Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Nichtigkeit eines Bescheides; Einspruchsfrist, Versäumnis, Emmott'sche Fristhemmung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Begriff der "höheren Gewalt"; Antrag gem. Art 234 Abs. 3 EG - Vorabentscheidungsersuchen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die nicht ordnungsgemäße Umsetzung einer EU-rechtlichen Norm (im Streitfall Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL) führt allenfalls zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides, nicht aber zu dessen Nichtigkeit i.S.d. § 125 Abs. 1 AO.

2. Der Steuerpflichtige kann sich nicht auf den im Verfahren "Emmott" entwickelten Rechtsgrundsatz berufen, da der EuGH diesen auf Fallkonstellationen der dort gegebenen Art beschränkt wissen will.

3. Ein Wiedereinsetzungsgrund aufgrund "höherer Gewalt" kann auch vorliegen, wenn ein Verfahrensbeteiligter durch ein Verhalten der Behörde von einer fristgerechten Verfahrenshandlung abgehalten wird.

4. Aus einem Antrag gem. Art. 234 Abs. 3 EG folgt nach dem Wortlaut der Regelung keine Verpflichtung des Gerichts, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

 

Normenkette

AO § 110 Abs. 3, § 355 Abs. 1; EG Art. 234 Abs. 3; AO § 125 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.05.2012; Aktenzeichen 1 BvR 1395/11)

BFH (Urteil vom 16.09.2010; Aktenzeichen V R 48/09)

BFH (Urteil vom 16.09.2010; Aktenzeichen V R 48/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Änderung bestandskräftiger USt-Festsetzungen aufgrund der EuGH-Entscheidung zur Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1993 bis 1996 eine Spielhalle und erzielte dabei u.a. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit.

Der Beklagte erließ für die Streitjahre folgende USt-Bescheide (bei Erlass von mehreren Bescheiden für ein Streitjahr ist jeweils nur der zuletzt ergangene Bescheid aufgeführt), in denen die Einnahmen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Umsatzsteuer unterworfen wurden:

Jahr

Abgabe der USt-Erklärung

Bescheid

festgesetzte USt

1993

Steuerakten liegen nicht mehr vor.

1994

30.04.1996

01.04.1999, V.d.N. aufgehoben

./.510.544,– DM

1995

20.12.1996

25.03.1999, V.d.N. aufgehoben

242.948,– DM

1996

25.07.1997

01.04.1999, V.d.N. aufgehoben

112.083,– DM

Die Festsetzungen wurden bestandskräftig.

Nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 17. Februar 2005 (Rs. C-453/02 und Rs. C-462/02 – Linneweber und Akritidis –, BFH/NV Beilage 2005, 94) legte der Kläger mit Schreiben vom 16. März 2005 Einspruch ein und beantragte, die Festsetzungen dahingehend zu ändern, dass Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielgeräten umsatzsteuerfrei zu belassen seien.

Zur Begründung führte er aus, dass der Einspruch – unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 25. Juli 1991 Rs. C-208/90 – Emmott – (Slg. 1991, I-4269, HFR 1993, 137, UR 1993, 315) – zulässig sei, denn die Rechtsbehelfsfrist sei gehemmt, da Art. 13 Teil B Buchtst. f der 6. EG-RL nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei. Hilfsweise beantragte er zudem mit Schreiben vom 10. Juni 2005 die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher seit 1982 erlassener USt-Bescheide und verwies zur weiteren Begründung auf eine gutachterliche Stellungnahme des Assessor jur. M.

Bezüglich der Jahre 1993 bis 1996 verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2007 den Einspruch unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 23. November 2006 (V R 51/05, BStBl II 2007, 433 und V R 67/05, BStBl II 2007, 436) als unzulässig.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Festsetzung der USt für die Jahre 1993 bis 1996 unter Beachtung der USt-Freiheit für Einnahmen aus Glücksspielen. Er vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass die zu Unrecht erhobene Umsatzsteuer zurückzuerstatten sei. Es sei insoweit weder die Einspruchsfrist abgelaufen noch Festsetzungsverjährung eingetreten; diese Fristen hätten wegen der nichtordnungsgemäßen Umsetzung der maßgebenden Befreiungsvorschrift der 6. EG-RL in nationales Recht noch nicht einmal zu laufen begonnen. Es sei dem bei der Umsetzung säumigen Mitgliedstaat verwehrt, sich insoweit auf den Ablauf nationaler Verfahrensfristen zu berufen. Die Fristen begännen erst mit der korrekten Umsetzung in nationales Recht. Eine solche Umsetzung sei bisher im Hinblick auf die Steuerbefreiung von Geldspielen mit Gewinnmöglichkeit nicht erfolgt. Durch die Nichtumsetzung der entsprechenden Befreiungsvorschrift in nationales Recht mache es der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen bereits tatsächlich und rechtlich unmöglich, zu erkennen, welche Rechte letzterer tatsächlich habe. Der Steuerpflichtige dürfe darauf vertrauen, dass nationale Gesetze höherrangigem Recht entsprächen und müssten keinen Anlass zu Zweifeln an dieser Rechtslage haben.

Zur weiteren Begründung verweist er insbesondere auf die EuGH-Urteile in Sachen Emmott (vom 25. Juli 1991 Rs. C-208/90, a.a.O.), Fantask (vom 2. Januar 1997 Rs. C-188/95, Slg. 1997, I-6783) und Steenhorst-Neerings (vom 27. Oktober 1993 Rs. C-338/91, Slg. 1993, I-5475)

Hilfsweise begehrt er...

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