Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerpflicht eines Veräußerungsgewinns nach Umwandlung trotz vorliegender Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Anteil an einer durch Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) mit einer Personengesellschaft (Besitzunternehmen) entstandenen Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn trotz der vor der Umwandlung bestehenden Betriebsaufspaltung nach § 18 Abs. 4 UmwStG der Gewerbesteuer. Der Vermögensübergang i. S. dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anteile an der Kapitalgesellschaft steuerlich bereits notwendiges (Sonder-)Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft gebildet haben, sondern ergibt sich handelsrechtlich als notwendige Folge der Verschmelzung.

 

Normenkette

UmwStG § 18 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Anteilsveräußerung nach Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig ist.

K. war Alleingesellschafter der Firmen

  • X. GmbH Kunststoff und Formenbau,
  • Y. Kunststoff Handel und Verwaltungs GmbH
  • Z. Kunststoff Handel und Verwaltungs GmbH & Co. KG

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. 6. 1997 veräußerte K 90% seiner Geschäftsanteile an diesen Unternehmen an die Firma D. Holding AG.

Mit notariellem Vertrag vom 12. 8. 1997 übertrug die Firma X. GmbH Kunststoff und Formenbau mit Wirkung vom 1. 1. 1997 ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Verschmelzung auf die Firma Z. Kunststoff Handel und Verwaltungs GmbH & Co. KG. Gleichzeitig erfolgte eine Änderung der Firma der aufnehmenden KG in „Z. Kunststoff und Formenbau GmbH & Co. KG“ (= Antragstellerin).

Mit notariellem Vertrag vom 28. 12. 1988 veräußerte K. schließlich mit Wirkung zum 31. 12. 1998 seinen restlichen Kommanditanteil von 10% an der Z. Kunststoff und Formenbau GmbH & Co. KG gegen Zahlung eines Kaufpreises von ca. 4.000.000 DM an die Firma D. Holding AG.

Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung unterwarf der Antragsgegner den Veräußerungsgewinn des Kl. aus der 10%igen Anteilsveräußerung gemäß § 18 Abs. 4 Umwandlungsteuergesetz (UmwStG) der Gewerbesteuer (gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderter Bescheid für 1998 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 1. 2. 2002). Die Antragstellerin legte Einspruch ein und stellte gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des auf die Besteuerung des Veräußerungsgewinns entfallenden Gewerbesteuermessbetrags.

Nach Ablehnung des Aussetzungsantrags hat die Antragstellerin bei Gericht Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids 1998 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung in Höhe von ... Euro gestellt und wie folgt begründet: Obwohl § 18 Abs. 4 UmwStG bei Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach der Vermögensübertragung von einer GmbH auf eine KG die Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns vorsehe, lägen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Die Vorschrift stelle sich als spezielle Missbrauchsvorschrift dar und solle insbesondere verhindern, dass eine Körperschaft - deren Liquidation gewerbesteuerpflichtig sei - zunächst in eine Personengesellschaft umgewandelt werde und unmittelbar darauf gewerbesteuerfrei liquidiert oder veräußert werden könne. Da bei einer Personengesellschaft jedoch derartige Veräußerungsvorgänge von der Gewerbesteuer freigestellt seien, könne im vorliegenden Fall ein solcher Gestaltungsmissbrauch nicht angenommen werden. Das Unternehmen der Antragstellerin sei bis zur Verschmelzung in Form einer Betriebsaufspaltung auf zwei Rechtsträger, die Z. Kunststoff Handel und Verwaltungs GmbH & Co. KG (Besitzunternehmen) und die X. GmbH Kunststoff und Formenbau (Betriebsunternehmen) aufgeteilt gewesen. Bei einer solchen Betriebsaufspaltung gehörten die Anteile an der GmbH (Betriebsgesellschaft) zum notwendigen Betriebsvermögen der KG (Besitzgesellschaft), selbst dann, „wenn sie sich im Alleineigentum der Gesellschaft oder der Besitzgesellschaft“ befänden. Da sich die Anteile an der GmbH bereits vor der Verschmelzung im Sonderbetriebsvermögen der KG befunden hätten, fehle es an einem Vermögensübergang im Sinne des § 18 Abs. 4 UmwStG. Die Veräußerung von Anteilen am Besitzunternehmen mit gleichzeitiger Veräußerung von Anteilen am Betriebsunternehmen im Jahre 1997 stelle im steuerliche Sinne einen einheitlichen Veräußerungsvorgang im Seinen der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen dar, der nicht in die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und eines GmbH-Anteils zu zerlegen sei. Ein entstehender Gewinn werde einheitlich ermittelt und insgesamt nach §§ 16, 34 EStG versteuert, unterliege aber nicht der Gewerbesteuer. Folgerichtig sei bereits die Veräußerung von 90% der Anteile an der Besitzgesellschaft und an der Betriebsgesellschaft an die D. Holding AG bei dem Gesellschafter K. der Einkommensteuer unterwor...

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