Entscheidungsstichwort (Thema)
Scientology Kirche e.V.. Feststellung des verbleibenden Verlustabzugsbetrags zum 31.12.1996
Leitsatz (amtlich)
1. Honorare und Prämien, die die Scientology Kirche e.V. für die Vermittlung ihrer Dienste bezahlt, führen beim nachhaltig tätigen Empfänger zu gewerblichen Einkünften.
2. Aufwendungen, die der Empfänger der Honorare tätigt, um durch die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Scientology Kirche e.V. die Honorarberechtigung für Vermittlungsleistungen bzw. die Berechtigung zur selbständigen Rechnungsstellung für seelsorgerische Leistungen zu erlangen, dienen (auch nach dem Selbstverständnis der Scientology Kirche e.V.) vorwiegend der eigenen Persönlichkeitsentwicklung und sind daher nach § 12 Nr. 1 EStG nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG §§ 15, 12 Nr. 1
Beteiligte
Finanzamt München I vertreten durch den Vorsteher |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Reisen zu und für die Teilnahme an Veranstaltungen der Scientology Kirche.
Der Kläger hat in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als Beruf „beratender Dipl. Volksw.” eingetragen. Für diese selbständig ausgeübte Tätigkeit hat der Kläger seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Bei den Betriebseinnahmen (insgesamt 56.771,63 DM) sind dabei u. a. Einnahmen aus Beratungen mit 10.774,99 DM, Einnahmen aus Provisionen mit 18.933,50 DM und Erlöse Schulungen mit 21.800.– DM aufgeführt.
Von den geltend gemachten Betriebausgaben erkannte der Beklagte (das Finanzamt München I – FA –) die (in der geänderten Gewinnermittlung vom 24. August 1998) mit 18.790,71 DM aufgeführten Ausbildungskosten insgesamt nicht und von den Kosten für Dienstreisen (lt. Gewinnermittlung vom 24. August 1998 10.752,88 DM) lediglich 1.519.– DM an. Es ergab sich so anstelle eines erklärten Verlustes von (zuletzt) 18.278,66 DM ein Gewinn von 9.745.– DM. Zur Begründung ist im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 23. Juli 1998 ausgeführt, daß Aufwendungen (Reisekosten und Ausbildungskosten) für Kurse der Scientology nicht abzugsfähig seien. Zusammen mit unstrittig gebliebenen ausländischen Einkünften (2.353.– DM) ergab sich der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 12.098.– DM und das Einkommen 1996 unter Verrechnung eines Verlustvortrags aus 1995 in Höhe von 5.977.– DM mit 0.– DM. Dementsprechend ermäßigte sich der verbleibende Verlustabzugsbetrag von 29.424.– DM (zum 31.12.1995) um 5.977.– DM auf 23.447.– DM (zum 31.12.1996; Bescheid vom 23. Juli 1998).
Während des Einspruchsverfahrens erkannte das FA aufgrund nunmehr vorgelegter Unterlagen Spenden mit 322.– DM an. Der Verlustabzug verminderte sich dadurch um (322.– DM – 108.– DM bisher angesetzte Pauschale nach § 10 c Abs. 1 EStG =) 214.– DM auf (5977.– DM – 214.– DM =) 5.763.– DM (Bescheid vom 05. Oktober 1998). Als Folge hiervon erhöhte sich der zum 31.12.1996 verbleibende Verlustabzugsbetrag auf (23.447.– DM + 214.– DM =) 23.661.– DM (geänderter Feststellungsbescheid vom 05. Oktober 1998).
Der Einspruch blieb im Streitpunkt erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 12. November 1999).
Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen geltend gemacht: Bei den Einnahmen aus der Unternehmensberatung (10.774,99 DM) handle es sich um die Schulung von Mitarbeitern (promovierte Akademiker) der … GmbH durch den Kläger als beratenden Dipl. Volkswirt. Den Einnahmen aus Kursen (21.800.– DM) lägen dagegen Einzel- und Gruppenausbildungen in Lerntechniken zur Vorbereitung auf Staatsexamina, Diplomexamen, Prüfungen zur Erlangung akademischer Grade usw. zugrunde. Die Einnahmen aus Vermittlungsprovisionen (18.933,50 DM) schließlich beträfen Provisionen aus der Vermittlung von Einzelpersonen zu Diensten der Scientology Kirche Bayern e.V. in München. Das FA habe die Einkünfte zu Unrecht als solche aus Gewerbebetrieb angesetzt. Es handle sich vielmehr um Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Außerdem sei der Kläger seit 1996 als Scientology – Seelsorger tätig. Einnahmen daraus seien aber erst ab dem Jahr 1997 realisiert worden.
Im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermittlungsprovisionen seien Kosten für Kursteilnahme und Unterlagen in Höhe von 4.058,05 DM angefallen. Für den Bereich seelsorgerische Tätigkeit seien 1996 insgesamt 13.120,36 DM für Kursgebühren, Seminarunterlagen etc. bezahlt worden. Die Reisekosten, die im Zusammenhang mit den Fortbildungsveranstaltungen in den U.S.A., in England und auf dem Schiff „Freewinds” angefallen seien, beliefen sich auf 12.638,78 DM. Nicht unmittelbar den vorgenannten Positionen zugeordnet werden könnten allgemeine Fortbildungskosten in Höhe von 56,25 DM für ein Internet Seminar, das der Kläger für die Werbung über das Internet benötigt habe (Seminar in Saint Hill Manor, England am Sonntag, 21. April 1996). Bei Anerkennung der genannten Ausgaben (4.058,05 DM + 13.120,36 DM + 12.638,78 DM + 56,25 DM = 29....