rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Europarechtskonformität des Ausschlusses der Verzinsung von Steuerabzugsbeträgen sowie des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a EStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Der in § 233a Abs. 1 S. 2 AO angeordnete Ausschluss der Verzinsung von Steuerabzugsbeträgen begegnet keinen europarechtlichen Bedenken.
2) Das Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG ist ein europarechtskonformes Mittel der Steuererhebung.
Normenkette
EStG § 50a; AO § 233a Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Festsetzung von Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO hat.
Die Klägerin ist eine britische Kapitalgesellschaft, die die Musikgruppe ABC einer deutschen Konzertveranstalterin in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 für verschiedene musikalische Darbietungen in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt und sich für die Produktion verantwortlich gezeigt hat. Die Konzertveranstalterin hatte von den der Klägerin zustehenden Vergütungen Abzugssteuer nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG i.V. mit § 50a Abs. 4 EStG in der für 1997 geltenden Fassung einbehalten.
Mit Antrag vom 23.12.1998 beantragte die Klägerin die Erstattung deutscher Abzugssteuer. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 19.07.2001 zunächst nur teilweise entsprochen. Nachdem die Klägerin in einem Einspruchsverfahren die notwendigen Ergänzungen nachgeholt hatte, erließ der Beklagte am 16.11.2001 einen abhelfenden Erstattungsbescheid.
Mit Schreiben vom 13.08.2001 beantragte die Klägerin die Verzinsung des Steuererstattungsbetrages in Höhe von 76.468,52 DM nach § 233a AO. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.11.2001 mit der Begründung abgelehnt, dass nach § 233a AO eine Verzinsung von Steuererstattungsbeträgen, die sich auf Steuerabzugsbeträgen begründeten, nicht vorgesehen sei.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 13.06.2002 als unbegründet zurück.
Die hiergegen eingelegte Klage begründet die Klägerin damit, dass im Verfahren nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG a.F. der Steuererstattungsbetrag durch Steuerbescheid festgesetzt werde. Hierbei handele es sich nach § 49 KStG a.F. um eine Körperschaftsteuerfestsetzung, so dass für die Durchführung der Besteuerung das EStG gelte. Ähnlich wie im normalen Körperschaftsteuer-Veranlagungsverfahren beinhalte der durch den Beklagten erlassene Erstattungsbescheid vom 19.07.2001 die steuerliche Bemessungsgrundlage sowie die darauf basierende Steuerfestsetzung in Höhe von 50 % des maßgeblichen Betrages. In Abzug gebracht würden die nach § 50a Abs. 4 EStG erhobenen Steuerabzugsbeträge, so dass sich der steuerliche Erstattungsbetrag ergebe.
§ 233a Abs. 1 Satz 2 AO sei vorliegend nicht anwendbar, weil kein Steuerabzugsbetrag, sondern ein Steuererstattungsbetrag festgesetzt werde.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei einer Nichtverzinsung ihrer Ansprüche einer europarechtlich zu missbilligenden Diskriminierung im Sinne des Artikels 50 Abs. 3 EGV unterliege. Inländer, die zur Körperschaftsteuer veranlagt würden, hätten in der gleichen Situation wie bei der Klägerin nach Ablauf der Karenzzeit im Sinne des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO Zinsansprüche geltend machen können. Demgegenüber sei die Klägerin wegen § 50 Abs. 5 Satz 1 EStG vom Veranlagungsverfahren ausgeschlossen. Ihr stehe lediglich das besondere Erstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG zur Verfügung. Durch den Ausschluss vom Veranlagungsverfahren verbunden mit der einzig bestehenden Möglichkeit, überzahlte Steuern im besonderen Erstattungsverfahren zurück zu erlangen, dürfe die Klägerin gegenüber ihren inländischen Mitbewerbern nicht benachteiligt werden. Sie habe dem Staat immerhin einen Kapitalvorteil über einen nicht unwesentlichen Zeitraum belassen, der entsprechend vergütet werden müsse.
Rechtfertigungsgründe dafür, dass Inländer, die dem Veranlagungsverfahren unterlägen, einen Anspruch auf Verzinsung hätten, während Ausländer, die dem besonderen Erstattungsverfahren unterlägen hiervon ausgeschlossen sein sollten, seien nicht erkennbar.
Im Übrigen habe der EuGH (Urteil vom 07.05.1998, C-390/96 Lease plan Luxembourg S.A., IStR 1998, 570) ausgeführt, dass die unterschiedliche Behandlung bei der Festsetzung von Zinsen eine europarechtlich nicht gebilligte Diskriminierung beinhalte. Als Vergleichsgruppen stünden sich dabei inländische Steuerpflichtige, die einen Anspruch auf Verzinsung hätten, sowie ausländische Steuerpflichtige, die einen anders gearteten Zinsanspruch hätten, als Vergleichsgruppen gegenüber.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.06.2002 und des Bescheides vom 28.11.2001 den Beklagten zu verpflichten, Erstattungszinsen nach § 233a AO in Höhe von 13.314 DM DM festzusetzen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuz...