Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KG), die alleinige Gesellschafterin einer grundstücksbesitzenden GmbH war, in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, (KG a.A.) der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.
Zum Betriebsvermögen der … (künftig: KG) gehörten unter anderem alle Anteile an der … (künftig: GmbH). Zum Vermögen der GmbH gehörte umfangreicher Grundbesitz. Mit Umwandlungsbeschluß vom 31.1.1990 wurde die KG nach den §§ 40 ff UmwG in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (die Klägerin = Klin) umgewandelt (Bl. 1 FA-Akte). Die Umwandlung wurde am 26.3.1990 im Handelsregister eingetragen.
Der Beklagte (das Finanzamt = FA) vertrat die Auffassung, daß die Umwandlung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG insoweit der GrESt unterliege, als durch die Umwandlung alle Anteile der grundstücksbesitzenden GmbH von der KG auf die Klin übergegangen sind. Die Klin war demgegenüber unter Bezugnahme auf ein von den nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten erstelltes Gutachten vom 20.6.1990 (Bl. 68 FA-Akte) der Ansicht, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes zwar der Übergang aller Anteile an einer GmbH im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG vorliege, weil die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft zu einem zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel führe. Nicht der GrESt unterlägen dagegen nur formwechselnde Umwandlungen. Nach dem Zweck und der Systematik des § 1 Abs. 3 GrEStG und aufgrund verfassungsrechtlicher Wertungen sei deshalb im Wege der teleologischen Reduktion eine einschränkende Auslegung dahingehend erforderlich, daß ein Übertritt in die Rechtsform der Kapitalgesellschaft nicht als erneute Tatbestandserfüllung des § 1 Abs. 3 GrEStG gewertet werden könne.
Da zwischen dem FA und der Klin keine Einigkeit erzielt werden konnte, wandte sich die Klin an die Oberfinanzdirektion (OFD). Mit Schreiben vom 25.4.1991 (Bl. 89 FA-Akte), auf das vorab Bezug genommen wird, verwies die OFD darauf, daß bei einer Anteilsübertragung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG ein Grundstückserwerb durch den neuen Alleingesellschafter vom bisherigen Alleingesellschafter fingiert werde. Da die Klin als neuer Anteilseigner der grundstücksbesitzenden GmbH ein anderer Rechtsträger sei, sei ein steuerbarer Vorgang gegeben. In der Streitsache liege keine – nicht steuerbare – bloße formwechselnde Umwandlung unter Wahrung der Identität des Rechtsträgers vor.
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Feststellungsbescheid vom 22.5.1991 (Bl. 97 FA-Akte) stellte das FA die Besteuerungsgrundlagen anhand der Einheitswerte des von der GmbH gehaltenen Grundbesitzes gemäß § 17 GrEStG gesondert fest, weil sich der umfangreiche Grundbesitz der GmbH im Bereich verschiedener Finanzämter befand. Die Summe der Bemessungsgrundlage belief sich auf 117.840.220 DM. In den Erläuterungen zu dem Bescheid nahm das FA ausdrücklich auf das Schreiben der OFD vom 25.4.1991 Bezug.
Mit ihrer Sprungklage, der das FA fristgerecht zugestimmt hat, beantragt die Klin die ersatzlose Aufhebung des Feststellungsbescheids, hilfsweise, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen bzw. die Streitsache wegen Verstoßes gegen Art. 3 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Zur Begründung trägt sie vor, es sei unstreitig, daß mit Eintragung des Umwandlungsbeschlusses sämtliche Anteile der grundstückshaltenden GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie als selbständige juristische Person übergegangen seien. Die Systematik und Teleologie des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG erfordere jedoch eine einschränkende Auslegung bzw. Reduktion. Da der Gesetzgeber bei den Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden habe, dürfe die Streitsache nicht als steuerrechtlich relevanter Vorgang behandelt werden, weil die umgewandelte Gesellschaft den Grundbesitz lediglich in veränderter rechtlicher Form weiterhin innehabe. Dies werde durch verfassungsrechtliche Wertungen bestätigt. Die zur Vermeidung von Steuerumgehungen geschaffenen Vorschriften des § 1 Abs. 3 GrEStG dürften nicht zur Besteuerung von Sachverhalten führen, die den Regelungszweck der Vorschrift nicht erfüllten. Wenn nach § 1 Abs. 3 GrEStG sowohl Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften erfaßt würden, dürften Veränderungen innerhalb dieser Gesellschaftsformen nicht mehr als steuerrechtlich relevante Vorgänge behandelt werden, weil sich an der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den Grundbesitz nichts geändert habe. Ferner verweist die Klin auf das BFH-Urteil vom 20.10.1993 II R 116/90, BStBl II 1994, 121, in dem eine auf eine im Konzern erfolgte Anteilsvereinigung nachfolgende rechtliche Anteilsvereinigung nicht für steuerbar gehalten worden ist.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Es trägt vor, daß durch die Umwandlung ein anderer, nicht mit dem bisherigen Ant...