Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für den Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Schließen Miterben einen Auseinandersetzungsvertrag, in dem vereinbart wird, dass das Gesamthandseigentum in Allein- oder Bruchteilseigentum eines oder mehrerer Miterben übergeht, so wird schon durch diese Vereinbarung die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 GrEStG verbraucht; nachfolgende Vereinbarungen bezüglich derartiger Grundstücke, die erkennbar die vorhergehende Auseinandersetzung unberührt lassen, sind nicht mehr durch § 3 Nr. 3 GrEStG begünstigt, auch wenn die Auseinandersetzung grundbuchrechtlich noch nicht vollzogen ist.

2) Zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine der Erbauseinandersetzung nachfolgende - nicht steuerbefreite - Grundstücksübertragung anzunehmen ist.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 3; BGB § 749 Abs. 2-3, § § 750 ff., § 2042 Abs. 2, § 2050; GrEStG § 1 Abs. 1

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages vorgenommene Übertragung von Grundstücken auf einen der Miterben und dessen Ehefrau gemäß § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz von der Steuer ausgenommen ist.

Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder Erbe seines am 08.03.1999 verstorbenen Vaters (Erblasser). Die Klägerin ist Ehefrau des Klägers.

Der Erblasser hatte zu seinen Lebzeiten mit notariellem Vertrag vom 01.12.1992 (UR-Nr. 426/1992 Notar) unbebautes Bauland in einer Größe von etwa 16.000 qm (eingetragen im Grundbuch von L Blatt 1838) auf den Bruder des Kl., den späteren Miterben, übertragen. Dieser war nach dem Vertrag verpflichtet, im Falle des Verkaufes des Grundstückes oder seiner Bebauung 25 % des Erlöses bzw. des Grundstückswertes an die Kl. und deren Söhne zu zahlen. Die Auszahlung war bis nach dem Tode des Erblassers aufgeschoben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diesen Vertrag verwiesen.

Am selben Tag (01.12.1992) legte der Erblasser in notarieller Erklärung (UR-Nr. 427/1992 Notar) sein Testament fest. Darin bestimmte er seine beiden Söhne, also den Kl. und dessen Bruder, zu seinen Erben. In § 2 dieses Testamentes traf der Erblasser eine Teilungsanordnung. Nach dieser erhielt der Bruder des Kl. zwei Grundstücke der Gemarkung L., Flur 2, Flurstücke 538 und 738 mit einer Größe von 749 qm und 798 qm. Der Kl. sollte nach dieser Teilungsanordnung drei weitere Grundstücke der Gemarkung L. und S. an einer anderen Straße erhalten. Ferner war der Bruder des Kl. unter anderem verpflichtet, die Hälfte seiner Nettomieteinnahmen aus dem Grundstück der Gemarkung L., Flur 2, Flurstück 738 an den Kl. zu zahlen.

Nach dem Tode des Erblassers verkaufte der Bruder noch im Jahre 1999 das ihm vorab im Dezember 1992 vom Erblasser zu dessen Lebzeiten übertragene Grundstück für 3.112.800,00 DM.

Im Folgenden kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Umfang und den Zeitpunkt der Erfüllung der gegenseitigen Ansprüche. Unter anwaltlicher Vermittlung kamen die Beteiligten dahingehend überein, dass das dem Bruder laut Teilungsanordnung zugedachte Flurstück 738 und eine noch zu vermessende Teilfläche des Flurstückes 538 zu Miteigentumsanteilen von 37,5 % auf den Kl., zu weiteren 25 % auf die Klin. und zu weiteren 37,5 % auf einen Sohn des Kl. übertragen werden sollte. Im Gegenzug verzichteten der Kl., die Klin. und die Söhne der Kl. auf sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Bruder des Kl. und dem Erblasser am 01.12.1992 geschlossenen Vertrag, unter anderem auf die Auskehrung von 25 % des Erlöses bzw. Grundstückswertes des dort genannten Grundstückes.

Wegen weiterer Einzelheiten zu dieser vergleichsweisen Regelung wird auf den auf Blatt 37 – 45 der Gerichtsakte befindlichen Schriftverkehr der Anwälte in der Zeit vom 01.08.1999 bis 10.01.2000 verwiesen. Vereinbarungsgemäß wurde anschließend ein Notar mit der Ausarbeitung eines notariellen Vertrages beauftragt. Dieser entspricht dem am 24.03.2000 unter Beteiligung der Kl., des Bruders des Kl. und der Kinder der Kl. abgeschlossenen notariellen Vertrag (UR-Nr. 98/2000, Notar).

In diesem mit Erbauseinandersetzungsvertrag überschriebenen Vertrag vom 24.03.2002 wird nach einer Auflistung des Nachlasses zunächst in § 1 die Aufteilungsanordnung des Erblassers aus dessen Testament vom 01.12.1992 vollzogen. Nach der in § 2 dieses Vertrages aufgenommenen Einigung über den Übergang des Eigentums an den betreffenden Grundstücken und der Bewilligung und Beantragung eines entsprechenden Grundbuchvollzuges wird in § 3 des Vertrages vom Bruder des Kl. das Flurstück 738 und eine noch nicht vermessene Teilfläche des Flurstückes 538 zu den bereits genannten Miteigentumsanteilen auf die Kl. und einen Sohn des Kl. übertragen. In § 7 des Vertrages ist zudem eine Verzichtserklärung aufgenommen. Darin verzichten die Kl. und deren Söhne auf die 25 % des Erlöses bzw. Grundstückswertes an dem im Grundbuch von L. Blatt 1838 bezeichneten Grundstück. Zuvor, in § 6 des Vertrages, hatte der Kl. die Verpflichtung s...

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