rechtskräftig

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger Anspruch auf die volle Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) haben.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Am 15.12.1996 beantragten sie unter Mitwirkung des Prozeßbevollmächtigten die Gewährung einer Eigenheimzulage für das im Jahre 1996 errichtete Wohngebäude … in …. Dieses Objekt hatten sie zusammen mit den Eltern des Klägers im Jahre 1996 erworben. Eigentümer wurden die Kläger und die Eltern des Klägers jeweils zur Hälfte. Die Kläger nutzten das Haus ab Bezug allein; die Eltern des Klägers wohnten anderweitig.

Mit Bescheid vom 27.1.1997 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für die Jahre 1996 bis 2003 auf 2.950 DM fest. Hierbei ging er entsprechend dem lediglich hälftigen Miteigentum der Kläger an dem Förderobjekt von einem Fördergrundbetrag i.H. von 2.500 DM (50% von 5.000 DM) aus.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28.2.1997 Einspruch ein. Zur Begründung bezogen sie sich im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens auf einen Beitrag in der Fachzeitschrift „Steuertip”, Ausgabe 51/97. Darin wird unter Hinweis auf zwei Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 14.10.1997 2 K 1318/97 und 2 K 2267/97, EFG 1998, 177 (vgl. auch NWB Eilnachrichten Nr. 50 vom 8.12.1997, Fach 1, S. 377) die Auffassung vertreten, daß nicht nur bei bestehendem Alleineigentum, sondern auch bei fortbestehendem Miteigentum der Anteilserwerb in vollem Umfang begünstigt sei. Die Kläger trugen zur Begründung weiter vor, Voraussetzung für die Gewährung von Eigenheimzulage sei lediglich die fehlende Anspruchsberechtigung des bzw. der anderen Miteigentümer. Wegen Objektverbrauchs könnten die Eltern des Klägers als weitere Miteigentümer des Förderobjekts keinen Antrag auf Eigenheimzulage stellen.

Der Beklagte hielt wegen des Miteigentumsanteils der Eltern des Klägers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG an der Kürzung des Fördergrundbetrages auf 50 v.H. fest und wies mit Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 1998 den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der am 3.6.1998 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die steuerlich vertretenen Kläger ihr Begehren auf Festsetzung der vollen Eigenheimzulage weiter. Zur Begründung führen sie aus, daß die in § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG vorgesehene Einschränkung für Miteigentümer nur gelte, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung seien. Diese Voraussetzung läge im Streitfall nicht vor, da die weiteren Miteigentümer ein anderes Haus zu Wohnzwecken nutzten.

Die Kläger beantragen, unter Änderung des Bescheids vom 27.1.1997 über Eigenheimzulage und unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung die Eigenheimzulage auf 5.950 DM festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 17.6.1998 (Bl. 7) aus, daß der Anteil an einer Wohnung dem Wohneigentum gleichstehe. Die quotale Kürzung des Fördergrundbetrages entsprechend dem nur hälftigen Miteigentumsanteil der Kläger sei zutreffend. Im übrigen verweist er auf seine Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 18.5.1999 (Bl. 17 d.A.) und 31.5.1999 (Bl. 20 d.A.) auf mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben wegen ihres nur hälftigen Miteigentums gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG keinen Anspruch auf die volle Eigenheimzulage.

Gemäß § 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.3.1997 (BGBl. I S. 734, BStBl I S. 364) haben unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf eine Eigenheimzulage „nach Maßgabe der folgenden Vorschriften”. Die Eigenheimzulage umfaßt gemäß § 9 Abs. 1 EigZulG den Fördergrundbetrag nach Abs. 2-4 und die Kinderzulage nach Abs. 5. Der Fördergrundbetrag beträgt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG jährlich 5 vom Hundert der Bemessunsgrundlage, höchstens 5.000 DM. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG den Fördergrundbetrag (nur) entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Diese Regelung entspricht im wesentlichen der Vorgängerregelung in § 10 e Abs. 1 Satz 6 EStG.

Im Streitfall hat der Beklagte wegen des nur hälftigen Miteigentums der Kläger den Fördergrundbetrag von 5.000 DM gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG zu Recht um die Hälfte gekürzt. Denn Anspruchsberechtigte i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG sind gemäß § 1 EigZulG nicht nur die Kläger selbst, sondern grundsätzlich auch die Eltern des Klägers als weitere Miteigentümer. Denn nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist alleinige Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung der Status des Steuerpflichtigen als unbeschränkt steuerpflichtig (vgl. auch BMF-Schreiben vom 15.5.1997, BStBl I 1997, 625 = Amtl. Einkommensteuerhandbuch, Anhang 34, Nr. V). Die Eltern des Klägers als weitere Miteigentümer erfüllen diese Voraussetzung.

Soweit die Kläger...

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