Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger wohnten 1989 in Spanien. Die Klägerin war dort an einer Deutschen Auslandsschule als Lehrerin tätig. Sie schloß mit dem ausländischen Schulträger einen Dienstvertrag. Der Abschluß wurde durch das Bundesverwaltungsamt –BVA– vermittelt. In Zusammenhang damit sagte das BVA der Klägerin die Bezahlung von Bezügen durch Verwaltungsakt zu. Die Zahlungen des BVA enthalten (fiktive) Inlandsbezüge, die der Lohnsteuer unterworfen werden und im Streitjahr 1989 DM … betrugen und steuerfreie Auslandszulagen, die im Streitjahr … DM ausmachten. Der Kläger-Ehemann ist nicht berufstätig.
Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs 1989 behandelte der Beklagte die Kläger als unbeschränkt steuerpflichtig und teilte die geltend gemachten Werbungskosten der Ehefrau i.H. von … DM im Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen auf. Nach diesem Verhältnis wurden 50,93 % der Werbungskosten, nämlich … DM zum Abzug zugelassen. Zur Begründung berief sich das Finanzamt auf die Entscheidung des BFH vom 14.11.1986 (VI R 209/82, BStBl II 1989, 351).
Mit ihrem rechtzeitigen Einspruch machten die Kläger geltend, das Urteil des BFH sei nicht anwendbar, weil es beschränkt Steuerpflichtige betreffe, sie jedoch der unbeschränkten Steuerpflicht unterlägen. Die anteilige Werbungskostenkürzung sei rechtlich nicht haltbar.
Nach Zurückweisung ihres Einspruchs als unbegründet mit Entscheidung vom 04.07.1991 haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben.
Sie tragen vor, durch die Neufassung des § 1 Abs. 3 EStG im Steuerbereinigungsgesetz 1986 sei der Tatbestand der unbeschränkten Steuerpflicht auf Auslandslehrer ausgedehnt worden. Die Entscheidung des BFH vom 14.11.1986 könne deshalb nicht mehr herangezogen werden. Durch die Gesetzesänderung seien Ausslandslehrer mit anderen Auslandsbeamten gleichgestellt worden Deshalb könne es auch hinsichtlich der Anerkennung von Werbungskosten keinen Unterschied mehr geben. Die Regelung des § 3 Nr. 64 EStG müsse auch auf Auslandslehrer Anwendung finden. Sofern die im BMF-Schreiben vom 13.12.1978 für Auslandsdiplomaten getroffene Regelung der Nichtanwendung des § 3 c EStG rechtmäßig sei müsse sie auch für die Kläger gelten.
Sofern aber grundsätzlich eine Werbungskostenkürzung vorzunehmen sei, könnten darin der allgemeine Auslandszuschlag und der Kinderzuschlag nicht einbezogen werden, vielmehr müsse für jeden steuerfrei belassenen Zuschlag der unmittelbare Zusammenhang mit den Werbungskosten i. S. des § 3 c EStG geprüft werden. Die von den Klägern geltend gemachten Werbungskosten, nämlich Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und dessen Einrichtung, Beiträge für Berufsverbände, Arbeitsmittel, Fachzeitschriften, Telefon, Fortbildung, Dienstreisen und Porto seien nicht auslandstypisch und wären bei einer Tätigkeit im Inland genauso angefallen. Allenfalls hinsichtlich des Mietzuschusses sei ein Zusammenhang zu den Werbungskosten erkennbar. Bei dem Ansatz des Arbeitszimmers sei der Mietzuschuß aber bereits abgezogen.
Mit Beschluß vom 3. Juni 1993 wurde im Einvernehmen mit den Beteiligten gemäß § 155 FGO i.V. mit § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH im Verfahren AZ: VI R 66/91 angeordnet. Nachdem die Entscheidung vorliegt (BStBl II 1993, 450), wurde das Verfahren wieder aufgenommen.
Die Kläger tragen ergänzend vor, die Begründung des BFH in der vorgenannten Entscheidung, nach der es sich bei dem allgemeinen Auslandszuschlag und dem Kinderzuschlag um pauschale Zuschläge handle, die insgesamt der Abgeltung aller durch die Auslandstätigkeit verursachten Mehraufwendungen dienen sollten, sei nicht überzeugend. Die pauschalen Zuschläge seien nicht so pauschal, daß etwa ein kinderloser Lehrer einen Kinderzuschlag erhalte. Sie, die Kläger, erhielten mit ihrem monatlichen steuerpflichtigen Einkommensteil Kinderzuschläge von … DM. Der Steuerfreie Auslandskinderzuschlag betrage für zwei Kinder … DM. Der steuerfreie Auslandsanteil der Bezüge eines Lehrers mit Kindern sei demnach höher als derjenige eines Lehrers ohne Kinder. Als Folge davon müsse er nach der Entscheidung des BFH eine höhere Werbungskostenkürzung hinnehmen. Wie der Kinderzuschlag seien auch andere Zuschläge individuell zum Abgleich bestimmter Aufwendungen gedacht. Das ergebe auch eine Betrachtung des Mietzuschusses, der sich anhand der tatsächlich zu zahlenden Miete errechne.
Nach den in den §§ 52 ff BBesG enthaltenen Regelungen erhielten Beamte mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland Auslandszuschläge in Form eines allgemeinen Auslandszuschlags, ggf. eines Auslandskinderzuschlags, eines Mietzuschusses und eines Kaufkraftausgleiches. Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 11.2.1993 offenbar übersehen, daß die Zuschläge (abgesehen vom Kaufkraftausgleich) für ganz bestimmte Mehraufwendungen gezahlt würden. Je mehr Kinder der Auslandsbeamte habe, um so höher falle die Werbungskostenkürzung aus. Darin sei eine verfassungswidrige Diskriminierung zu sehen. Darüber h...