rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldungsbescheid aufgrund Anfechtung
Leitsatz (redaktionell)
Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks nicht nur die auf dem Grundstück liegenden dinglichen Lasten, sondern stellt er darüber hinaus den Übergeber auch von dessen persönlichen Schulden frei, dann liegt in dieser befreienden Schuldübernahme eine Gegenleistung. Eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz wegen unentgeltlicher Leistung scheidet aus.
Normenkette
AnfG § 4 Abs. 1; AO 1977 § 191 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) ist der Sohn des Herrn L. C.. Der Vater hatte bis 1999 eine Handelsvertretung in der Rechtsform einer Einzelfirma betrieben.
Der Vater L. C. war Eigentümer des beim Amtsgericht M. im Grundbuch von T Bl. 0000 eingetragenen Grundstücks N., H-Weg 01. Mit notariellem Vertrag vom 12.09.1997 – UR-Nr. 442/97 des Notars S.T1. mit Amtssitz in T – übertrug Herr L. C. diesen Grundbesitz auf den Kl. Gem. § 5 dieses Vertrages hatte er sich auf Lebenszeit ein Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss und einem Zimmer im Obergeschoss vorbehalten. Im Falle des Ablebens des Herrn L. C. stand dieses Recht gem. § 6 Nr. 3 der Ehefrau zu. Die entsprechenden Rechte wurden im Grundbuch eingetragen.
Im Zeitpunkt der Übertragung waren insgesamt 5 Grundschulden im Gesamtbetrag von 186.000 DM in Abt. III Nr. 1 des Grundbuchs eingetragen, die am 22.12.1997 (= Zeitpunkt der Übernahme der Verbindlichkeiten lt. Bank) noch mit 177.697,20 DM (= 90.855,40 EUR) valutierten. Nach § 2 Nr. 2 wurden diese Rechte sowohl in dinglicher als auch in persönlicher Hinsicht übernommen. Im Innenverhältnis stellte der Kl. seine Eltern insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch die Gläubigerin frei. Im Außenverhältnis sollten die Eltern aus den Darlehensverbindlichkeiten entlassen werden. Auf eine Genehmigung der Grundschuldgläubigerin für eine befreiende Schuldübernahme sollte hingewirkt werden.
Der Besitz und die Gefahr des zufälligen Untergangs gingen an dem Tag des Vertragsschlusses auf den Kl. über. Die Rechtsänderung wurde am 09.12.1997 im Grundbuch eingetragen.
Aus Anlass der Übernahme des Grundbesitzes nahm der Kl. bei der Volksbank T ein Darlehen über 185.000 DM auf. Als Sicherheit dienten die Grundschulden in der eingetragenen Höhe von 186.000 DM.
Zum Stichtag 30.08.1999 hatte der Vater des Kl. gegenüber dem Finanzamt (FA) Verbindlichkeiten in folgender Höhe:
Lohnsteuer 2. Vierteljahr 1998 |
100,00 DM |
Säumniszuschlag hierzu |
12,00 DM |
Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer 2. Vierteljahr 1998 |
5,50 DM |
rk. Kirchenlohnsteuer 2. Vierteljahr 1998 |
4,50 DM |
ev. Kirchenlohnsteuer 2. Vierteljahr 1998 |
4,50 DM |
Umsatzsteuer 1993 |
7.989,90 DM |
Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 1993 |
948,00 DM |
Zinsen zur Umsatzsteuer 1993 |
1.580,00 DM |
Umsatzsteuer 1994 |
4.324,27 DM |
Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 1994 |
516,00 DM |
Zinsen zur Umsatzsteuer 1994 |
602,00 DM |
Umsatzsteuer 1995 |
2.789,07 DM |
Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 1995 |
324,00 DM |
Zinsen zur Umsatzsteuer 1995 |
216,00 DM |
Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer April 1998 |
7,40 DM |
Gesamt |
19.423,14 DM |
Nach den vorgelegten Unterlagen des FA waren die Steuern und Nebenleistungen seit dem 21.09.1998 fällig, lediglich die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer April 1998, waren seit dem 29.06.1998 fällig. Nach den Angaben des FA hatte die Zwangsvollstreckung gegen den Vater keinen Erfolg. Am 26.05.1998 hatte er die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Am 31.08.1999 erteilte das FA gem. § 191 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens vom 21.07.1879 (Anfechtungsgesetz – Reichsgesetzblatt – RGBl – S. 277) einen Duldungsbescheid. Als Anfechtungsgründe bezeichnete es nachfolgend die Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 und 4 AnfG in der Fassung vom 05.10.1994 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I, 2911). Wegen der vorbezeichneten Rückstände erklärte es die Anfechtung und machte den Rückgewähranspruch gem. § 7 Anfechtungsgesetz geltend. Es verpflichtete den Kl., die Zwangsvollstreckung in das vom Vater übertragene Grundstück so zu dulden, als gehöre dieses noch zum Vermögen des Vaters. Außerdem erklärte es, dass der Kl. die Vollstreckung durch die Zahlung des Gesamtbetrages abwenden könne.
Wegen seines Auftrags, die rechtzeitige Zahlung der Abgaben sicher zu stellen, hielt es das Fa für ermessensgerecht, den Kl. zur Duldung der Zwangsvollstreckung heranzuziehen. Es wies darauf hin, dass sonstige Vollstreckungsversuche erfolglos verlaufen seien.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 02.11.1999 verwies das FA darauf, dass Grundlage für den Duldungsbescheid die ab dem 01.01.1999 in Kraft getretene Fassung des AnfG gewesen sei.
Nach § 3 Abs. 2 AnfG sei ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, wenn dadurch seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt würden. Ausgeschlossen sei die Anfechtung nur, wenn dem anderen Teil (hier: Kl.) zur Zeit des Vertragsa...