Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerabzugsverfahren nach § 50 a Abs. 4 EStG gegenüber österreichischer Künstlergestellungs-GmbH
Leitsatz (redaktionell)
1. Erhält eine österreichische Künstlergestellungs-GmbH von einem inländischen Konzertveranstalter Zahlungen für den Auftritt US-amerikanischer Musiker in Deutschland, ist die GmbH hinsichtlich dieser Zahlungen für im Inland ausgeübte künstlerische Darbietungen beschränkt steuerpflichtig.
2. Wurde die Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 2 EStG mangels rechtzeitiger Abgabe der erforderlichen Unterlagen nicht erteilt, unterliegen die Zahlungen dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG ungeachtet dessen, dass die Einkünfte nach Art. 4, 8 DBA-Österreich freigestellt sind. Die abkommensrechtliche Freistellung gemäß § 50 d EStG wird dann in einem zweiten, vom Steuerabzugsverfahren unabhängigen Verfahren berücksichtigt, die Zweistufigkeit zur Berücksichtigung einer Steuerfreistellung nach dem DBA-Österreich wurde auch durch das Änderungsabkommen vom 8.7.1992 nicht aufgehoben. Diese Rechtslage verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.
3. Die Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen besteht in diesem Fall auch dann, wenn der inländische Konzertveranstalter bei Entstehung der Abzugssteuer einen Steuerabzug unterlassen und die vereinbarten Vergütungen ungekürzt an die österreichische GmbH ausgezahlt hat.
Normenkette
EStG § 50a Abs. 4-5, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.d, § 50d Abs. 1-2; EStDV § 73e; DBA AUT Art. 4, 8; FGO § 69 Abs. 2-3; Protokoll zum DBA-Österreich Nr. 16; EGVtr Art. 50 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller veranstaltet Musikkonzerte. In diesem Zusammenhang schloss er in den Jahren 1998 bis 2001 mehrfach Verträge mit der in Österreich/Wien ansässigen Firma … GmbH (GmbH) ab, in denen sich die GmbH verpflichtete, verschiedene amerikanische Künstlergruppen, die sie unter Vertrag hatte, für inländische Konzerte zur Verfügung zu stellen. Nachdem dem Antragsgegner (das Finanzamt) mit Schreiben des Bundesamts für Finanzen (BfF) vom 17.07.2002 mitgeteilt worden war, dass die beantragte Erteilung von Freistellungsbescheinigungen gem. § 50 d Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für die GmbH als Vergütungsgläubigerin abgelehnt worden war, forderte das Finanzamt den Antragsteller auf, Anmeldungen über den Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG abzugeben und die entsprechenden Steuerabzugsbeträge abzuführen.
Anlässlich einer Besprechung beim Finanzamt erklärte der Antragsteller, die GmbH habe ihm versichert, er müsse die Steuer nicht anmelden und abführen, da sie die Steuern für die Künstler übernehme. Der bei der Besprechung anwesende Vertreter der GmbH räumte ein, die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen sei abgelehnt worden, da er die Bedingungen des BfF, Nachweise über die Anmeldung und Abführung der Steuern auf der 2. Stufe (im Verhältnis der GmbH zu den Künstlern) zu erbringen, nicht erfüllt habe. Dies sei deshalb geschehen, da die Künstler in den USA ansässig seien und damit unter die Kleinkünstlerregelung des DBA/USA fielen. Hierdurch seien sie in der Bundesrepublik Deutschland von der Besteuerung freigestellt.
In der Folge reichte der Antragsteller Steueranmeldungen über Zahlungen an die GmbH für IV/1998, I–IV/1999 bis 2000 beim Finanzamt ein und führte die angemeldeten Steuern i.H. von 23.887,71 DM (1998), 132.616,92 DM (1999), 78.265,71 DM (2000) ab.
Gegen die Steueranmeldungen legte der Antragsteller Einsprüche ein, über die noch nicht entschieden ist. Eine gleichzeitig beantragte Aufhebung der Vollziehung lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 11.10.2002 ab.
Mit seinem bei Gericht gestellten Antrag beantragt der Antragsteller,
die Vollziehung der Steueranmeldungen nach § 50 a Abs. 4 EStG I–IV/1998 bis 2000 aufzuheben,
hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.
Hierbei vertritt er die Auffassung, die GmbH könne nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Österreich in der Fassung des Änderungsabkommens vom 08.07.1992 nicht auf das Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahren gem. § 50 d EStG verwiesen werden. Folglich könnten sich die beteiligten Personen unmittelbar auf das DBA selbst berufen. Die GmbH unterliege mangels einer Betriebsstätte oder eines ständigen Vertreters im Inland nach Art. 4 DBA-Österreich nicht der inländischen Besteuerung. Die Künstlerklausel des Art. 8 DBA-Österreich beziehe sich nur auf natürliche Personen. Durch die neu gefasste Nr. 16 des Protokolls zum DBA-Österreich sei klargestellt, dass das Abzugsverfahren und damit das zweistufige Verfahren nur dann seine Geltung entfalten solle, wenn Einkünfte i.S. der Art. 8 bis 12 DBA-Österreich vorliegen. Dieses DBA sowie das Protokoll in Form des Zustimmungsgesetzes (vgl. Bundessteuerblatt –BStBl– 1994 I, 228) suspendiere als das speziellere und spätere Gesetz das zweistufige Besteuerungsverfahren und die Steuerabzugsverpflichtung nach § 50 a...