Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für die Teilnahme an Fachmessen unterliegen nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bestimmte Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Teilnahme an Fachmessen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist im Jahr … durch formwechselnde Umwandlung in eine GmbH aus der … hervorgegangen. Ihr Unternehmensgegenstand ist laut Eintragung im Handelsregister (Amtsgericht C, eingetragen unter HRB …) die … und die Herstellung aller auf Milch basierenden Produkte sowie … und deren Vertrieb. Die Klägerin betreibt eine A-molkerei und stellt …Produkte her, etwa ….
Ihren Gewinn ermittelte die Klägerin in den Streitjahren durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es bestand jeweils ein abweichendes Wirtschaftsjahr i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG vom 1.4. eines Jahres bis zum 31.3. des Folgejahres.
In den Streitjahren 2013 bis 2015 nahm die Klägerin an den folgenden, zum Teil turnusmäßig stattfindenden Fachmessen teil:
2013 (1.4.2012-31.3.2013) (Tabelle 1)
…
2014 (1.4.2013-31.3.2014) (Tabelle 2)
…
2015 (1.4.2014-31.3.2015) (Tabelle 3)
…
Im Zusammenhang mit der Teilnahme an den vorgenannten Fachmessen entstanden der Klägerin insgesamt folgende Aufwendungen, die die Klägerin über das Konto „Messekosten” aufwandswirksam verbuchte:
2013 (1.4.2012-31.3.2013) (Tabelle 4)
…
2014 (1.4.2013-31.3.2014) (Tabelle 5)
…
2015 (1.4.2014-31.3.2015) (Tabelle 6)
…
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungsbeträge erklärte die Klägerin betreffend die vorstehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit den Messeteilnahmen in ihren Gewerbesteuererklärungen nicht.
Nachdem der Beklagte (Finanzamt –FA–) die Gewerbesteuermessbeträge für die Klägerin betreffend die streitigen Erhebungszeiträume 2013 bis 2015 zunächst unter dem Datum vom … (für 2013), … (für 2014) und … (für 2015) jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) erklärungsgemäß festgesetzt hatte, führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung N ab dem … bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung unter anderem für die Gewerbesteuer 2013 bis 2015 durch.
Zur Gewerbesteuer traf die Betriebsprüfung unter anderem die Feststellung, Messekosten seien nach derzeitiger Weisungslage der Finanzverwaltung weiterhin gewerbesteuerlich hinzuzurechnen (Tz. … des Betriebsprüfungsberichts vom …). Eine Hinzurechnung habe dabei unabhängig von der Dauer der Anmietung zu erfolgen. Bei Miet- und Pachtzinsen für die Anmietung von Räumlichkeiten und Flächen von Messeveranstaltern handle es sich um einen in voller Höhe hinzurechnungspflichtigen Aufwand nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG, wenn in den Mietverträgen keine weiteren Leistungen vereinbart wurden. Bei Mietverträgen im Zusammenhang mit der Anmietung von Messefertigständen (inklusive Beleuchtung, Elektrik sowie das Ausführen anderer Leistungsbestandteile wie z.B. Planung, Montage und Demontage, Transport und Ausstattung) handle es sich um gemischte Verträge. Hierbei sei zu unterscheiden, ob die einzelnen Leistungsbestandteile in hinzurechnungspflichtige und nicht hinzurechnungspflichtige Bestandteile aufzuteilen sind (unter Hinweis auf Rn. 6 der koordinierten Ländererlasse vom 2.7.2012) oder ob eine Leistung (Tatbestand nach § 8 Nr. 1 GewStG erfüllt ja oder nein) derart im Vordergrund steht, dass sie dem Gesamtvertrag das Gepräge gibt. Bei der Hinzurechnung sei zu beachten, dass eine Aufteilung in die Anmietung der Fläche (Buchst. e) und die Anmietung der Aufbauten = Betriebsvorrichtungen (Buchst. d) vorzunehmen ist. Die Messeaufwendungen seien in Anteile für bewegliche und unbewegliche aufgeteilt worden.
Nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung seien folgende Korrekturen vorzunehmen (Tabelle 7):
Vorstehend genannte Hinzurechnungsbeträge setzen sich aus folgenden Aufwendungen zusammen:
Unbewegliche Wirtschaftsgüter
2013 (1.4.2012-31.3.2013) (Tabelle 8)
…
2014 (1.4.2013-31.3.2014)(Tabelle 9)
…
2015 (1.4.2014-31.3.2015) (Tabelle 10)
…
Auf die jeweiligen Rechnungen, mit denen der Klägerin die in den vorstehenden Tabellen 8 bis 10 genannten Beträge in Rechnung gestellt wurden, wird Bezug genommen. Zu den in den Streitjahren 2013 und 2014 angefallenen Positionen „Lagerkosten Messestand” hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Messebauer habe diesbezüglich bestimmte Gegenstände für die Klägerin eingelagert. Hierzu habe die Klägerin von dem Messebauer nicht etwa ein bestimmtes Abteil zur Einlagerung angemietet. Vielmehr seien die Gegenstände dem Messebauer übergeben worden, der diese für die Klägerin bis zur nächsten Messe einge...