Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung in Sachen. Körperschaftsteuer 1994–1996,. Solidaritätszuschlag 1995 und 1996,. gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1996 und Gewerbesteuer-Meßbetrag 1994–1996

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die Behandlung von Gewinntantiemen für die Jahre 1994 und 1995 sowie von Überstundenerstattungen sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen an die Gesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 1994–1996 als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 1.7.1998 in Sachen Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angegriffenen Bescheide, die Feststellungen zur betriebsnahen Veranlagung 1994 vom 22.6.1997, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung der Vollziehung

1. des Körperschaftsteuer-Bescheids 1994 vom 20.8.1997 in Höhe von 67.373 DM,

2. des Körperschaftsteuer- und Solidaritätszuschlagsbescheids 1995 vom 20.8.1997 in Höhe von 92.879 DM (Körperschaftsteuer) und 6.965 DM (Solidaritätszuschlag),

3. des Körperschaftsteuer- und Solidaritätszuschlagsbescheids 1996 vom 12.2.1998 in Höhe von 115.077 DM (Körperschaftsteuer) und 8.630,85 DM (Solidaritätszuschlag),

4. des Gewerbesteuer-Meßbescheids für das Jahr 1994 in Höhe von 9.985 DM, für das Jahr 1995 in Höhe von 10.850 DM und für das Jahr 1996 in Höhe von 5.380 DM, alle Bescheide vom 12.3.1998,

wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.

Hilfsweise beantragt sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Finanzgerichtsordnung hinsichtlich der Vollstreckungsmaßnahmen durch die Vollstreckungsstelle des Finanzamts ….

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt die Ablehnung des Antrags.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unzulässig, soweit es um die AdV der festgesetzten Solidaritätszuschläge für 1995 und 1996 geht.

Bei der Festsetzung von Solidaritätszuschlägen handelt es sich jeweils um eigene Verwaltungsakte, für die kennzeichnend ist, daß bei Änderung ihrer Bemessungsgrundlage, hier der Körperschaftsteuer, auch die bisherige Festsetzung zu ändern ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995). Bei diesen Festsetzungen handelt es sich somit um Folgebescheide, deren AdV grundsätzlich unzulässig ist, soweit sie, wie im Streitfall, ausschließlich mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Grundlagenbescheide (hier der Körperschaftsteuer-Bescheide) begründet wird (Bundesfinanzhof – BFH– vom 29.10.1987 VI – II R 413/83, BFHE 151, 319, BStBl II 1988, 240, 242; Tipke/Kruse, Komm. zur AO und FGO, 16. Aufl., § 69 FGO TZ. 27; Gräber/Koch, Komm. zur FGO, 4. Aufl., § 69 Rz. 46, 58 m.w.N.).

Im übrigen ist der Antrag unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. BFH vom 10.2.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182), und zwar aus folgenden Erwägungen:

Es bestehen keine ernstlichen Bedenken des Senats an der Behandlung der Geschäftsführertantiemen, der Erstattung von Überstunden und der Zuschläge an die Gesellschafter-Geschäftsführer für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz.

Bei der unter den Beteiligten im Zusammenhang mit der Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen zu Recht allein strittigen Frage einer betrieblichen oder aber gesellschaftsrechtlichen Veranlassung dieser Aufwendungen ist zu beachten, daß diese auf Vereinbarungen der Antragstellerin mit ihren wegen gleichgerichteter materieller, d.h. finanzieller Interessen als beherrschende Gesellschafter anzusehenden Anteilseignern beruhen (vgl. BFH vom 9.4.1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808 m.w.N.). In diesen Fällen spricht für eine gesellschaftrechtliche Veranlassung, wenn die Kapitalgesellschaft Leistungen an ihre in Interessengleichheit zusammenwirkenden und deshalb als beherrschend abzusehenden Gesellschafter erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH vom 31.5.1995 I R 64/94, BFHE 178, 321, BStBl II 1996, 26).

1. Tantiemevereinbarung

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die in § 3 Nr. 3 der Geschäftsführerverträge 25.2.1991 geregelte Tantieme „in Höhe von 10 % des Jahresüberschusses der Handelsbilanz nach Verrechnung mit Verlustvorträgen jedoch vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer” eine eindeutige und klare Vereinbarung in dem vom Finanzamt verstandenen Sinne enthält (Jahresüberschuß lt. Handelsbilanz nach Verrechnung mit Verlustvorträgen lt. Handelsbilanz jedoch …). In Anbetracht des Wortlauts der Tantiemeregelung ist die ...

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