Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Nachweis einer rechtmäßigen Zuordnung eines gemischt genutzten Fahrzeuges zum gewillkürten Betriebsvermögen
Leitsatz (amtlich)
1. Die unternehmerische Nutzung eines Fahrzeuges von mehr als 10% und die damit verbundene Frage der Zulässigkeit der Zuordnung des Fahrzeuges zum gewillkürten Betriebsvermögen kann nicht anhand einer nachträglich erstellten Auflistung von Fahrten nachgewiesen werden, wenn diese nicht zeitnah erfolgte und die einzelnen Fahrstrecken für das Gericht nicht leicht überprüfbar sind.
2. Die Anforderungen an die Darlegungs- und Nachweispflichten sind nicht zu senken, wenn der Steuerpflichtige von Anfang an Anlass zur Beweisvorsorge hatte.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3
Nachgehend
BFH (Urteil vom 21.11.2017; Aktenzeichen VIII R 40/14) |
Tatbestand
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Streitig ist die Zuordnung eines PKW Audi A3 zum Betriebsvermögen einer vom Kläger nebenberuflich ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Direktor der Technischen Hochschule in A Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Daneben ist er freiberuflich als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie tätig.
In den Streitjahren verfügten die Kläger über mehrere Fahrzeuge. Der PKW BMW Combi 320d (XX-YY 819) nutzten die Kläger fast ausschließlich für private Zwecke (Bl. 56 d. Prozessakte). Ein PKW Audi A6 (XX-YY 410) gehört unstreitig zum Betriebsvermögen des Klägers. Daneben verfügten die Kläger im Streitjahr 2003 über einen PKW Audi A3 (XX-YY 180), dessen Zuordnung streitig ist. Diesen verkauften sie im Jahr 2004 und erwarben im März 2004 einen BMW Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen XX-YY 211. Daneben stand ausweislich der Ausführungen des Klägers noch ein Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-YY 289 zur Verfügung (Bl. 424 d. Prozessakte).
Im Mai 2006 fand hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit des Klägers eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Dabei war der Sonderprüfer u.a. der Auffassung, dass das Zweitfahrzeug Audi A 3 neben dem betrieblich genutzten PKW Audi A6 nicht dem Unternehmen zugeordnet werden könne, da dieses zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werde.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aus den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung noch die einkommensteuerlichen Konsequenzen zu ziehen seien. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Klägers seien infolgedessen auf 14.041 Euro zu korrigieren, weil neben anderen Streitpunkten, die nicht Gegenstand der Klage sind, die Versteuerung der privaten Nutzung des PKW auf den zum Betriebsvermögen des Klägers gehörenden Audi A6 zu beschränken sei, hierauf die sog. 1%-Regelung Anwendung finde und der Betriebsausgabenabzug hinsichtlich des PKW Audi A3 zu korrigieren sei. Die Änderungen erfolgten mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 31. Januar 2007, dessen Festsetzungen nochmals mit Bescheid vom 13. April 2007 geändert wurden. Mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008 wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2003 wegen anderer Streitpunkte, die nicht Gegenstand der Klage sind, verbösert und der Einspruch zurückgewiesen.
In der Einkommensteuererklärung 2004 machte der Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust in Höhe von 19.401 Euro geltend. Der Beklagte ging hingegen von einem Verlust in Höhe von 11.248 Euro aus, wobei er den Erlös aus dem Verkauf des PKW Audi A3 in Höhe von 7.000 Euro nicht zu den Betriebseinnahmen zählte und den PKW BMW Cabrio nicht dem Unternehmen zuordnete. Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2004 mit Bescheiden vom 4. Juli 2007 und 1. Oktober 2007 geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008 wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2004 zu Gunsten des Klägers geändert, der Einspruch im Übrigen zurückverwiesen.
Mit ihrer Klage am 15. September 2008 beim Finanzgericht eingegangenen Klage wenden sich die Kläger ursprünglich gegen die Nichtanerkennung der Zweitfahrzeuge Audi A3 und des BMW Cabrio als Teil des Betriebsvermögens (1. Rechtsgang). In den Vorjahren sei es vom Beklagten nicht beanstandet worden, dass der Kläger neben dem Audi A6 auch noch den weiteren Pkw seinem Betriebsvermögen zuordnet und bei der Ermittlung des Gewinns aus seiner selbständigen Tätigkeit die Hälfte der Ausgaben dem Betrieb und die Hälfte der privaten Nutzung zugeordnet hätte. Auch in den Streitjahren sei das Zweitfahrzeug zu mehr als 10% betrieblich genutzt worden. In mühevoller Kleinarbeit hätten sie im Nachhinein anhand des Tagebuchs der Klägerin sowie des Terminkalenders des Klägers, und unter Zuhilfenahme von Tankquittungen, Besprechungsnotizen, Protokollen, Rechnungen für Beratungen, Reisekostenabrechnungen sowie sämtlicher Rechnungen und Belege für Materialbesorgungen tabellarische Aufstellungen übe...