Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß des Vorsteuervergütungsverfahrens auf pauschalierte Reisekosten und den Bezug von Kraftstoffen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Ansässigkeitsbegriff in § 18 Abs. 9 Satz 7 UStG entspricht dem Begriff der Ansässigkeit in § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG.
2) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger (umsatzsteuerlicher) Unternehmer liegt vor, wenn der Ausländer im Gemeinschaftsgebiet weder einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.
3) Maßgebend für die Frage des Sitzes ist § 11 AO, wonach sich ein solcher an dem Ort befindet, der u.a. durch Satzung bestimmt ist. Der Sitz der wirtschaftlichen Aktivitäten (Geschäftsleitung) ist nicht - auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung - maßgebend.
Normenkette
UStG § 18 Abs. 9 Sätze 7, 1; UStDV § 59ff; AO 1977 § 11; UStG § 18 Abs. 9
Nachgehend
Tatbestand
Den Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin eine in der Europäischen Gemeinschaft ansässige Unternehmerin ist und deshalb am besonderen Vergütungsverfahren für EG-Angehörige entsprechend der 8. Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften zur Mehrwertsteuer und § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes – UStG – in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV – teilnehmen kann.
Die Klägerin ist eine am 10.10.1995 gegründete luxemburgische Gesellschaft mbH. Ihre alleinige Gesellschafterin ist die XY-AG in F in der Schweiz.
Zweck der Klägerin ist die Durchführung internationaler Transporte, die Vermittlung von solchen, die Vermietung von Fahrzeugen aller Art und alle mit diesen Haupttätigkeiten in Verbindung stehenden Nebentätigkeiten. Das Gesellschaftskapital beträgt ca. 50.000 DM.
Die Klägerin ist im Handels- und Gesellschaftsregister des Bezirksgerichts von und zu Luxemburg unter Sektion n Nr. 0000 eingetragen. Als Geschäftsführer sind Herr gX und Herr cY berufen. Beide sind Angestellte der alleinige Gesellschafterin. Der eine Geschäftsführer hat seinen Wohnsitz in Italien, der andere in der Schweiz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Gesellschaftsvertrages und den Auszug aus dem Handelsregister in den Antragsunterlagen Bezug genommen.
Die Klägerin unterliegt nach einer Bescheinigung der luxemburgischen Finanzverwaltung der direkten Besteuerung in Luxemburg.
Der Geschäftssitz der Klägerin ist in K, rue de mm. Unter dieser Adresse domiziliert auch Herr rP, der als Vertreter der Alleingesellschafterin die Gründung der Klägerin veranlasste. Weiterhin befinden sich unter der gleichen Adresse weitere Tochtergesellschaften schweizerischer Transportunternehmen, die Firma A.-Sarl, die Firma BB-Sarl und die Firma CC-Sarl. Neben diesen Gesellschaften befinden sich zehn weitere Gesellschaften unter der Domiziladresse.
Im April 1997 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Vorsteuervergütung für das Streitjahr 1996 in Höhe von 11.004,25 DM. Zu Grunde lagen nahezu ausschließlich Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen.
Im Antrag erklärte die Klägerin, dass sie in Deutschland nur bestimmte steuerfreie Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 3 UStG ausgeführt habe. Dem Antrag war eine Unternehmerbescheinigung des Großherzogtums Luxemburg vom 20.4.1997 beigefügt. Die Bescheinigung entsprach dem Muster im Sinne des Anhanges B der 8. Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zur Mehrwertsteuer. In der Bescheinigung war die Umsatzsteuer Nr. und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben.
Nach Lage der Akten war der Antrag zunächst nicht von einem Vertreter der Klägerin unterschrieben. Der jetzt bei den Akten befindliche Antrag enthält die erforderliche Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der Klägerin. Es kann nicht sicher erkannt werden, zu welchem Zeitpunkt die Unterschrift nachgeholt wurde. Wahrscheinlich erfolgte dies aber innerhalb der vom Beklagten nachgelassenen Frist bis zum 31.7.1997 (vgl. Formblatt vom 15.7.1997). Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag mit allen Anlagen verwiesen.
Im Mai 1998 beantragte die Klägerin die Vorsteuervergütung für den Zeitraum 1997 in Höhe von 16.670,98 DM. Auch diesem Vergütungsantrag war eine Ansässigkeitsbescheinigung des Großherzogtums beigefügt. Aus der Anlage zum Antrag ergibt sich, dass wiederum im wesentlichen der Bezug von Kraftstoffen Ursache für die geltend gemachten Vorsteuern war. Wegen Einzelheiten wird auf den Antrag mit Anlagen verwiesen.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens forderte der Beklagte die Klägerin zu weitgehenden Auskünften auf, die teilweise im Sinne der oben dargestellten Lebenssachverhalte von der Klägerin beantwortet wurden. Außerdem richtete der Beklagte eine Anfrage an die Informationszentrale Ausland – IZA –, welche zu der Mitteilung führte, dass die Klägerin und die drei weiteren unter der gleichen Adresse gemeldeten Gesellschaften keinen Telefonanschluss unterhielten. Lediglich Herr rP,...