Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätigkeit als Testamentsvollstrecker grundsätzlich Bestandteil der beruflichen Tätigkeit eines Rechtanwaltes. Umsatzsteuer 1996
Leitsatz (amtlich)
Die von einem Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker erbrachten sonstigen Leistungen unterliegen als Bestandteil seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit der Umsatzsteuer. Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker fällt nicht deshalb aus dem steuerpflichtigen unternehmerischen Bereich, weil der Rechtsanwalt das Amt des Testamentsvollstreckers aufgrund enger familiärer Beziehungen zum Erblasser übernehmen konnte.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Die Klägerin war im Streitjahr 1996 auch als selbständige Rechtsanwältin tätig. Sie übernahm 1995 als Testamentsvollstreckerin die Abwicklung des Nachlasses von … (Erblasserin).
Mit zwei Rechnungen vom 14. und 16. Januar 1996 rechnete die Klägerin gegenüber der Vermächtnisnehmerin … gemäß einer mit dieser getroffenen Vereinbarung vom 18. August 1995 und gegenüber dem Alleinerben … über eine Testamentsvollstreckervergütung in Höhe von insgesamt 147.506 DM ab.
In ihrer Steuererklärung für 1996 bezog die Klägerin die Vergütung für die Testamentsvollstreckung nicht in die Bemessungsgrundlage der von ihr angegebenen steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von 56.426 DM mit ein und errechnete eine Umsatzsteuer 1996 in Höhe von 5.442,67 DM.
Mit Steueränderungsbescheid vom 8. Juli 1998 setzte der Beklagte (das Finanzamt) dagegen die Umsatzsteuer 1996 auf 24.682 DM fest und erläuterte dazu, dass die Einnahmen aus der Testamentsvollstreckung in Höhe von 128.266 DM (= 100/115 von 147.506 DM) der Umsatzsteuer unterlägen, da es sich hierbei um steuerpflichtige Umsätze im Rahmen des Unternehmens der Klägerin gehandelt habe.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 1999 wird dazu ausgeführt, dass von einer im nicht unternehmerischen Bereich ausgeübten Testamentsvollstreckung nicht ausgegangen werden könne, da ein sachlicher Zusammenhang mit der Rechtsanwaltstätigkeit der Klägerin unterstellt werden könne.
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin dagegen aus, dass sie mit der Testamentsvollstreckertätigkeit weder aufgrund eines Mandats noch aufgrund ihrer juristischen Ausbildung, sondern aufgrund der engen Beziehungen ihrer Familie zur Erblasserin betraut worden sei. Die Testamentsvollstreckung sei ausschließlich im nichtunternehmerischen Bereich der Klägerin abgewickelt worden. Für diese Tätigkeit seien weder juristische Literatur und juristische Vorkenntnisse noch eine Kanzlei erforderlich oder hilfreich gewesen. Weder bei der Bestellung zur Testamentsvollstreckerin noch bei der Abwicklung der Testamentsvollstreckeraufgaben habe auch nur der geringste sachliche Zusammenhang mit der Rechtsanwaltstätigkeit bestanden. Zwar gehöre nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Mai 1998, BStBl. II, 1998, 760, die Testamentsvollstreckung im Regelfall zur Berufsausübung eines Rechtsanwalts. Jedoch bestehe davon vorliegend eine Ausnahme, da die Bestellung der Klägerin zur Testamentsvollstreckerin ausschließlich aufgrund persönlicher Beziehungen erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Steueränderungsbescheids vom 8. Juli 1998 in Gestalt des Steueränderungsbescheids vom 24. August 2000 und der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer 1996 um 19.239,91 DM (= 15/115 von 147.506 DM) herab auf 8.304,09 DM festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt Klageabweisung
und bezieht sich zur Klageerwiderung im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung von 22. Januar 1999.
Während des Klageverfahrens setzte das Finanzamt mit Steueränderungsbescheid vom 24. August 2000 aus hier nicht weiter streitigen Gründen die Umsatzsteuer 1996 auf 27.544 DM fest. Mit Schreiben vom 25. August 2000 beantragte die Klägerin gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung, diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Das Unternehmen eines Unternehmers umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Daraus folgt, dass jeder Unternehmer auch in einem nichtunternehmerischen Bereich tätig werden kann. Da ein Unternehmer nur mit Ausgangsleistungen steuerpflichtig werden kann, die er im Rahmen seines Unternehmens ausführt, muss zwischen der unternehmerischen und nichtunternehmerischen Sphäre unterschieden werden (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 2 RdNr. 187).
Dementsprechend unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ein Umsatz nur dann der Mehrwertsteuer, wenn der Steuerpflichtige „als solcher” handelt...