Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Lohnsteuer 1988–1990
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist noch die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Pkw durch die Klägerin an einen ihrer Arbeitnehmer.
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Im streitigen Zeitraum stellte sie u.a. ihrem Angestellten M. einen firmeneigenen Pkw zur Verfügung, der auch für private Zwecke genutzt werden durfte. Die hiermit verbundenen geldwerten Vorteile setzte sie mit monatlich 1 v.H. der Anschaffungskosten des früheren Kfz von Herrn M. an und legte diese Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn ihren Lohnsteueranmeldungen zugrunde. Nachdem die Höhe des geldwerten Vorteils bereits bei einer für die Jahre 1985 bis 1987 durchgeführten Außenprüfung zur Sprache gekommen war, führte Herr M. zum Nachweis der beruflich und privat gefahrenen Kilometer für den Zeitraum Juli 1987 bis Juni 1988 zunächst ein Fahrtenbuch. Bereits ab Juli 1988 stellte er dies aber wieder ein, weil ihm die Führung des Fahrtenbuchs nach eigenen Angaben zu umständlich war.
Im Anschluß an eine Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Auffassung, die privat gefahrenen Kilometer könnten nur für die Monate bis Juli 1988 anhand des Fahrtenbuchs ermittelt werden (s. den Prüfungsbericht vom 5.6.1990, insbesondere Tz. 2). Für die Folgezeit sei der geldwerte Vorteil nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 8. November 1982 (BStBl I 1982, 84) mit monatlich 1 v.H. des Kaufpreises für den Pkw anzusetzen (Tz. 7.4).
Das FA berechnete die Steuerschuld gemäß § 39 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Bruttosteuersatz. Danach ergab sich aus der privaten Pkw-Nutzung des Angestellten M. eine zusätzliche Lohnsteuer von 4.177 DM.
Wegen dieses und weiterer nicht mehr streitiger Vorgänge erging gegen die Klägerin, die ihre Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin beantragt hatte, ein Haftungsbescheid (Bescheid vom 12.6.1990).
Mit dem dagegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, der nach dem Fahrtenbuch ermittelte private Nutzungsanteil müsse auch für die Folgezeit zugrunde gelegt werden. Im Rahmen der Schlußbesprechung habe die Prüferin selbst einräumen müssen, daß keine Änderung des Umfangs der privaten Nutzung gegenüber früheren Zeiträumen vorgelegen habe. Die Nachversteuerung des geldwerten Vorteils habe damit zu entfallen, zumal die Klägerin selbst bereits mehr versteuert habe als nach dem Fahrtenbuch notwendig gewesen sei.
Der Einspruch hatte in dem hier noch streitigen Punkt keinen Erfolg (s. die Einspruchsentscheidung vom 6.12.1991). Zur Begründung führte das FA aus, nach Tz. 7.2 des BdF-Schreibens könnten die privat gefahrenen Kilometer nur durch ein laufend zu führendes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Danach sei es nicht zulässig, den privaten Nutzungsanteil anhand eines repräsentativen Zeitraums festzustellen. Keinesfalls könne eine bestimmte private Kilometerleistung auf spätere Zeiträume übertragen werden, da diese erfahrungsgemäß erheblichen Schwankungen unterliege.
Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Streitfall sei die Voraussetzung der Tz. 7.2 des BdF-Schreibens, wonach der Nachweis der privaten und beruflichen Nutzung durch ein laufend zu führendes Fahrtenbuch als erbracht gelte, erfüllt. Für den Zeitraum vom 31.7.1987, dem Zeitpunkt der Anschaffung des Pkw bis zum 17.6.1988, sei ein Fahrtenbuch zeitnah und lückenlos geführt worden. Wegen einer unfallbedingten Instandsetzung des Fahrzeugs sowie des anschließenden Jahresurlaubs des Arbeitnehmers M. sei ab dem 17.6.1988 bis zum Ende des als repräsentativ geltenden Zeitraums von 12 Monaten keine Eintragung mehr vorgenommen worden. Gemäß den zum Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug ergangenen Verwaltungsanweisungen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Fahrtenbuch nur für einen repräsentativen Zeitraum geführt werde. Danach könnten die so glaubhaft gemachten Nutzungsanteile bis zu einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse auch der Kostenaufteilung späterer Jahre zugrunde gelegt werden. Nach Abschn. 31 Abs. 7 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1993 seien diese Regelungen nunmehr auch auf die Überlassung von Kfz durch den Arbeitgeber anzuwenden. Den Umstand, daß im Streitfall keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ab August 1988 eingetreten sei, habe die Prüferin eingeräumt, aber als nicht entscheidungsrelevant bezeichnet. Aus diesem Grund sei von dem Angebot, u.a. einen Nachweis darüber zu führen, daß sämtliche Urlaubsreisen im Prüfungszeitraum wie auch in den Folgejahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bundesbahn) durchgeführt worden seien, kein Gebrauch gemacht worden. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 8.1.1992 sowie vom 22.12.1992 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Lohnsteuer-Haftungsbescheid aufzuheben und die Haftungsschuld um ins...