rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (Vermögensteuer auf den 01.01.1986 bis 1995)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Tatbestand
Der Antragsteller (Ast.) war bis 1984 beim A-verband in A als Jurist tätig, und zwar ab 1964 als dessen Geschäftsführer. Dann wurde er zum Geschäftsführer der B-GmbH in B. bestellt. Weiter war er u.a. Verwaltungsratsvorsitzender des W. sowie Aufsichtsratsmitglied der C-GmbH. Außerdem war er von 1970 bis 1985 Mitglied des D-tages von. Von 1968 bis 1984 war er als Rechtsanwalt zugelassen. 1984 gab er die Zulassung wegen seiner beruflichen Veränderung zur B-GmbH auf.
In seinen Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen erklärte er in den Streitjahren 1986 bis 1995 Einnahmen aus Kapitalvermögen zwischen 1.200 DM und 4.301 DM, für 1993 rund 42.000 DM. Bei den Einnahmen handelt es sich insbesondere um Beteiligungseinkünfte aus einem „Investment-Club”.
Der Ast. gab lediglich auf den 01.01.1993 eine Vermögensteuer(VSt)-Erklärung ab. Dort gab er seine Beteiligung am „Investment-Club” an.
1996 ermittelte die Staatsanwaltschaft D in einem Verfahren gegen Verantwortliche der A-bank und deren Kunden wegen anonymisierter Geld- und Wertpapiertransfers inländischer Kunden der A-bank (Schweiz) AG. Im Rahmen dieser Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft D unter der Bezeichnung „Y” B. Vermögensbewegungen von rund 2,2 Mio. DM im Dezember 1992 sowie im März und Juli 1993 fest. Da die Anschrift des Ast. Y-weg ist, wurde angenommen, daß das Vermögen ihm zuzurechnen sei. Die Einsichtnahme in die Steuerakten des Ast. ergab, daß weder entsprechendes Vermögen noch Erträge hieraus erklärt worden waren.
Nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft D richtete der Ast. 1984 und 1985 auf seinen Namen Depots bei der A-bank ein. 1988 eröffnete er ein Depot auf den Namen seiner Tochter I, später eröffnete er auch Depots auf die Namen seines Sohnes P sowie auf den Namen seiner Tochter D. Zum Zeitpunkt der Konteneröffnung befanden sich die Kinder des Ast. noch in Ausbildung.
Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung soll der Ast. zum 01.01.1986 über ein Wertpapiervermögen von rund 3 Mio. DM verfügt haben, das dann bis zum 01.01.1995 stetig angestiegen sei und einen Wert von rund 9 Mio. DM erreicht haben soll.
Der Ast. gab gegenüber der Staatsanwaltschaft D an, das festgestellte Vermögen sei nicht ihm, sondern einer anderer Person zuzurechnen. Keinesfalls sei es aber seinen Kindern zuzurechnen. Er sei Treuhänder für eine andere Person. Treugeber sei ein ausländischer Staatsbürger, der die Wertpapiere vor ihrem Transfer in die Schweiz erworben habe. In der Schweiz seien die Wertpapiere in ein Depot eingelegt worden, über das er als Treuhänder verfügungsbefugt gewesen sei. Den Treuhandvertrag, der seit Anfang der 80er Jahre bestehe, habe er in seiner Funktion als Rechtsanwalt abgeschlossen. Hinsichtlich der Benennung dieser Person stünden ihm gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3 b AO sowie aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens gem. § 136 Strafprozeßordnung (StPO) Auskunftsverweigerungsrechte zu.
Die Staatsanwaltschaft D stellte dazu fest, der Ast. habe seine Einlassungen nicht durch Unterlagen belegt. Er habe zuletzt auch nicht mehr von einem Treuhandverhältnis gesprochen, sondern von einem Auftragsverhältnis. Einkünfte bzw. Vermögen aus einem Treuhandverhältnis habe der Ast. aber nicht erklärt. Teilweise sei das Vermögen darüber hinaus auf den Namen seiner Kinder sowie durch Einschaltung von „vorübergehenden Depots” erworben worden. Die Vermögenstransaktionen seien unter dem Tarnnamen „Y” erfolgt. Eine solche Verschleierung sei bei einem tatsächlich bestehenden Treuhand- oder Auftragsverhältnis nicht erforderlich gewesen. Auch die Vermischung von Treuhand- und Privatvermögen des Ast. spreche gegen das Vorliegen eines Treuhand- oder Auftragsverhältnisses. Der Ast. habe Wertpapiere über sein privates Girokonto gekauft und verkauft, auch die Erlöse seien über dieses private Girokonto gebucht worden. Über dieses private Girokonto habe der Ast. auch seine privaten Lebenshaltungskosten abgewickelt. Für die Glaubwürdigkeit der Ast. spreche es auch nicht, daß dieser sich erst 8 Monate nach der Durchsuchung seiner Wohn- und Büroräume auf ein Treuhandverhältnis berufen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berichte des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung B. vom 20.03.1998 über die steuerlichen Ermittlungen sowie über die straf- und bußgeldrechtlichen Feststellungen anläßlich der Steuerfahndungsprüfung Bezug genommen (Bl. 88 ff., 100 ff. der Gerichtsakte 3 V 4801/98 VSt).
Das Finanzamt führte entsprechend dem Ermittlungsergebnis eine Zusammenveranlagung zur VSt für den Ast., seine Ehefrau und die drei inzwischen volljährigen Kinder durch. Das Finanzamt erließ folgende VSt-Bescheide:
Stichtag |
Art der Veranlagung |
Datum des Bescheids |
festgesetzte VSt |
01.01.1986 |
Hauptveranlagung |
.06.1996 |
… DM |
01.01.1987 |
Neuveran... |