Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen, die Zahlungen an die Klägerin von ihren französischen Vertragspartnern zwecks Beendigung der Vertragsbeziehungen zugrundelagen, als umsatzsteuerbar oder umsatzsteuerfrei zu behandeln sind.
Die Klägerin betreibt eine Handelsvertretung. Sie vermittelt überwiegend Geschäfte ausländischer …hersteller mit inländischen Abnehmern. Die hierfür anfallenden Provisionen wurden von den Beteiligten übereinstimmend als steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 5 c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) behandelt. Seit Einführung des europäischen Binnenmarktes haben ausländische Auftraggeber der Klägerin bestehende Handelsverträge mit dieser durch Vertrag aufgekündigt und gleichzeitig hierfür Zahlungen erbracht, die die Klägerin selbst als Ausgleichszahlungen im Sinne des § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB) bezeichnet hat. Auch in einer, in den Steuerakten befindlichen Aufhebungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren französischen Vertragspartnern … SA und P GmbH vom 09.03.1992 ist die an die Klägerin zu erbringende Zahlung „als Abfindung des derzeit … bestehenden Vertrages…” als Ausgleichszahlung im Sinne des § 89 b HGB bezeichnet. In der zwischen der Klägerin und der Firma D im Mai 1991 in französischer Sprache getroffenen, – ebenfalls in den Akten (Bl. 43) befindlichen – Vereinbarung über die Beendigung der Vertragsbeziehungen sind die in Höhe von insgesamt … DM seitens des französischen Vertragspartners zu erbringenden Zahlungen als „l'indemnite'globale” bezeichnet.
In den Streitjahren 1990 und 1991 hatte die Klägerin derartige Zahlungen in ihren Umsatzsteuererklärungen in Höhe von … DM (1991) bzw. in Höhe von … DM (1991) – letztgenannter Betrag als Teil der zuvor dargestellten Vereinbarung vom Mai 1991 – als steuerfreie Umsätze ausgewiesen, was vom Beklagten zunächst nicht beanstandet wurde.
Im Anschluß an eine, bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung wurden dann die gemäß §§ 168, 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO)unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1990 und 1991 vom 19.12.1991 bzw. 4.1.1993 unter anderem dahingehend geändert, daß die steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin um die erfolgten Ausgleichszahlungen erhöht wurden. Dies führte in 1990 zu einer Erhöhung der Nettoumsätze um … DM und in 1991 zu einer Erhöhung um … DM.
Gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide vom 6.3.1995 hat die Klägerin erfolglos Einspruch erhoben.
Mit der gegen die Einspruchsentscheidung vom 31.7.1995 gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, die Vermittlung von …kaufverträgen sowie Teilleistungen hierauf infolge Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses seitens der französischen …hersteller stellten sonstige Leistungen im Sinne des § 3 a Abs. 1 UStG dar, die, da die Klägerin im Ausland über keine Betriebsstätte verfüge, ihre Umsätze vielmehr vom Inland aus betreibe, dort auch steuerbar seien. Das Entgelt für die Vermittlung von Umsätzen sei jedoch gemäß § 4 Nr. 5 c UStG von der Umsatzsteuer befreit, da die französischen …hersteller ihre Ware direkt an die deutschen Abnehmer beförderten, d.h. die Umsätze im Ausland bewirkt würden. Die nunmehr streitigen Ausgleichszahlungen hätten zwar nicht die Vermittlung von …verkäufen zum Inhalt, dienten vielmehr der Abgeltung der Überlassung angesprochener bzw. vorverhandelter Verträge sowie des akquirierten Kundenstammes. Da aber zu der Vermittlungsleistung des Vertreters nicht nur die Präsentation des abschlußreifen Vertrages zähle, sondern alle Leistungen, die auf diesen Erfolg hinzielten, stellten die Ausgleichszahlungen an die Klägerin ein Entgelt dar für Teilleistungen, die in der Summe zur Vermittlung eines Vertragsabschlusses führten. Wenn aber die Summe der Teilleistungen nach § 4 Nr. 5 c UStG umsatzsteuerfrei sei, könnten die einzelnen Teilleistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, im Ausland bewirkte Umsätze sowie deren Vermittlung umsatzsteuerfrei zu halten. Es könne nicht richtig sein, daß Zahlungen, die nach Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses – kurz vor Zustandekommen des vermittelten Vertrages – erfolgten, umsatzsteuerpflichtig seien, während Zahlungen, die bei Zustandekommen des vermittelten Vertrages erfolgt wären, nicht der Umsatzsteuer unterworfen seien. Hier stehe Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) entgegen, wonach Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden dürfe. Die Leistungen des Handelsvertreters seien in beiden Fällen gleich, ebenso der Geschäftserfolg. Sowohl die wörtliche Auslegung des § 4 Nr. 5 c UStG als auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und das Vorsteuervergütungsverfahren im europäischen Binnenmarkt zu vereinfachen, sprächen für die Umsatzsteuerbefreiung von Ausgleichszahlungen nach § 89 b HGB. Entgegen der Ansicht des Beklagten könne die unterschiedliche Bem...