Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein erweiterter Verlustausgleich gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 EStG bei einem atypisch stillen Gesellschafter
Leitsatz (redaktionell)
- Die Voraussetzungen für einen erweiterten Verlustausgleich gemäß § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG können bei einem stillen Gesellschafter i. S. d. § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht erfüllt sein, denn der stille Gesellschafter ist nicht mit einer Hafteinlage in das Handelsregister eingetragen.
- Die Vorschriften über den erweiterten Verlustausgleich sind auf den - atypisch - stillen Gesellschafter auch dann nicht anwendbar, wenn dieser Kreditverbindlichkeiten und Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Gesellschaft bzw. des Unternehmens eingegangen ist.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 5 Nr. 1, Abs. 1 Sätze 1-2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ausgleichsfähige oder verrechenbare Verluste nach § 15a EStG vorliegen.
Komplementär und Geschäftsführer der Klägerin, der vormaligen A KG (im folgenden KG), war in den Streitjahren W.
Kommanditisten der KG waren bis Juli 1989 K. und bis 3. 1. 1991 die B GmbH.
Mit Vertrag vom 30. 1. 1987 gründete die KG die A International GmbH mit Sitz in O. (im folgenden GmbH). Gegenstand des Unternehmens der GmbH war im wesentlichen die Herstellung und der Vertrieb von chemischen Produkten im Ausland. Das Stammkapital der GmbH betrug laut Gründungsvertrag 50.000 DM, wovon 25.000 DM einbezahlt waren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 30. 1. 1987 verwiesen.
Mit Vertrag vom 16. 4. 1987, der die Überschrift „Stille Gesellschaft“ trägt, beteiligte sich die KG am Unternehmen der GmbH mit einer Einlage von 475.000 DM. Die KG, die im Vertrag als atypisch stiller Gesellschafter bezeichnet wird, war am Erfolg und Vermögen einschließlich der stillen Reserven des Unternehmens „als Mitunternehmer“ beteiligt. Die GmbH war am Verlust nicht beteiligt. Gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages beschränkte sich die Haftung der KG auf die Einlage, eine weitere Haftung war ausgeschlossen worden. Die Gesellschaft wurde für unbestimmte Zeit errichtet. Wegen weitere Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 16. 4. 1987 verwiesen. Mit Nachtrag vom 28. 12. 1987 wurde § 7 des Gesellschaftsvertrages ersatzlos gestrichen.
Mit Vertrag vom 9. 1. 1991 übertrugen der Komplementär W. und die B GmbH ihre Gesellschaftsanteile bzw. Rechte an der KG mit Wirkung zum 2. 1. 1991 entgeltlich an die C GmbH & Co. KG mit Sitz in N. (im folgenden C. KG). Persönlich haftender Gesellschafter der C. KG ist die X. Verwaltungs-GmbH/N. Für den Komplementär W. trat die - damals in Gründung befindliche - D Verwaltungsgesellschaft mbH/M., deren einziger Gesellschafter die X Verwaltungs-GmbH ist, in die KG als Komplementärin ein. Die Umfirmierung in A GmbH & Co. KG sowie die Gesellschafterwechsel wurden im Handelsregister eingetragen. W. war bis 31. 12. 1995 Geschäftsführer der D Verwaltungsgesellschaft mbH.
Mit Beschluß vom 30. 12. 1993 wurde der Vertrag über die atypisch stille Gesellschaft zum 1. 1. 1994 aufgelöst, weil das Erreichen des Gesellschaftszweckes durch die Aufgabe der - einzigen - Betriebsstätte in den USA unmöglich geworden war.
Die A International GmbH wurde im Januar 1997 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
Der Beklagte hatte zunächst für die Streitjahre 1988 - 1990 Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Firma A International GmbH mit atypisch stiller Beteiligung erlassen. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurden W., der in den von ihm unterzeichneten Erklärungen als Empfangsbevollmächtigter der Beteiligten angegeben war, bekanntgegeben. Als Besteuerungsgrundlagen wurden ausschließlich nach § 2 AIG bzw. § 2a Abs. 3 EStG sowie § 32b EStG berücksichtigungsfähige Verluste aus der in den USA gelegenen Betriebsstätte festgestellt. Die Zurechnung erfolgte entsprechend dem Gesellschaftsvertrag jeweils in voller Höhe bei der KG.
Vom 3. 11. 1993 bis 20. 12. 1993 fand bei der A International GmbH mit atypisch stiller Beteiligung eine Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte fest, daß nicht ausgleichs- und abzugsfähige Verluste der KG für 1988 in Höhe von 435.311 DM, für 1989 in Höhe von 487.988 DM und für 1990 in Höhe von 826.545 DM vorlägen, weil nach seiner Auffassung mangels Außenhaftung der KG bei der Ermittlung der ausgleichs- und abzugsfähigen Verluste § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG zu beachten sei und ein erweiterter Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG nicht in Betracht komme. Die Entwicklung des Kapitalkontos der Klägerin zu den jeweiligen Bilanzstichtagen wurde wie folgt berechnet.
Kapitaleinlage in 1987 |
475.000,-- DM |
- Verlustanteil 1987 nach Änderung Vor-Bp |
- 225.568,-- DM |
Kapital-Konto Stand 31. 12. 1987 |
249.432,-- DM |
- Verlustanteil 1988 lt. Bp |
- 684.743,-- DM |
Kapital-Konto Stand 31. 12. 1988 |
- 435.311,-- DM |
- Verlustanteil 1989 |
- 488.164,-- DM |
Kapital-Konto Stand 31. 12. 1989 |
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