Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb vorschriftswidrig eingeführter Zigaretten
Leitsatz (redaktionell)
Hinsichtlich der Abgabenschuldnerschaft des Erwerbers von Zigaretten kann es dahinstehen, ob die Einfuhrabgabenschuld für die Zigaretten durch vorschriftswidriges Verbringen aus einem Drittland oder durch Entnahme der Zigaretten aus der Zollgutverwendung der US-amerikanischen Streitkräfte entstanden ist, weil die Rechtsfolgen jeweils die gleichen sind.
Normenkette
ZK Art. 202; TruppenZG § 1 Abs. 1 S. 1, § 4; ZG § 57 Abs. 2 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob vom Kläger zu Recht Einfuhrabgaben für Zigaretten angefordert wurden.
Der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA –) forderte mit Steuerbescheid vom 31. Mai 2005 vom Kläger als Gesamtschuldner neben F 7.121,90 EUR Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer) an, weil er von F im Zeitraum von Juli 2002 bis Mai 2004 in 17 Fällen insgesamt 258 Stangen Zigaretten zum Preis von 20,– EUR je Stange erworben habe, obwohl ihm bekannt sein habe müssen, dass es sich bei den Zigaretten um unversteuert eingeschmuggelte Zigaretten gehandelt habe.
Gegenüber F wurden mit mittlerweile bestandskräftigem Steuerbescheid vom gleichen Tag Einfuhrabgaben i.H.v. 8.387,40 EUR festgesetzt, weil er in einer Vielzahl von Fällen Zigaretten vorschriftswidrig aus der Tschechischen Republik in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und an verschiedene Personen weiterverkauft habe.
Den Einspruch des Klägers wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2005 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe nicht gewusst, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Zigaretten eine Steuerhinterziehung begangen worden sei. Beim Erwerb der Zigaretten von F, der bei der NATO-Airbase beschäftigt gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass dieser günstig amerikanische Zigaretten beziehen und entsprechend preiswert und legal im Rahmen eines Kontingents verkaufen könne. Hierfür habe auch ein entsprechender Aufdruck auf den Verpackungen der Zigarettenstangen gesprochen. F habe ihm mitgeteilt, dass es sich um Zigaretten handele, die von der Steuer ausgenommen seien und ein Erwerb aus steuerfreien Zonen für den Eigenverbrauch legal möglich sei. Ihm sei deshalb beim Erwerb der Zigaretten nicht bewusst gewesen, dass es sich um unversteuert eingeschmuggelte Zigaretten gehandelt habe. Das HZA trage insoweit die Beweislast für ein vorsätzliches Handeln seinerseits. Allein wegen des Fehlens der deutschen Steuerbanderolen könne ihm keine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Das HZA habe insoweit nicht berücksichtigt, dass z. B. auch in deutschen Duty-Free-Shops Zigaretten ohne Steuerbanderole erworben werden könnten. Er sei von F darüber getäuscht worden, dass die Zigaretten zollfrei erworben werden könnten.
Der Kläger beantragt,
den Steuerbescheid vom 31. Mai 2005 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen.
Es bringt vor, dass dem Kläger allein schon wegen des geringen Preises von 20,– EUR je Stange – bei einem damals üblichen Ladenpreis von 30,– EUR je Stange – bewusst sein musste, dass es sich nur um unversteuerte und unverzollte Zigaretten habe handeln können. Dies hätte ihm spätestens bei Erhalt der Ware klar sein müssen, denn den Zigaretten hätten die deutschen Steuerbanderolen gefehlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten sowie die eingereichten Schriftsätze hingewiesen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Das HZA hat vom Kläger zu Recht Einfuhrabgaben i.H.v. insgesamt 7.121,90 EUR angefordert. Dabei kann dahinstehen, ob die Einfuhrabgabenschuld für die Zigaretten im Streitfall nach Art. 202 Abs. 1 Zollkodex – ZK – durch vorschriftswidriges Verbringen aus einem Drittland oder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Truppenzollgesetz (TruppenZG) durch Entnahme der Zigaretten aus der Zollgutverwendung der US-amerikanischen Streitkräfte entstanden ist.
1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TruppenZG entsteht mit der Entnahme von Zollgut aus der Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder in den freien Verkehr eine Abgabenschuld, wie sie bei der Einfuhr der Waren entstehen würde. Abgabenschuldner ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b TruppenZG die Person, die nicht Mitglied der ausländischen Streitkräfte ist, die mit der Entnahme des Zollguts in den freien Verkehr unmittelbarer Besitzer wird oder die im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr unmittelbarer Besitzer des Zollguts ist. § 57 Abs. 2 Satz 2 des Zollgesetzes (ZG) findet gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 TruppenZG entsprechende Anwendung. Danach wird weiterer Zollschuldner, wer Zollgut nach Entstehung, aber vor Erlöschen der Zollschuld übernimmt oder an si...