Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe des Meistgebots bei der GrEStG
Leitsatz (amtlich)
Für die Abgabe des Meistgebots ist es unerheblich, ob man das Angebot für einen Dritten als verdeckter Treuhänder abgibt.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Nrn. 3, 8
Gründe
I.
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) bei einer Grundstücksversteigerung das Meistgebot im eigenen Namen abgegeben hat.
Die Klin hat durch Abgabe des Meistgebots im Versteigerungstermin vom 10.09.1997 das Grundstück …, um 5.400.000 DM erworben. Der Zuschlag erfolgte ebenfalls am 10.09.1997. Mit dem Erwerb übernahm die Klin die Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente, die grunderwerbsteuerrechtlich mit 43.308 DM der Bemessungsgrundlage für die GrESt zuzurechnen war. Die Versteigerung des Grundstücks war zum Zweck der Aufhebung einer Erbengemeinschaft, die als solche als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, erfolgt.
Das Finanzamt setzte mit GrESt-Bescheid vom 06.04.1998 gegen die Klin GrESt in Höhe von 190.515 DM aus einer Bemessungsgrundlage von 5.443.308 DM fest. Mit dem Einspruch (Schreiben vom 30.04.1998, Bl. 13 ff/FA-Akte) machte die Klin geltend, dass es sich nicht um einen – vollständigen – Erwerbsvorgang handle und dieser Erwerbsvorgang gemäß § 3 Nr. 3 und Nr. 8 GrEStG von der Besteuerung auszunehmen sei. Die Klin habe das Grundstück als verdeckte Treuhänderin für den Treugeber X. – ein Mitglied der eingetragenen Erbengemeinschaft – ersteigert. Sofort nach der Erteilung des Zuschlags habe sie das Grundstück mit allen Bestandteilen und Rechten und dem Zubehör an X. überlassen. Bereits in einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 09.09.1997 (vgl. S. 19/FA-Akte) sei festgelegt worden, dass die Klin versuchen werde, das Grundstück für – X … zu ersteigern. Die verdeckte Vorgehensweise habe ausschließlich und allein an der Zerstrittenheit der Beteiligten der Erbengemeinschaft gelegen. Demzufolge habe sich Herr X. verpflichtet, alle Kosten der Transaktion zu übernehmen und der Klin ein Erfolgshonorar von 100.000 DM zu zahlen. Der Vorgang sei im Übrigen nach § 16 GrEStG nicht der GrESt zu unterwerfen, da die Parteien den Erwerbsvorgang vollständig bis auf das Erfolgshonorar rückgängig gemacht hätten. Damit habe Herr X. seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17. November 1999 (Bl. 29 ff/FA-Akte), auf die vorweg Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Entscheidend sei allein, dass die Klin im eigenen Namen das Meistgebot abgegeben habe. Auch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 3 und 8 GrEStG lägen nicht vor, da die Klin nie als Miterbe ein zum Nachlass gehörendes Grundstück erworben habe. Auch ein Rückerwerb im Sinne des § 3 Nr. 8 GrEStG lege nicht vor, da die Klin das Grundstück nicht von Herrn X. erworben habe.
Mit der Klage (Schreiben vom 14.12.1999 und 06.03.2000, Bl. 1 ff, 15 ff/FG-Akte) beantragt die Klägerin,
den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren, dass sie im Versteigerungsverfahren lediglich als verdeckte Treuhänderin für Herrn X. als Treugeber das Grundstück erworben habe und dieses sofort und ohne Einschränkungen Herrn X. als ursprünglichem Eigentümer überlassen habe. Die Parteien hätten den Erwerbsvorgang vollständig bis auf das Erfolgshonorar für die Klin rückgängig gemacht; damit hätten die Beteiligten ihre ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt und der Vorgang sei dem gemäß nach § 16 GrEStG von der Besteuerung auszunehmen. Im Übrigen stelle der besteuerte Vorgang keinen – vollständigen – Erwerbsvorgang dar und sei gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 8 GrEStG von der Besteuerung auszunehmen.
Das Finanzamt beantragt
die Klage abzuweisen (Schreiben vom 21.03.2000 Bl. 24/FG-Akte).
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Senat verzichtet in Anwendung von § 105 Abs. 5 FGO auf eine eingehende Begründung der Entscheidung und nimmt insoweit auf die Einspruchsentscheidung Bezug, die hinsichtlich der in § 3 GrEStG normierten Voraussetzungen keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich insoweit anschließt.
Zur Ergänzung weist der Senat darauf hin, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren unterliegt. Dieser eigene gesetzliche Tatbestand ist – anders als bei der Regelung im § 1 GrEStG – unabhängig vom Eigentumsübergang am Grundstück. Damit ist der Ersteher eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren nicht Rechtsnachfolger des bisherigen Eigentümers, d.h., das Eigentum geht nicht vom Vollstreckungsschuldner auf den Ersteher über. Dieser erwirbt vielmehr das Eigentum originär durch den staatlichen Hoheitsakt des Zuschlagsbeschlusses (vgl. BFH-Urteil vom 03.05.1973 II R 37/68, BStBl II 1973, 709). Darüber hinaus ist es ohne Einfluss auf die Verwirklichung des ...