Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterstützung von Angehörigen im Ausland
Leitsatz (redaktionell)
1) Zum Nachweis von Unterstützungsleistungen Angehöriger im Ausland reicht die Vorlage einer Einzahlungsbestätigung und eines Auszahlungsnachweises in entsprechender Höhe an den Unterhaltenen aus. Ein Nachweis über die Verfügbarkeit der Mittel ist nicht erforderlich.
2) Unterhaltsaufwendungen für Personen, die am selben Ort wohnen, sind einheitlich nach Köpfen aufzuteilen und zwar unabhängig davon, ob die unterhaltenen Personen unterhaltsberechtigt sind oder nicht.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die zusammen veranlagten Kläger sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Im Streitjahr bezog der Kläger, geboren 0000, Renteneinkünfte, die Klägerin, geboren 00000, bis zum 00.00. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie anschließend Kranken- und Arbeitslosengeld.
In Ihrer Steuererklärung machten die Kläger Unterhaltsleistungen an ihren in der S. lebenden, verheirateten Sohn, geboren 000, sowie die drei 0000, 0000 und 0000 geborenen Enkel als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a EStG geltend. Hierzu legten sie Unterhaltsbescheinigungen für den Sohn, die 0000 geborene Schwiegertochter und die drei Enkel vor, außerdem Arbeitslosenbescheinigungen für den Sohn und die Schwiegertochter, schließlich Bareinzahlungs- und Auszahlungsbelege an den Sohn für das gesamte Jahr in Höhe von insgesamt … Euro vor.
Im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 versagte der Beklagte die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung, dass die Kläger der Aufforderung des Beklagten, eine Familienstandsbescheinigung für den Sohn vorzulegen und mitzuteilen, wie viele Personen im Haushalt des Sohnes leben, nicht nachgekommen seien.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger – nach Abzug des auf die Schwiegertochter entfallenden Teils der … Euro – den Abzug eines Betrages in Höhe von … Euro begehren. Hierzu haben sie nunmehr die Familienstandsbescheinigung des Sohnes vorgelegt.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 00.00.0000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 unter Berücksichtigung der als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhalsaufwendungen in Höhe von … Euro zu ändern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Frage, ob neben Frau und Kindern noch weitere Personen im Haushalt des Sohnes wohnen, für bisher nicht beantwortet. Außerdem vermisst er nachvollziehbare Unterlagen, die die eigenen Bemühungen des Sohnes um einen Arbeitsplatz belegen. Es sei insgesamt nicht glaubhaft, dass der Sohn sich hinsichtlich des Unterhalts seiner 5-köpfigen Familie allein auf die Leistungen seiner Eltern verlasse.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Beklagte hat zu Unrecht die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen gänzlich unberücksichtigt gelassen.
Unterhaltszahlungen können nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 2004 (EStG) bis zu 7.680 Euro je unterstützter Person vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn die unterstützte Peson gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist, kein eigenes oder nur geringes Vermögen hat sowie für sie kein Anspruch auf Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder Kindergeld besteht. Allerdings vermindert sich der Betrag vom 7.680 Euro um die 624 Euro übersteigenden anderen Einkünfte oder Bezüge der unterstützen Person sowie um Zuschüsse zur Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln und von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten.
Die Kläger haben Unterhaltszahlungen an in der S. lebende Angehörige in Höhe von … Euro nachgewiesen.
Da es sich bei Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG um steuermindernde Tatsachen handelt, trägt der Steuerpflichtige hierfür die objektive Beweis- bzw. Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1978 VI R 193/74, BFHE 124, 508, BStBl II 1978, 338). Daneben trifft ihn nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bei Zahlungen an im Ausland lebende Empfänger eine besondere Verpflichtung, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und Beweismittel zu beschaffen. Die in den BMF-Schreiben (vom 15.09.1997, Tz. 3 u. 4, BStBl I 1997, 826 sowie nachfolgend vom 09.02.2006, Tz. 3 bis 5, BStBl I 2006, 217) aufgestellten Kriterien konkretisieren den Rechtsbegriff der „erforderlichen Beweismittel”, sind jedoch keine abschließende Aufzählung (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 39/03, BFHE 206, 529, BStBl II 2005, 24). Zuzulassen sind daneben sichere und leicht nachprüfbare – soweit möglich inländische – Beweismittel (BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 III R 205/81, BStBl II 1997, 675; BFH-Beschluss vom 15. Juni 1999 III B 10/99, BFH/NV 1999, 1595).
Diesen Grundsätzen folgend, ist der Zahlungsnachweis durch Vorlage der Einzahlungsbestätigungen bei der …bank bzw. der …bank sowie der entsprechenden Auszahlungsnachweise ...