Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstückstausch als Anschaffungsvorgang
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Tauschgeschäft und damit ein Anschaffungsvorgang ist dann nicht gegeben, wenn eine wirtschaftliche Identität - sog. Nämlichkeit - zwischen hingegebenem und eingetauschtem Wirtschaftsgut besteht. Eine solche Nämlichkeit kann fehlen, wenn zwei zu vergleichende Grundstücke eine unterschiedliche Marktgängigkeit aufweisen.
2. Ein Grundstück ist als Baugrundstück leichter und mit höherem Erlös zu veräußern als Acker-, Grün- und Bauerwartungsland, da für Baugrundstücke eine höhere Nachfrage und damit höhere Marktgängigkeit besteht.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1, § 22 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Veräußerungsgewinn nach den §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern hat.
Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Schenkungsvertrag vom 23.12.1994 erwarben der Kläger und sein Bruder K. T. von ihrem Vater I. T. das unbebaute Grundstück Flur 2, Flurstück 001, Gemarkung S. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Bei diesem 16.365 Quadratmeter (qm) großen Grundstück handelte es sich um Acker-Grünland und Waldfläche. Die Brüder wurden Miteigentümer des Grundstücks zu je ein halb. Mit notariellem Kaufvertrag vom 02.07.1997 übertrugen der Kläger und sein Bruder das Grundstück als Ganzes auf die Stadt P.. Zugleich verpflichtete sich die Stadt P., dem Kläger und seinem Bruder nach Vermessung der Grundstücksfläche jedem einzelnen ein ca. 700 qm großes Baugrundstück nach Wahl aus dem übertragenen Bestand entschädigungslos und ohne Bauauflage zurückzuübertragen. Zurückübertragene Mehr- oder Minderflächen sollten mit 50 DM je qm ausgeglichen werden. Die Erschließungskosten, Anliegerbeiträge und Ausgleichsmaßnahmekosten sollte der jeweilige Verkäufer – hier der Kläger – tragen. Der Kaufpreis betrug … DM und berechnete sich wie folgt: Für eine ca. 4.700 qm große Teilfläche, die Bauland werden sollte, wurde 50 DM je qm angesetzt. Von dieser Fläche wurden 1.400 qm abgezogen und nicht in Ansatz gebracht. Dies entspricht einer Fläche, die als Baugrundstücke auf den Kläger und dessen Bruder zurückübertragen werden sollte. Für die ca. 11.665 qm große Restfläche wurde ein Kaufpreis von 15 DM je qm angesetzt. Der Kaufpreis wurde nach der Umschreibung des Eigentums fällig. Hinsichtlich des Besitzübergangs war geregelt, dass der Besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten auf den Käufer – die Stadt P. – mit dem Tag der Kaufpreiszahlung übergehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kaufvertrages Bezug genommen. Die Stadt P. wurde als Eigentümerin des Grundstücks Flur 2, Flurstück 001 in das Grundbuch eingetragen.
Nachdem die Stadt P. den Bebauungsplan … „S.-XXX” beschlossen und die erworbenen Grundstücksflächen vermessen hatte, übertrug sie mit notariellem Vertrag vom 03.02.2003 dem Kläger das Grundstück Flur 2, Flurstück 002 (zuvor Teil des Flurstücks 001), Gemarkung S. zurück. Das Grundstück war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbebaut und umfasste eine Fläche von 844 qm. Hinsichtlich der zurückübertragenen Mehrfläche von 144 qm verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von … EUR (… DM) als Ausgleichsbetrag. Im Übertragungsvertrag vom 03.02.2003 gingen die Beteiligten von einem Wert des zurückübertragenen Grundstücks in Höhe von … EUR aus. Dies entspricht 50 DM/ 25,56 EUR je qm. Der Bebauungsplan … umfasste neben den Grundstücksflächen des Klägers und dessen Bruders weitere Grundstücksflächen der Ortschaft S., die im Eigentum anderer Eigentümer standen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.12.2003 veräußerte der Kläger das unbebaute Grundstück Flur 2, Flurstück 002 an die L. GmbH für einen Kaufpreis von … EUR. Am 30.12.2003 wurde auf dem Konto des Klägers ein Betrag in Höhe von … EUR als Teilzahlung auf den Kaufpreis gutgeschrieben.
Der Beklagte sah in der Veräußerung des Grundstücks an die L. GmbH einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang i. S. d. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG und setzte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von … EUR im Einkommensteuerbescheid vom 03.11.2004 an. Dabei ging der Beklagte von Anschaffungskosten in Höhe von … EUR aus. Der Einkommensteuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 04.11.2004 Einspruch ein und machte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übertragung, Erschließung und Teilung des Grundstücks in Höhe von insgesamt … EUR geltend. Der Kläger begründete seinen Einspruch weiter damit, ihm seien im Streitjahr lediglich … EUR als Kaufpreis zugeflossen. Unabhängig davon sei der Veräußerungsgewinn überhaupt nicht zu versteuern, da der Kläger das an die L. GmbH veräußerte Grundstück nicht von der Stadt P. angeschafft habe. Vielmehr liege ...