Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsleistungen für die Übertragung eines GmbH-Anteils
Leitsatz (redaktionell)
Versorgungsleistungen für die Übertragung eines GmbH-Anteils sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Übergeber aus der Geschäftsführung ausscheidet.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Versorgungsleistungen eines Vermögensübernehmers gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2013 als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kl. erzielt unter anderem aus seiner Beteiligung an der T 4 GmbH & Co. KG (T 4-KG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von X €. Enthalten sind Erträge aus der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an der T 5 GmbH (T 5 GmbH). Die T 5 GmbH ist Komplementärin der T 5 GmbH & Co. KG und ist zu 100 % am Vermögen dieser KG beteiligt.
Mit notariellem Vertrag vom 17.12.2012 (Urk. Nr. 000/0010; Notar C, S) hatte der Vater des Kl., der bisherige alleinige Gesellschafter der T 5 GmbH, der Beigeladene T 3, seinen Geschäftsanteil an der T 5 GmbH im Nennwert von X € zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kl. übertragen. Der Wert des übertragenen Anteils wurde als nach § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen mit X € festgestellt.
Der Kl. wurde zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten weiteren Geschäftsführer der T 5 GmbH bestellt. Nach § 5 des Vertrages blieb der übertragende Vater weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft. Er kann nur mit seiner eigenen Zustimmung abberufen werden.
Nach § 2 des Vertrages verpflichtete sich der Kl. zur Zahlung einer indexgebundenen Versorgungsrente an die Eltern in Höhe von monatlich X € ab dem 01.01.2013 bis zum Tode des Längstlebenden.
In der ESt-Erklärung 2013 machten die Kl. die Zahlungen an die Eltern des Kl. in Höhe von X € als dauernde Lasten im Rahmen der Sonderausgaben geltend. Der Beklagte (Bekl.) lehnte eine Berücksichtigung im ESt-Bescheid 2013 vom 10.11.2014 ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines GmbH-Anteils nur abzugsfähig seien, wenn der Übergeber die Geschäftsführertätigkeit vollständig und ausnahmslos eingestellt habe. Das sei im Streitfall unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 des Vertrages vom 17.12.2012 nicht geschehen.
Zur Begründung des dagegen erhobenen Einspruchs trugen die Kl. vor, die Beibehaltung der Geschäftsführer-Stellung des übertragenden Vaters stehe dem Abzug der Versorgungsleistungen im Rahmen der Sonderausgaben nicht entgegen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2013 müsse der Übernehmer die Tätigkeit des Übergebers als Geschäftsführer übernehmen. Das sei im Streitfall geschehen. Der Beigeladene sei seit der Übertragung lediglich Mitglied des mehrköpfigen Geschäftsführungsgremiums und nicht mehr operativ tätig. Er erhalte auch keine Vergütung für die Tätigkeit.
Es komme bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2013 ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die fortbestehende Organstellung des Vermögensübergebers könne allenfalls dann zu einer Versagung des Sonderausgabenabzugs führen, wenn neben der Organstellung auch die tatsächliche Geschäftsführung aufrecht erhalten geblieben wäre.
Der Bekl. wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 17.09.2015 zurück. Der Beigeladene habe seine Geschäftsführertätigkeit nicht vollständig und ausnahmslos eingestellt. Er sei nach § 5 des Vertrages Geschäftsführer geblieben.
Mit Schreiben vom 15.10.2015 erhoben die Kl. gegen die Einspruchsentscheidung Klage und halten in der Begründung an ihrer Rechtsauffassung fest.
Aufgrund der Komplexität und des Umfangs der Geschäftstätigkeit der T 5 GmbH seien neben dem Übergeber und dem Kl. drei weitere Fremd-Geschäftsführer bestellt. Seit der Bestellung der ersten beiden Fremd-Geschäftsführer am 15.07.2011 verfüge die Gesellschaft über eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, die u.a. einen Geschäftsverteilungsplan und detaillierte Regeln zur Entscheidungsfindung enthalte. Entscheidungen der Gesamtgeschäftsführung würden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sei ein Geschäftsführer zugleich Mehrheitsgesellschafter, sei er automatisch Vorsitzender der Geschäftsführung. Dem Vorsitzenden der Geschäftsführung stehe bei Meinungsverschiedenheiten nach der Geschäftsordnung ein Letztentscheidungsrecht zu. Mit der Übertragung der Anteile sei der Kl. Vorsitzender der Geschäftsführung. Dieses Amt habe bis dahin der beigeladene Überträger, innegehabt. Dem Übergeber seien seither weder Geschäftsführungsaufgaben zugewiesen noch nehme er solche tatsächlich wahr. Die Tätigkeit des Beigeladenen beschränke sich auf repräsentative Aufgaben sowie interne und externe Kommunikation. Eine Vergütung erhalte er insoweit nicht. Für seine frühere Tätigkeit beziehe er aufgrund einer von der T 5 GmbH erteilten Verso...