuerschuld auf 8.500,– DM zu ermäßigen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 1998 verminderte das zwischenzeitlich zuständig gewordene Finanzamt … (Beklagter) die Erbschaftsteuer auf 11.900,– DM. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob es auf. Dabei half es dem Rechtsbehelf des Klägers insoweit ab, als es nur noch den vergleichsweise anerkannten Zahlungsanspruch von 80.000,– DM der Erbschaftsteuer unterwarf. Dem weitergehenden Begehren, dem Kläger den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG zu gewähren, folgte der Beklagte nicht. Zur Begründung führte er aus, entgegen der zunächst geäußerten Auffassung könnten zwar grundsätzlich auch Vermächtnisnehmer den Erbfallkostenpauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG abziehen. Da sich dieser Pauschbetrag aber auf den gesamten Erbfall beziehe, könne er bei mehreren Beteiligten nur einmal abgezogen und müsse in angemessener Weise unter ihnen verteilt werden. Der Kläger habe lediglich behauptet, daß ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Vermächtniserwerbs Anwaltskosten entstanden seien. Den Nachweis dieser Kosten habe er verweigert und auch nicht angegeben, in welchem Verhältnis er bzw. der Erbe Ebfallkosten getragen habe.
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst den Abzug der Anwaltskosten i.H. von 6.109,38 DM sowie – daneben – die Gewährung des halben Pauschbetrags nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG begehrt. Hierzu hat er vorgetragen:
Entgegen den Ausführungen in der Einspruchsentscheidung habe der Beklagte ihn zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, daß bei Nachweis der Kosten die Pauschale zumindest anteilig gewährt werde. Der Beklagte habe durch diese Darstellung offensichtlich seine unhaltbare Rechtsauffassung kaschieren wollen, der Pauschbetrag stehe lediglich dem Erben zu. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht hinreichend dadurch nachgekommen, daß er dem Beklagten mit Sc...