Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensteuer 1.1.1994
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist bei der Vermögensteuer (VSt) zum einen, ob Steuererstattungsansprüche zu erfassen sind und zum anderen, ob Schulden zu berücksichtigen sind, die mit dem Erwerb von Grundstücken in den neuen Bundesländern zusammenhängen.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen mit ihren Kindern A. und B. zur VSt veranlagt werden.
Die Kl. gaben auf den 1.1.1994 eine VSt-Erklärung ab und machten dort u.a. Schulden aus dem Erwerb von Grundstücken in den neuen Bundesländern in Höhe von 6.059.113 DM geltend. Das Finanzamt (FA) folgte im wesentlichen der Erklärung der Kl., berücksichtigte aber die Schulden in Höhe von 6.059.113 DM nicht. Es setzte zudem bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens Steuererstattungsansprüche in Höhe von 896.462 DM an, wovon 895.113 DM auf Einkommensteuer (ESt)-Festsetzungen für die Jahre 1991 bis 1993 beruhten. Es setzte die VSt nach Abzug der Freibeträge von einem steuerpflichtigen Vermögen von 2.491.000 DM auf 12.495 DM fest. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bescheid vom 29.6.1995.
Die Kl. legten Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 15.8.1995.
Die Kl. erhoben Klage.
Sie tragen vor, der angefochtene VSt-Bescheid sei rechtswidrig, da er gegen § 118 und § 110 Bewertungsgesetz (BewG) verstoße. Aufgrund der Spezialvorschrift des § 136 Nr. 4 a BewG gehöre das Grundvermögen in den neuen Bundesländern nicht zum Gesamtvermögen. Die Schulden, die in Zusammenhang mit Investitionen in den neuen Bundesländern stünden, seien nach § 118 Abs. 1 BewG abzugsfähig. § 118 Abs. 2 BewG, wonach Schulden und Lasten nicht abzugsfähig seien, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stünden, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehörten, sei nicht einschlägig. Denn die Schulden stünden sehr wohl mit Vermögen – hier Grundvermögen – im Sinne des Gesetzes in Zusammenhang.
Ebenso sei es nicht zutreffend, die Steuererstattungsansprüche im Streitfall anzusetzen. Denn diese seien durch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen gemäß § 4 Fördergebietsgesetz entstanden. Sie seien nach Auszahlung durch das FA in 1995 für die Tilgung der Kredite bzw. für weitere Investitionen in den neuen Ländern eingesetzt worden. In analoger Anwendung von § 136 BewG müßten die Steuererstattungsansprüche ebenfalls von der VSt befreit sein bzw. direkt mit den Schulden verrechnet werden.
Der Ansatz der Steuererstattungsansprüche sowie die Nichtabziehbarkeit der Schulden, die mit den Investitionen in den neuen Ländern in Zusammenhang stünden, stelle einen Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) dar.
Darüber hinaus stehe die Besteuerung im Streitfall nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der VSt. Die Kl. hätten nämlich bei Berücksichtigung der Schulden ein negatives Gesamtvermögen.
Die Kl. beantragen,
die VSt auf den 1.1.1994 auf 0 DM festzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Es meint, es habe zu Recht die Steuererstattungsansprüche angesetzt sowie die in Zusammenhang mit Grundstücken in den neuen Bundesländern stehenden Schulden nicht angesetzt.
Steuererstattungsansprüche gehörten grundsätzlich zum sonstigen Vermögen. § 136 BewG nehme zwar bestimmte Wirtschaftsguter im Beitrittsgebiet von der Heranziehung zur VSt aus, dazu gehörten aber nicht die Steuererstattungsansprüche. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf andere als in § 136 BewG genannten Wirtschaftsgüter sei nicht möglich. Die Schulden seien wegen § 118 Abs. 2 BewG nicht abzugsfähig. Der Gesetzgeber habe nicht verkannt, daß die Befreiungsvorschrift des § 136 BewG sich in den Fällen nachteilig auswirke, in denen die Investitionen mit einem hohen Anteil fremdfinanziert würden. Von einer Sonderregelung habe er aber insoweit abgesehen.
Der Senat hat am 27.6.1996 mündlich verhandelt; wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat zu Recht die Steuererstattungsansprüche als sonstiges Vermögen angesetzt und die mit den Grundstücken in den neuen Bundesländern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden nicht bei der Ermittlung des Gesamtvermögens vom Rohvermögen abgezogen.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Vermögensteuergesetz (VStG) unterliegt bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermögen im Sinne von §§ 114–120 BewG der VSt.
Zum Gesamtvermögen gehören nach § 114 Abs. 2 BewG nicht die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des VStG oder anderer Gesetze von der VSt befreit sind.
Ob Steuererstattungsansprüche überhaupt Wirtschaftsgüter ...