Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkauf von Weihnachtsbaumkulturen nicht grunderwerbsteuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
Der Verkauf von Weihnachtsbaumkulturen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.
Normenkette
GrEStG § 2; BGB §§ 94-95; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Miterwerb von Weihnachtsbaumkulturen der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Der Kläger kaufte durch drei in einer notariellen Urkunde zusammengefasste Verträge (nachfolgend Kaufvertrag 1, 2 und 3) vom 16.05.2018 (Urkundenrollennummer 238/2018 des Notars C.) mehrere Grundstücke in C-Stadt (Hochsauerlandkreis) mit einer Gesamtgröße von 112.178 Quadratmetern sowie (teils auf den verkauften Grundstücken stehenden) Aufwuchs von zwei Verkäufern. Kaufgegenstand im Kaufvertrag 1 war neben den Grundstücken auch darauf befindlicher Aufwuchs, der als „Weihnachtbaumkulturen” bezeichnet wurde. Der Kaufpreis für die Grundstücke und den Aufwuchs betrug insgesamt 321.364,35 EUR. Dieser Kaufpreis wurde im Kaufvertrag in zwei Teilbeträge aufgeteilt, nämlich den Teilbetrag für Grund und Boden in Höhe von 225.000 EUR und den Teilbetrag für den Aufwuchs in Höhe von 87.050 EUR zzgl. 10,7 % Umsatzsteuer (9.314,35 EUR). Der Wert für den Aufwuchs wurde anhand der Grundstücksgröße und eines Preises je Quadratmeter ermittelt. Durch den Kaufvertrag 2 erwarb der Kläger von einer weiteren Verkäuferin weiteren, benachbarten Grundbesitz mit einer Größe von 9.951 Quadratmetern für einen Kaufpreis in Höhe von 20.000 EUR. Im Kaufvertrag 3 erwarb der Kläger weitere Weihnachtsbaumkulturen ohne die zugehörigen Grundstücke – wobei das Berechnungsschema dem Schema im Kaufvertrag 1 entsprach – und trat in diesbezügliche Pachtverträge des Verkäufers ein. Auf die genannte Urkunde, insbesondere die Aufteilung des Kaufpreises auf die Weihnachtsbaumkulturen und den Grund und Boden im Kaufvertrag 1, wird Bezug genommen. Am 24.05.2018 genehmigte die Landwirtschaftskammer den Kaufvertrag.
Mit Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 11.06.2018 setzte der Beklagte Grunderwerbsteuer in Höhe von 22.188 EUR (= 341.346 EUR × 6,5 %) fest.
Mit dem am 15.06.2018 eingelegten Einspruch trug der Kläger vor: Der auf die Weihnachtsbaumkulturen entfallende Kaufpreisanteil gehöre nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage betrage daher nur 245.000 EUR. Die Weihnachtsbaumkulturen würden von der Bepflanzung bis zur Räumung maximal zehn Jahre auf dem Grundstück verbleiben. Da die gekauften Weihnachtsbäume bereits gepflanzt seien, sei der Zeitraum bis zur Räumung der Flächen deutlich kürzer.
Der Beklagte nahm hierzu wie folgt Stellung: Die Weihnachtsbaumkulturen seien auf dem Boden gewachsen und noch darin verwurzelt. Der auf sie entfallende Kaufpreisanteil gehöre mithin zur Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks. Nachdem der Kläger auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11.12.2018 als unbegründet zurück. Der grunderwerbsteuerliche Grundstücksbegriff knüpfe an den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts an. Danach gehörten zum Grundstück auch die Bestandteile im Sinne der §§ 93 bis 96 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 94 Absatz 1 Satz 1 BGB seien die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhingen, Bestandteil eines Grundstücks. Nach § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB würden Pflanzen bereits mit dem Einpflanzen wesentliche Grundstücksbestandteile. Weihnachtsbaumkulturen würden ebenso wie Bäume im Wald nicht umgeschult. Wie lange die Bäume tatsächlich noch auf dem Grundstück verblieben, sei unerheblich.
Mit der am 14.01.2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor: Die Kulturen seien ertragsteuerlich als Umlaufvermögen zu behandeln und entsprechend bilanziert worden. Dies entspreche auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Der Kläger verweist zudem auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 16.05.2019 – 7 K 3217/18 GE.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 11.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2018 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 15.925 EUR festgesetzt wird;
hilfsweise, die Revision zuzulassen;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er stützt sich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Die ertragsteuerliche Behandlung sei unerheblich.
Die Sache ist am 14.11.2019 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend vorgetragen, dass die Wurzelballen nach dem Fällen der Weihnächtsbäume mit einer Fräsmaschine zerkleinert und dann gemulcht würden. Die Beteiligten haben zudem übereinstimmend mitgeteilt, dass keine Zweifel an der Angemessenheit der vereinbarten Einzelpreise in Kaufvertrag 1 bestünde...